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VG Schleswig: Grundsatzurteil zur Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine [UPDATE II]

 
 

21.09.2011 | 15:16 Uhr

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 21.08.2011 zum Urteil 1 A 31/10 vom 17.09.2011

Grundsatzurteil zur Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. August 2011 Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Tierschutzbehörden mit der Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine umzugehen ist.

Der Kläger des Verfahrens, ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert wird, übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder Hundehalter in Deutschland. Von den neuen Hundebesitzern wird eine Schutzgebühr in Höhe von 270 Euro erhoben. Die Hunde werden den neuen Haltern im Rahmen von Sammeltransporten je nach Wohnsitz an unterschiedlichen Orten übergeben.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht mit der Folge erhöhter Anforderungen und Aufwendungen anzeige- und erlaubnispflichtig ist.

Der klagende Verein hatte darauf abgestellt, dass seine Aktivitäten weder als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts noch als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutzgesetzes einzustufen seien, da er weder zu Gewerbszwecken noch zur Gewinnerzielung tätig sei.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig folgte diesen Argumenten nicht. Das betreffende EU-Recht setze für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der klagende Verein werde aber wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands die Abgabe von Hunden gegen Entgelt anbiete. Überdies weiche die erhobene Schutzgebühr von 270 Euro nicht wesentlich von den Preisen auf dem freien Markt ab, so dass der klagende Verein mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit Züchtern und Händlern konkurriere.

Hinsichtlich des deutschen Tierschutzrechts sei auch von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen. Dabei könne der tierschutzrechtliche Gewerbebegriff nicht mit dem allgemeinen Gewerberecht, das eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, gleichgesetzt werden, sondern müsse der Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dienen. Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, das eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass - wie im vorliegenden Fall - für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Schleswig zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats einzulegen.

Quelle Presseerklärung Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht:
« L I N K »

Schriftliches Urteil VG Schleswig Az: 1 A 31/10 vom 17.08.2011
« L I N K »

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24.10.2011
Hinweis: Gegen das Urteil (Aktenzeichen: 1 A 31/10) ist Berufung zum OVG Schleswig eingelegt worden. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

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02.11.2011 | 06:30 Uhr
Anmerkungen zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 von Frau Almuth Hirt, Vors. Ri OblG a.D., DJGT
« L I N K »


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Update 24.03.2014 - Terminankündigung Revisionsverfahren Bundesverwaltungsgericht

Tierschutzrechtliche Anforderungen an das Verbringen von Hunden vom EU-Ausland ins Inland durch einen Tierschutzverein

BVerwG 3 C 2.13 (OVG Schleswig 4 LB 11/11; VG Schleswig 1 A 31/10)
09.04.2014 11:00 Uhr


P. e.V. - RA Leondarakis LL.M. & Koll., Göttingen - ./. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - RA Weißleder & Ewer, Kiel -

Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass bestimmte Regelungen des Tierschutzrechts für seine Tätigkeit der Vermittlung von Hunden nach Deutschland nicht gelten.

Der Kläger ist ein Tierschutzverein, der u.a. gegen eine Schutzgebühr i.H.v. 270 € Hunde aus dem europäischen Ausland - insbesondere aus Ungarn - vermittelt und diese von Mitgliedern des Vereins mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt. Das beklagte Ministerium wacht als Fachaufsichtsbehörde über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften im Land Schleswig-Holstein. Zwischen ihm und dem Kläger ist streitig, ob der Verein für seine Vermittlungstätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Auch ist umstritten, ob der Verein die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die Anzeige- und Registrierpflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu beachten hat. Die Vorinstanzen haben dies bejaht und die Klage abgewiesen.

In dem Revisionsverfahren soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Vermittlungstätigkeit des Klägers auch ohne Gewinnerzielungsabsicht als „gewerbsmäßig“ zu betrachten ist und in welchen Fällen der Transport von Tieren in Verbindung mit einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ durchgeführt wird. Hiervon hängt ab, ob die Tätigkeit des Klägers erlaubnispflichtig und den genannten Bestimmungen unterworfen ist.

Gesetze/Verordungen:
- Tierschutzgesetz, Genehmigung nach § 11 Abs.1 S.1 Ziff. 8b TierSchG (ehemals Ziff. 3b), gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln
- BmTierSSchV - § 4 Anzeige und Registrierung
- EU-Tiertransport-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport

Quelle: BVerwG

 

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