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Bundesrat will Kennzeichnung aller Hunde und Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG erweitern

 
 

29.11.2011 | 09:16 Uhr

Der Bundesrat hat in einer Entschließung den von der Bundesregierung vorgelegten Tierschutzbericht begrüßt und gleichzeitig einige weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Tieren angemahnt.

So fordert die Ländervertretung in dem Beschluss vom 25.11. 2011 von der Bundesregierung, eine allgemeine Kennzeichungspflicht mittels Chip für Hunde einzuführen. Damit soll das Problem herrenloser Hunde eingedämmt werden. Zugleich soll geprüft werden, ob eine allgemeine Kennzeichnungspflicht auch für Katzen zu realisieren wäre.

Desweiteren fordert die Ländervertretung, dass das bestehende Ausstellungsverbot für kupierte Hunde auf Zuchtschauen, Leistungsprüfungen, Hundesportveranstaltungen oder ähnliche Ereignisse ausgedehnt wird.

Zum Schutz von Heimtieren sollte nach dem Beschluss das Tierschutzgesetz geändert werden, indem eine Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG auch für alle Einrichtungen unterstellt wird, die Heimtiere “nicht nur für andere” im großem Umfang aufnehmen und weitervermitteln. Bisher sieht das TierSchG vor, dass eine Erlaubnispflicht nur besteht, wenn Tiere “für andere” in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehalten werden.


Drucksache 505/1/11 Beschluss des Bundesrates am 25. November 2011

Angesichts der “Haubenentenentscheidung” des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 7 C 4.09) sind die Regelungen im Tierschutzgesetz zur “Qualzucht” so zu ändern, dass der Intention des Tierschutzes auch angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen werden kann.

Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Hunde durch Chip zur Lösung des Problems herrenloser Tiere. Gleichermaßen sollte eine Realisierbarkeit auch für Katzen geprüft werden.

Zum Schutz von Hunden sollte eine Ergänzung in der Tierschutz-Hundeverordnung dahingehend erfolgen, dass das bestehende Ausstellungsverbot für kupierte Hunde auf Zuchtschauen, Leistungsprüfungen, Hundesportveranstaltungen oder ähnliche Ereignisse ausgedehnt wird.

Zum Schutz von Heimtieren sollten bei der nächsten Änderung des Tierschutzgesetzes die Definitionen von “Tierheim” und “ähnliche Einrichtung” an die Vorgaben des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren angepasst werden, damit klargestellt ist, dass Einrichtungen, die Heimtiere nicht nur “für andere” in großem Umfang aufnehmen und weitervermitteln, der Erlaubnispflicht unterstellt sind.

Quelle:
« L I N K »

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