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Anmerkungen zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 von Frau Almuth Hirt, Vors. Ri OblG a.D., DJGT

 
 

02.11.2011 | 06:30 Uhr

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17. August 2011 (Az: 1 A 31/10) die Klage einer Tierschutzorganisation auf Feststellung, dass auf die von ihr durchgeführten Verbringungen von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland nicht die Vorschriften über den gewerblichen Handel und die EU-TransportVO Nr.1/2005 anzuwenden sind und ihre Tätigkeit nicht als gewerblicher Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Abs.1 S.1 Nr.3 Buchst.b) TierSchG erlaubnispflichtig ist, abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hat über den konkreten Einzelfall hinaus zu Grundsatzfragen Stellung genommen, deren Beantwortung es zur Entscheidung von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht bedurft hätte. Sowohl die die Entscheidung tragenden Ausführungen wie die Äußerungen zur Geltung der VO (EG) 998/ 2003 und zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit i.S. von § 11 Abs.1 S.1 Nr.3 TierSchG können nicht unwidersprochen bleiben.

Auszug:

Die Entscheidung wird, sollte sie Bestand haben – was der Heilige Franziskus im Interesse der Tiere verhindern möge - weitreichende Konsequenzen für alle Tierschutzorganisationen und für alle Privatpersonen, die sich für den Tierschutz engagieren, haben, soweit sie Tiere gegen Zahlung einer Schutzgebühr abgeben, auch wenn sie sie an die Übernehmer übereignen und nicht nur den Besitz übertragen. Sie wird auch alle Wirbeltiere, nicht nur Auslandstiere betreffen. Das Tierschutzgesetz unterstellt in § 11 Abs. S.1 Nr.3 Buchst.b) alle Personen, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln, auch Privatpersonen, einer Erlaubnispflicht.

Es beschränkt die Erlaubnispflicht auch keineswegs nur auf Tiere, die aus dem Ausland nach Deutschland verbracht werden, sondern erstreckt sie auf alle Wirbeltiere. Da der Begriff der Gewerbsmäßigkeit aber nicht unterschiedlich je nach der Art oder der Herkunft der Tiere ausgelegt werden kann, sondern einheitlich zu erfolgen hat, hat die Entscheidung des Gerichts auch für alle Tierschutzorganisationen und Privatpersonen, die ihre inländischen Fund- und Abgabetiere gegen eine Schutzgebühr abgeben, Bedeutung.

Dies wird zu einen erhöhten bürokratischen Aufwand führen, der den Schutz der Tiere eher hindert als fördert. Ob das gewollt ist und vom Gericht bei seiner Entscheidung bedacht wurde, erscheint fraglich. Nur um die einigen Interessierten missliebige Verbringung von Auslandstieren zu erschweren, würde dem gesamten Tierschutz geschadet.

Angesichts der weltweiten grausamen Massentötungen von Hunden und Katzen muten die Behinderungen des Auslandstierschutzes durch Behörden und Gerichte unter dem Deckmantel des Tierschutzes nachgeradezu zynisch an.


Lesen Sie hierzu die gesamte Stellungnahme von Frau Almuth Hirt, Vors. Ri OblG a.D., DJGT, weiter (PDF):
« L I N K »

Weitere Informationen Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V.
« L I N K »

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