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Urteil: Auch in Eigentumswohnungen kein Recht auf Hunde- und Katzenhaltung

 
 

01.09.2011 | 08:32 Uhr

Eine Eigentümerversammlung darf die Haltung von Hunden und Katzen in Wohnungen verbieten.

Ein Mehrheitsbeschluss, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Az.: 20 W 500/08).

In einer Wohnungseigentümerversammlung hatten die Eigentümer im Mai 2005 eine Hausordnung beschlossen, wonach die Hunde- und Katzenhaltung ausgeschlossen ist. Lediglich für bereits vorhandene Tiere wurde bis zum Ableben eine Ausnahme gemacht, gleichzeitig aber festgelegt, dass Neuanschaffungen von Hunden oder Katzen untersagt sind. Im Jahr 2007 wollte eine Wohnungseigentümerin in ihre Wohnung eine Mieterin mit Hund einziehen lassen. Sie meint, der 2005 getroffene Beschluss zur Tierhaltung sei nichtig. Das Oberlandesgericht Frankfurt versagte die begehrte Feststellung der Nichtigkeit.

Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbiete, habe vereinbarungsersetzenden Charakter. Er binde damit alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig sei noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreife. Ob ein generelles Haustierhaltungsverbot einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zugänglich wäre, ließ das OLG offen. Denn hier beinhalte die Hausordnung nur ein Hunde- und Katzenhaltungsverbot, nicht aber ein generelles Haustierhaltungsverbot Inhalt der beschlossenen Hausordnung ist.

Der Beschluss der Wohnungseigentümer aus dem Jahr 2005 hinsichtlich des Verbots der Hunde- und Katzenhaltung sei auch nicht deshalb nichtig, weil er wegen der davon ausgenommenen Tiere gegen das Gleichbehandlungsverbot verstoße. Denn es gebe einen sachlichen Grund für die Differenzierung, so das Oberlandesgericht Frankfurt.


Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2011, 20 W 500/08
Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der WEG zur Hunde- und Katzenhaltung

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Bei der Haltung von Hunde und Katzen in der Mietwohnung gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung. Selbst wenn der Nachbar einen tierischen Mitbewohner hat, heißt das nicht, dass auch andere Mieter des Hauses sich einen Hund anschaffen dürfen.

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