Gewerbsmäßige Hundezucht und Hundehandel ist erlaubnispflichtig Wer gewerbsmäßig Hunde züchten will oder mit Hunden handeln will, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dieses ist so im § 11 des Tierschutzgesetzes geregelt. Das Merkmal der Gewerbmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handelns im Sinne des Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt deshalb in aller Regel bereits dann vor, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Für eine Gewerbsmäßigkeit spricht auch, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden. Treffen diese Merkmale zu, bedarf der Hundezüchter der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, die Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98