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OVG Koblenz bestätigt Sammlungsverbot gegen Bund deutscher Tierfreunde e.V. aus Kamp-Lintfort

 
 

08.12.2010 | 18:02 Uhr

Trier/Rheinland-Pfalz – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat jetzt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das sofort vollziehbare Sammlungsverbot der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gegen den Bund deutscher Tierfreunde e.V. mit Sitz in Kamp-Lintfort / Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Damit ist das sofort vollziehbare Sammlungsverbot in Rheinland-Pfalz bestandskräftig.

Die ADD hatte dem Verein im Oktober 2008 das Sammeln von Geldspenden und die Einwerbung von Fördermitgliedern in Rheinland-Pfalz untersagt. Zudem muss der Verein den Einzug von Förderbeiträgen aus Rheinland-Pfalz stoppen und die rheinland-pfälzischen Fördermitglieder über das Sammlungsverbot schriftlich informieren.

Das Verwaltungsgericht in Trier hatte das sofort vollziehbare Sammlungsverbot bereits im April 2010 bestätigt. Auch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz sieht nun greifbare Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung des Sammlungsertrages in der Kostenstruktur des Vereins, weil mehr als ein Drittel der im Jahr 2007 eingenommenen Spenden in Höhe von 2.700.000 an eine Marketingagentur geflossen sind, die maßgeblich von früheren (Gründungs-)Mitgliedern des Vereins getragen wurde.

Im Rahmen des sammlungsrechtlichen Klarheitsgebotes, so das Oberverwaltungsgericht weiter, kommt es entscheidend auf das Vertrauen der Spender in eine einwandfreie Verwendung der Spenden für den Tierschutz an.

Gerade in der Konstruktion entgeltlich ausgelagerter Dienstleistungen an (eigene) ehemalige Gründungs- und Vorstandsmitglieder sieht das Gericht bei mangelnder Transparenz eine erhebliche Manipulationsgefahr.

Der Verein verfügt darüber hinaus nicht über die erforderliche Sammlungserlaubnis zur Durchführung von Straßensammlungen zur Neuwerbung von Fördermitgliedern.

Sollten dennoch Spendensammlungen und Spendeneinzüge im Namen des Vereins Bund deutscher Tierfreunde e.V. in Rheinland-Pfalz erfolgen, bittet die ADD um sofortige Mitteilung.

Um Verwechslungen mit Vereinen ähnlichen Namens zu vermeiden bittet die ADD um genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung.

Quelle ADD Pressemitteilung Nr. 138 vom 07.12.2010
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