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Pressemitteilung: Ein klärendes und weitreichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg für den internationalen Tierschutz

 
 

22.04.2012 | 08:53 Uhr

Pressemitteilung Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V.

Ein klärendes und weitreichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg für den internationalen Tierschutz:


Die Rettung von Tieren aus dem Ausland ist Tierschutz und kein Handel!


Am 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in der Sache

"Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. ./. Landkreis Soltau -Fallingbostel (seit 1.8.2011 Landkreis Heidekreis)"

ein Urteil gefällt, das für alle Tierschutzvereine in der Bundesrepublik Deutschland, die Heimtiere aus süd-und osteuropäischen Ländern vor Tod und Misshandlung retten, von größtem Interesse und weitreichender Bedeutung ist.

Der ITV Grenzenlos hatte am 12. März 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg eingereicht. Die Klage richtete sich gegen die Forderung des Veterinäramtes Soltau-Fallingbostel, dass für die Vermittlung von Hunden aus dem Ausland ein Antrag auf Genehmigung nach § 11 Abs.1 Nr. 3b des Tierschutzgesetzes gestellt werden müsse . Darüber hinaus war die Behörde der Auffassung, der Verein unterliege der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 Binnenmarkt- und Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchVO) über den gewerblichen Handel mit Wirbeltieren. Die Anzeige- und Registrierungspflicht gelte - so das Veterinäramt - auch für gemeinnützige Tierschutzvereine, die Heimtiere aus dem Ausland vor dem Tod retten mit der Absicht, ihnen in Deutschland ein Zuhause zu vermitteln. Das Veterinäramt drohte dem ITV Grenzenlos am 26. Januar 2010, eine Zuwiderhandlung ohne Genehmigung gemäß § 11 Abs.1.Nr. 3b TierSchG sei eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet würde. Der Vorsitzende Richter des Verw.Gerichts erkannte deshalb die Berechtigung der Klage an.

RA Dr. Jürgen Küttner aus Köln vertrat den ITV Grenzenlos in dieser Sache und argumentierte, dass für den Transport von Hunden aus dem Ausland und ihre Vermittlung in Deutschland weder ein Antrag gemäß TierSchG noch eine Anzeigepflicht gemäß BmTierSSchVO erforderlich sein, denn der ITV Grenzenlos verfolge mit der Rettung der Hunde aus dem Ausland keine gewinnerzielende Absicht.

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht vertrat RA Dr. Küttner in Anwesenheit der Vorsitzenden des ITV Grenzenlos Dr. Helga Körnig die Auffassung, dass im Gegensatz zur Darstellung des Veterinäramtes der finanzielle Aufwand für die veterinärmedizinische Vorbereitung der Hunde auf den Transport (Impfung, Mikrochip, Erstellung des Impfpasses, Entwurmung und Kastration) sowie für den Transport selbst wesentlich höher sei als die für die Vermittlung erhobene Schutzgebühr.

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und ließ in seinem Urteil keinen Zweifel offen: Die Forderungen des beklagten Landkreises sind in beiden Punkten nicht gerechtfertigt und werden abgewiesen.

Dieses eindeutige Urteil wurde am 19. April 2012 verkündet. Die Berufung wurde nicht zugelassen!

Die schriftliche Begründung folgt und wird wegen ihrer überregionalen Bedeutung in der Homepage des ITV Grenzenlos (www.itvgrenzenlos.de) und in den websites anderer Tierschutzvereine veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 27 Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V., Schwarmstedt zum Urteil VG Lüneburg Az. 6 A 63/10
« L I N K » [PDF]

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Tierschutzrecht, Erlaubnis zur Einfuhr und Vermittlung von Hunden
VG Lüneburg 6. Kammer, Urteil vom 19.04.2012, 6 A 63/10
§ 4 TierSeuchSchBMV, § 11 TierSchG

Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Urteil: « L I N K »

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Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19.04.2012

"Es wird festgestellt, dass das Verbringen oder Verbringenlassen von Hunden vom Ausland nach Deutschland durch den Kläger und die Vermittlung der Hunde durch den Kläger an Pflegestellen oder Hundehalter im Inland nicht erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr 3b TierSchG ist und dass diese Tätigkeit nicht der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unterliegt."

schriftl. Urteil als PDF im Original: « L I N K »
 

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