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Keine allgemeine Anleinpflicht für Hunde in NRW

 
 

29.08.2012 | 15:18 Uhr

Keine allgemeine Anleinpflicht für Hunde in NRW
von Anna Marie Stöcker

Das Amtsgericht Köln hat unter dem Vorsitz seines Vizepräsidenten Banke bereits am 28.10.2011 rechtskräftig entschieden, dass in öffentlichen Park- und Grünanlagen keine allgemeine Anleinpflicht für Hunde besteht. Da trotz dieses Urteils - insbesondere in Köln - weiterhin Verwarnungsgelder kassiert werden, haben wir uns zur Veröffentlichung des von uns erstrittenen Urteils entschieden.

Jeder Hundebesitzer kennt die Situation: In Park- und Grünanlagen sprechen Ordnungskräfte gegenüber Besitzern freilaufender Hunde Verwarnungsgelder aus und versuchen diese direkt einzutreiben. Im Auftrag eines Mandanten mit freilaufendem Hund im Kölner Klettenberg-Park wollten wir Rechtssicherheit erreichen. Wir lehnten die verlangte Bezahlung eines Verwarnungsgeldes trotz mehrerer, teils dringlicher schriftlichen Aufforderungen ab. Gegen den schließlichen Bußgeldbescheid legten wir Einspruch ein. Somit wurde der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Nach zweijähriger Verfahrensdauer kam es am 28.10.2011 zur Hauptverhandlung. Unser Mandant wurde vollumfänglich auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

In jedem belastenden Verwaltungsakt muss eine gesetzliche Grundlage genannt werden. Die Stadt Köln hatte den Bußgeldbescheid auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Landeshundegesetz (LHundG NRW) gestützt. Danach sind in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen Hunde an der Leine zu führen. Das Problem liegt bei der Definition des Wortes „umfriedet". Dieses Tatbestandsmerkmal ist im allgemein gültigen Wortsinn gleichbedeutend mit eingefriedet und umschlossen. Eine Umfriedung verlangt deshalb eine Mauer, eine Hecke oder einen Zaun, wobei einzelne Lücken vorkommen können. Die Stadt Köln ist allerdings der Auffassung, es reiche auch, wie auf einer der drei Seiten des Klettenberg-Parks, schlicht eine Straße als Umfriedung aus.

Eine Straße mit unbeschränkt zugelassenem Verkehr stellt aber keine Be- oder Umfriedung, sondern ganz im Gegenteil eine Entfriedung dar. Wäre die Auffassung der Stadt Köln richtig, wären sämtliche Grünanlagen des Kölner Grüngürtels umfriedet. Denn sie sind alle von Straßen umgeben. Und auch im ganzen Land gäbe es - wenn dazu die Abgrenzung durch Straßen ausreichen würde - kaum noch nicht umfriedete Grünflächen. Wie unrichtig die von der Stadt Köln vertretene Auffassung ist, zeigt sich übrigens bereits darin, dass für das im Zusammenhang mit gefährlichen Hunden im LHundG mehrfach genannte „befriedete Besitztum" dann auch nur die Abgrenzung durch eine Straße vorausgesetzt würde.

Die Stadt Köln ist mit ihrer Auffassung in dem von uns betreuten Verfahren unterlegen. Ein Auszug aus dem Urteil: „Wenn der Gesetzgeber den Leinenzwang auch für Park-, Garten- und Grünanlagen hätte statuieren wollen, die ohne weitere Abgrenzung an eine Straße oder einen Weg angrenzen, hätte er auf das Merkmal der „Umfriedung" verzichtet." Weiter heißt es im Urteil: „So geht auch Nr. 2.2 der VV (= Verwaltungsvorschrift) zum LHundG davon aus, dass die Anlage vom sonstigen öffentlichen Verkehrsraum oder anderweitig genutzten Flächen erkennbar abgegrenzt sein muss. Eine Abgrenzung wird nach der VV in der Regel durch eine Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke, Bepflanzung, Geländer oder Ähnlichem deutlich, eine Begrenzung ausschließlich durch natürliche Gegebenheiten z.B. Bach, Fluss, reicht nicht aus. Eine Straße wird man nicht einmal als „natürliche Gegebenheit“ im Sinne der VV ansehen können.“ Im Ergebnis bedeutet dies: Da die meisten Park- und Grünanlagen in Köln und NRW vermutlich mindestens an einer Seite nicht umfriedet sein werden, müssen Hunde in diesen Anlagen nicht generell angeleint sein; umfriedet dürfte dagegen z.B. der Forstbotanische Garten sein.

In dem zuvor ergangenen Urteil 88 Js 215/11 einer Kölner Amtsrichterin genügt dagegen für eine Umfriedung, dass eine Park-, Garten- und Grünanlage „vom sonstigen Verkehrsraum ... erkennbar abgegrenzt“ ist. Ein asphaltierter Weg soll dafür genügen. Der Betroffene war in diesem Verfahren weder durch uns noch sonst anwaltlich vertreten. Der sprachliche und gedankliche Fehler des Urteils liegt darin, dass „umfriedet“ nicht mit „abgegrenzt“ gleichgesetzt und eine Abgrenzung von Straßen nicht mit einer Abgrenzung durch Straßen oder Wege vertauscht werden kann. So wird auch in der Hundehalterverordnung Brandenburg in § 3 Abs. I Nr. 3 zwischen umfriedeten und anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen unterschieden. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat durch Urteil 16 U 143/08 in anderem Zusammenhang entschieden, das es dem Verständnis eines durchschnittlichen Menschen entspricht, für eine Umfriedung „einen durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzten Bereich zu verlangen“. Die Abgrenzung dürfe nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter haben.

Wichtig zu wissen ist aber: Es gibt selbstverständlich Ausnahmen – zum Beispiel für gefährliche Hunde. Sie sind außerhalb eines befriedeten Besitztums an einer Leine zu führen (§ 5 Abs. 2 LHundG). Eine Anleinpflicht für alle Hunde besteht natürlich auch weiterhin für Kinderspielplätze und Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LHundG). Große Hunde (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Haus an Haus), auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ebenfalls angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG); Park- und Grünanlagen fallen nicht darunter. Allgemein ist Rücksicht geboten gegenüber Kindern und erkennbar ängstlichen Personen, auch wenn die Hunde noch so klein und harmlos sind.

Uns liegen mehrere Anfragen und Mandate vor, in denen erneut Hundebesitzer verwarnt wurden. Daher stehen wir für Fragen zu den Urteilen und den möglichen Auswirkungen gerne bereit.

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