| | 01.12.2010 | 07:20 Uhr Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ist jetzt in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bergheim geregelt. Auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Grüne hatte der Hauptausschuss dem Rat im Mai empfohlen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. In der Ratssitzung vom Montag gab es dazu eine breite Zustimmung.
Der Beschluss gebietet Haltern von freilaufenden Katzen, diese kastrieren und mittels Tätowierung oder Chip kennzeichnen zu lassen. Als Halter gelten auch Personen, die Katzen regelmäßig Futter bereitstellen. Alle nicht entsprechend behandelten Katzen gelten dann als herrenlos und könnten, beispielsweise durch das Tierheim, in die Hände von Tierfreunden vermittelt werden. Dadurch soll die Katzenpopulation eingedämmt werden. Züchter können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht erhalten, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
Ähnliche Regelungen gibt es in den Städten Paderborn, Düsseldorf, Delmenhorst, Bünde und Hildesheim.
Die bisherigen Erfahrungen sind positiv. In Paderborn ist die Kastration seit 2008 Pflicht. "Dort werden rund 60 Prozent mehr Katzen aus privater Haltung kastriert", sagt Dr. Tanja Hochstetter vom Kreisveterinäramt. Und auch aus Bünde melden die Tierärzte einen deutlichen Anstieg der Rate.
„Wir wollen ein Zeichen setzen, begründete Johannes Hübner (CDU) die Entscheidung. „Für Juristen ein ungewöhnlicher Vorgang, eine Verordnung zu beschließen, die nicht eingehalten wird. Aber man muss in ungewöhnlichen Dingen auch ungewöhnliche Wege gehen“, räumte Beigeordneter Peter Ludes ein. „Wir hängen das den Grünen an den Weihnachtsbaum“, stimmte auch Hermann Josef Falterbaum (SPD) zu, so eine Meldung der Kölnischen Rundschau.
Nachfolgend die Änderungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bergheim:
§ 5 Tiere, Hundehaltung der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bergheim wird wie folgt um den Absatz 5 ergänzt:
Abs. 5. Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters zu bewegen (Freigängerkatzen), haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
Quelle Stadt Bergheim - Vorlage Nr.: 601/2010: « L I N K »
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