| | 25.02.2012 | 21:11 Uhr Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Beschluss vom 27.9.2011 (Az. I-27 W 106/11) über die Frage zu entscheiden, ob die Mitgliederversammlung eines Vereins auch online durchgeführt werden kann. Das Gericht bejahte im Ergebnis diese Möglichkeit.
Der Verein als Antragsteller bietet bundesweit für seine Mitglieder Beratung- und Unterstützungsleistungen an. Im Rahmen einer Satzungsänderung wurde sodann die Möglichkeit geschaffen, dass Mitgliederversammlungen auch online durchgeführt werden können. Das Registergericht wies allerdings die Eintragung in das Handelsregister diesbezüglich zurück. Der Verein legte Beschwerde ein.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte. Dass die Satzung eine virtuelle Mitgliederversammlung im Onlineverfahren vorsehe, sei nicht zu beanstanden. Es folge aus § 40 BGB, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist.
Eine räumliche Zusammenkunft sei nicht erforderlich. Die Versammlung fände in einem Chatroom statt, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang hätten. Dabei werde der Zugriff von vereinsfremden Personen dadurch ausgeschlossen, dass den Mitgliedern ihre Zugangsdaten erst kurz vor der Versammlung per E-Mail mitgeteilt wurden. Diese Zugangsbeschränkung stelle sicher, dass auch wirklich nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Die Online durchgeführte Mitgliederversammlung sei folglich zulässig.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Az. I-27 W 106/11 « L I N K »
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