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Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Stadt Delmenhorst

 
 

19.08.2010 | 09:36 Uhr

Die Stadt Delmenhorst hat für Katzen im Stadtgebiet eine generelle Kastrations- und Kennzeichnungspflicht beschlossen. Dies gilt ab sofort für alle Katzen, die sich außerhalb einer Wohnung bewegen. Damit ist Delmenhorst neben Paderborn die zweite Stadt in Deutschland, die eine solche Verordnung umsetzt.


Amtliche Bekanntmachung vom 17. August 2010 der Stadt Delmenhorst

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Stadt Delmenhorst, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl S. 9) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2) hat der Rat der Stadt Delmen-horst in seiner Sitzung am 22.06.2010 für das Gebiet der Stadt Delmenhorst folgende Verord-nung erlassen:

§ 1 Katzenhaltung

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung ge-schützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen hinsichtlich des Kastrations- und Kennzeichnungsgebots für freilaufende Katzen verletzt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Delmenhorst, 6. Juli 2010
STADT DELMENHORST
Patrick de La Lanne
Oberbürgermeister

Vorstehende Verordnung mache ich bekannt.
Oberbürgermeister Patrick de La Lanne

Die amtliche Bekanntmachung wurde am Dienstag, 17. August 2010, entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Delmenhorst im Delmenhorster Kreisblatt veröffentlicht.

Quelle Stadt Delmenhorst (PDF):
« L I N K »

Weitere Informationen:

Kastrationspflicht für Katzen in Delmenhorst
« L I N K »

 

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