Freitag, 19.04.2024 10:52

Tierhimmel.org | Flugpate.org | Tiersuchmeldungen.de | Impressum

 zurückAKTUELLE NEWS
Suche: 
 

 

 
     
 

Urteil VG Koblenz: Wegnahme vernachlässigter Hunde und Katzen trotz Mitschuld des Vermieters rechtens

 
 

08.10.2011 | 11:52 Uhr

Altenkirchen/Koblenz (ZP): Die Veterinärbehörde kann in einer Mietwohnung gehaltene Katzen und Hunde, deren ordnungsgemäße Versorgung und Pflege dort nicht sichergestellt ist, auch dann der Halterin wegnehmen und anderweitig unterbringen, wenn die Vernachlässigung wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des Türschlosses mitverursacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 08.09.2011 entschieden. Ein gegen die Halterin ergangenes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot hat das Verwaltungsgericht mit seiner jetzt bekannt gewordenen Entscheidung dagegen nicht bestätigt (Az.: 2 K 204/11.KO).

Aufgrund einer Anzeige hatte die Kreisverwaltung Altenkirchen im April 2010 die Wohnung der Klägerin besichtigt und dort insgesamt 12 Katzen und 5 Hunde vorgefunden. Ein Großteil der Katzen befand sich in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand und litt überdies an Augenentzündungen und Katzenschnupfen. Die Hunde waren teilweise von Parasiten befallen und hochgradig verhaltensgestört. Überdies waren die gesamten Räumlichkeiten mit Tierexkrementen verschmutzt. Die Veterinärbehörde ordnete daraufhin die Wegnahme der Tiere an und brachte diese auf Kosten der Klägerin anderweitig unter. Darüber hinaus untersagte sie der Klägerin bis auf weiteres das Halten und Betreuen von Tieren. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz, mit der sie sich im Wesentlichen darauf berief, für die vorgefundenen, auch ihrer Ansicht nach ein behördliches Einschreiten rechtfertigenden Zustände mangels Einwirkungsmöglichkeit nicht verantwortlich gewesen zu sein. Durch den zeitweisen Ausbau des Türschließzylinders im Zuge von Mietstreitigkeiten sei ihr Vermieter faktisch zum Betreuer und auch Halter der in der Wohnung eingeschlossenen Tiere geworden und deshalb von der Behörde vorrangig heranzuziehen gewesen. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.

Bestimmungsrecht über die Hunde und Katzen entscheidend

Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere sei, so das Gericht, zu Recht der Klägerin gegenüber angeordnet worden. Die Klägerin sei alleinige Halterin der Katzen und Hunde und damit die richtige Adressatin für die tierschutzrechtlichen Maßnahmen gewesen. Für die Tierhaltereigenschaft sei das tatsächliche, umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend; abzustellen sei insoweit darauf, wem das Bestimmungsrecht über das Tier zustehe, wer aus eigenem Interesse für die durch das Tier verursachten Kosten aufkomme und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trage. Dies sei hier allein die Klägerin gewesen. Eine Unterbrechung der ihr insoweit zukommenden Rechtsstellung sei auch nicht vor dem Hintergrund des ihr zeitweilig verwehrten Zutritts zu der Wohnung anzunehmen. Nach den Feststellungen der Verwaltung habe dieser Zustand nämlich zum einen nur rund einen Tag lang angedauert und sei im Übrigen vom Vermieter auch allein mit dem Ziel herbeigeführt worden, die Klägerin zur Räumung der Wohnung zu veranlassen.

Gericht bestätigt Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nicht

Aufgehoben hat das Gericht demgegenüber das gegen die Klägerin ergangene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, da es insoweit an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen durch die Behörde fehle. Ein derartiges Verbot setze nach dem Gesetz die Feststellung konkreter, die Annahme rechtfertigende Tatsachen voraus, dass die Halterin auch in Zukunft weiterhin durch tierschutzwidrige Handlungen den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufüge. Dies erscheine vorliegend allein aufgrund der bisherigen behördlichen Ermittlungen nicht ausreichend belegt, zumal die zwischenzeitlich in einem anderen Landkreis lebende Klägerin an ihrem neuen Wohnsitz mehrfach durch das dortige Veterinäramt überprüft worden sei, ohne dass es dabei – mit Ausnahme des Vorwurfs gewerblichen Hundehandels (vgl. dazu Beschluss vom 7. September 2011, 2 L 760/11.KO) – tierschutzrechtliche Beanstandungen gegeben habe.

Vorfälle am neuen Wohnsitz im Landkreis Ahrweiler

Das VG Koblenz hatte am 7. September entschieden, dass der Hundehalterin, die ohne erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung (nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b TierSchG) aus dem Ausland eingeführte Hunde in einem Online-Anzeigenportal anbietet und verkauft, der Handel zu Recht untersagt wurde. Die Frau, die Helferin eines kroatischen Tierschutzvereins ist, verlangte für die Tiere zwischen 150 und 350 Euro Schutzgebühr. Wegen dem gewerbsmäßigen Hundehandel ohne Genehmigung muss die Tierhalterin mehr als ein Dutzend vermutlich aus Osteuropa stammende Hunde abgeben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. September 2011, 2 K 204/11.KO)

Quelle: « L I N K »


Weitere Informationen - VG Koblenz Beschluss vom 7. September 2011, 2 L 760/11.KO:

Vermittlung von Hunden aus dem Ausland durch Privatperson erfordert gewerbliche tierschutzrechtliche Genehmigung
Streit um Handel mit Balkan-Hunden
« L I N K »

Altenkirchen/Koblenz: Hunde und Katzen tagelang im Dunkeln eingesperrt
« L I N K »

 

NEWSLETTER ANMELDEN !

 





             
 Home Alle Nachrichten zurück Top  Newsletter Anmeldung


 

Foto-Galerie - Katzen suchen ein Zuhause

 


Tulipan


Fino


Katzenba


Betancur


Picasso


Florida-


Virgilio


Sergio


Jaspe


 

650 Katzen aus dem Tierschutz suchen bei uns ein Zuhause [Alle ansehen]

 

Impressum

Kontakt

Datenschutz

Cookies

RSS-Feed

Banner

Content

Werbung

Tierheime

Rechtsanwälte

Bücher

Hundesteuer

 

Registrierung

generiert in 0.02 Sek.
© 2000-2024 by ZERGportal