EHRENAMTLICH BETRIEBENE TIERPFLEGESTELLE ist tierheimähnliche Einrichtung – sie ist eine erlaubnispflichtige Einrichtung (OLG Köln Beschluss v. 18.11.2005 - 82 Ss OWi 35/05 - NStZ-RR 2006, 222) Als eine einem Tierheim „ähnliche" und damit erlaubnispflichtige Einrichtung i.S. des § 11 I Nr. 2 TierSchG ist auch eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle anzusehen, wenn dort • regelmäßig Hunde für ein Tierheim betreut werden und • die Anzahl der betreuten Hunde über das Maß privater Tierhaltung hinausgeht. ,, Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen; die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind, wie beispielsweise die Tätigkeit als Auffängstation, die vorläufige Unterbringung von Tieren aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere oder auch eine Tierpension (vgl. VG Stuttgart NuR 03, 710 f). Das beinhaltet die Übernahme umfassender Betreuungs - und Obhutspflichten (VG Stuttgart aaO). Daneben ist aber nach der oben angeführten Definition weiterhin erforderlich, dass Tiere in größerer Anzahl gehalten werden und dass die Einrichtung auf Dauer angelegt ist. Damit unterfällt dem Begriff „tierheimähnliche Einrichtungen" nicht ¨ die nur gelegentliche Aufnahme von im Haushalt gehaltenen Tieren etwa als Urlaubsvertretung durch Nachbarn oder andere Bekannte. Ihr unterfällt auch nicht eine Einrichtung, die auf Dauer angelegt ist, in der Tiere für andere aber nicht „in größerer Anzahl" gehalten werden. Wobei von einer größeren Anzahl erst gesprochen werden kann, wenn diese über das Maß einer privaten Haustierhaltung hinausgeht, was bei Hunden, um die es hier geht, - abhängig von der Größe - etwa bei mindestens mehr als 2 der Fälle sein könnte. Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Betroffene Tierhaltung, in einer tierheimähnlichen Einrichtung. Ihre ehrenamtlich für das Tierheim in Kassel betriebene Pflegestelle besteht seit dem 01.10.2004, ist also auf Dauer angelegt. Die Betr. nimmt in ihr, wie sie in ihrer Rechtsbeschwerde selbst ausgeführt hat, regelmäßig ¨ mehrere Pflegehunde auf wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere" ¨ mehr als 2 zu verstehen sind, die deshalb an sie abgegeben werden, weil es sich um „schwierige" Hunde handelt. Diese pflegt sie in ihrem Haus und dem umliegenden Gelände, betreut sie sozial und vermittelt sie an Halter bzw. hilft bei der Vermittlung. Sie erfüllt damit Funktionen die bei Tierheimen geläufig sind und sich nicht mehr als einer privaten Tierhaltung gleichzusetzende darstellen. Dass sie diese Tierhaltung in einem auch von ihr I bewohnten Einfamilienhaus ausübt, ist demgegenüber unerheblich.. Denn § 11 TierSchG Stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen betrieben wird, sondern nur darauf, dass sie für die Tätigkeit geeignet sind, wie sich aus § 11 II TierSchG ergibt. Er sieht vor, dass die , Erlaubnis nur erteilt werden darf wenn die für die Tätigkeil verantwortliche Person die nötige Sachkunde, und Zuverlässigkeil hat und (Nr. 3) die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Das Urteil: Pflegestelle für Hunde als erlaubnispflichtige tierheimähnliche Einrichtung OLG Köln, Beschluß vom 18. 11. 2005 - 82 Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006, 222 TierSchG § 11 I Nr. 2 Als eine einem Tierheim „ähnliche“ und damit erlaubnispflichtige Einrichtung (§ 11 I Nr. 2 TierSchG) ist auch eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle anzusehen, in der regelmäßig Hunde für ein Tierheim betreut werden, sofern die Anzahl der betreuten Hunde über das Maß privater Tierhaltung hinausgeht. Zum Sachverhalt: Der Landrat des R-S-Kreises hat gegen die Betr. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 I Nr. 2 TierSchG, ein Bußgeld von 400 EUR verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Betroffene Einspruch eingelegt. Das AG S. hat sie daraufhin wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 I Nr. 2 TierSchG zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt. Ihre Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: II. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf. Insbesondere hat das AG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei der von der Betroffene ehrenamtlich betriebenen Pflegestelle um eine einem Tierheim „ähnliche Einrichtung“ i.S.d. § 11 I Nr. 2 TierSchG handelt. Nach § 11 I Nr. 2 TierSchG in der ab 1. 7. 2005 gültigen Fassung, die mit der zur Tatzeit geltenden vom 25. 5. 1998 identisch ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, „wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will“. Der Begriff des Tierheims und damit auch der einer ihm ähnlichen Einrichtung wird im Tierschutzgesetz nicht näher bestimmt. Er bedarf daher der Auslegung. Nach Art. 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH), das mit Zustimmungsgesetz vom 1. 2. 1991 (BGBl 1991 II, 402) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist, bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können, wobei der Begriff des Heimtieres in Art. 1 Nr. 1 EÜH ein Tier bezeichnet, „das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist“. Tierheime sind dadurch gekennzeichnet, das sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen (vgl. Goetschel in Kluge Tierschutzgesetz, § 11 Rn 6). Die Tierheime werden tätig als Auffangstationen, als Tierpensionen, zur vorläufigen Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas Tierschutzgesetz, Stand August 2000, § 11 Rn 2). Tierähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind, wie beispielsweise die Tätigkeit als Auffangstation, die vorläufige Unterbringung von Tieren aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere oder auch eine Tierpension (vgl. Lorz/Metzger Tierschutzgesetz, 5. Aufl., § 11 Rn 8; VG Stuttgart RdL 2003, 136ff. = NuR 2003, 710f.). Das beinhaltet die Übernahme umfassender Betreuungs- und Obhutspflichten (VG Stuttgart aaO). Daneben ist aber nach der oben angeführten Definition weiterhin erforderlich, dass Tiere in größerer Anzahl gehalten werden und dass die Einrichtung auf Dauer angelegt ist. Damit unterfällt dem Begriff „tierheimähnliche Einrichtungen“ nicht die nur gelegentliche Aufnahme von im Haushalt gehaltenen Tieren etwa als Urlaubsvertretung durch Nachbarn oder andere Bekannte. Ihr unterfällt auch nicht eine Einrichtung, die auf Dauer angelegt ist, in der Tiere für andere aber nicht „in größerer Anzahl“ gehalten werden, wobei nach Auffassung des Senats von einer größeren Anzahl erst gesprochen werden kann, wenn diese über das Maß einer privaten Haustierhaltung hinausgeht, was bei Hunden, um die es hier geht, - abhängig von der Größe - etwa bei mindestens mehr als 2 der Fälle sein könnte. Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Betroffene Tierhaltung in einer tierheimähnlichen Einrichtung. Ihre ehrenamtlich für das Tierheim in Kassel betriebene Pflegestelle besteht nach den amtsgerichtlichen Feststellungen seit dem 1. 10. 2004, ist also auf Dauer angelegt. Die Betroffene nimmt in ihr, wie sie in ihrer Rechtsbeschwerde selbst ausgeführt hat, regelmäßig mehrere Pflegehunde auf, wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere“ mehr als 2 zu verstehen sind, die deshalb an sie abgegeben werden, weil es sich um „schwierige“ Hunde handelt. Diese pflegt sie in ihrem Haus und dem umliegenden Gelände, betreut sie sozial und vermittelt sie an Halter bzw. hilft bei der Vermittlung. Sie erfüllt damit Funktionen, die bei Tierheimen geläufig sind und sich nicht mehr als einer privaten Tierhaltung gleichzusetzende darstellen. Dass sie diese Tierhaltung in einem auch von ihr bewohnten Einfamilienhaus ausübt, ist demgegenüber unerheblich. Denn § 11 TierSchG stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen betrieben wird, sondern nur darauf, dass sie für die Tätigkeit geeignet sind, wie sich aus § 11 II TierSchG ergibt. Er sieht vor, dass die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit hat und (Nr. 3) die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (vgl. hierzu auch Sächs. OVG Beschl. v. 10. 11. 1995, SächsVBl 1996, 42 - Katzenstube).