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OVG Schleswig: EU-Kontrollvorschriften und Genehmigungspflicht für Tiertransporte gelten auch für Tierschutzverein [UPDATE II]

 
 

07.12.2012 | 16:29 Uhr

Die Vorschriften der EU über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten gelten auch für einen Tierschutzverein, der regelmäßig Hunde aus Ungarn nach Deutschland bringt und dort gegen eine Schutzgebühr an neue Besitzer abgibt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am vergangenen Donnerstag.

Der klagende Verein wollte die Feststellung erreichen, dass er im Hinblick auf seinen dem Tierschutz verpflichteten Vereinszweck nicht den europarechtlichen Vorschriften über gewerbliche Tiertransporte unterliege und auch keine vorherige Genehmigung für diese Transporte nach dem Tierschutzgesetz benötige.

Die Klage des Tierschutzvereins hatte bei der Berufungsverhandlung vor dem OVG Schleswig keinen Erfolg

Nach Auffassung der Richter setzt die Anwendbarkeit der streitigen Kontrollvorschriften zwar eine gewisse Planmäßigkeit der Tiertransporte, nicht jedoch eine gewinnerzielungsabsicht voraus. Auch der ideelle Vereinszweck lasse den mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az 4 LB 11/11).

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012 - Az 4 LB 11/11
« L I N K »

Weitere Informationen zum erstinstanzlichen Urteil Az: 1 A 31/10 vom 17.08.2011:

VG Schleswig: Grundsatzurteil zur Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine
« L I N K »

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Schriftliches Urteil OVG Schleswig vom 06.12.2012 - Az.: 4 LB 11/11
Download als PDF: « L I N K »
(www.zergportal.de/Gericht/OVG_Schleswig_4LB11_11_anonym.pdf)

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Update 24.03.2014 - Terminankündigung Revisionsverfahren Bundesverwaltungsgericht

Tierschutzrechtliche Anforderungen an das Verbringen von Hunden vom EU-Ausland ins Inland durch einen Tierschutzverein

BVerwG 3 C 2.13 (OVG Schleswig 4 LB 11/11; VG Schleswig 1 A 31/10)
09.04.2014 11:00 Uhr


P. e.V. - RA Leondarakis LL.M. & Koll., Göttingen - ./. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - RA Weißleder & Ewer, Kiel -

Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass bestimmte Regelungen des Tierschutzrechts für seine Tätigkeit der Vermittlung von Hunden nach Deutschland nicht gelten.

Der Kläger ist ein Tierschutzverein, der u.a. gegen eine Schutzgebühr i.H.v. 270 € Hunde aus dem europäischen Ausland - insbesondere aus Ungarn - vermittelt und diese von Mitgliedern des Vereins mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt. Das beklagte Ministerium wacht als Fachaufsichtsbehörde über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften im Land Schleswig-Holstein. Zwischen ihm und dem Kläger ist streitig, ob der Verein für seine Vermittlungstätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Auch ist umstritten, ob der Verein die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die Anzeige- und Registrierpflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu beachten hat. Die Vorinstanzen haben dies bejaht und die Klage abgewiesen.

In dem Revisionsverfahren soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Vermittlungstätigkeit des Klägers auch ohne Gewinnerzielungsabsicht als „gewerbsmäßig“ zu betrachten ist und in welchen Fällen der Transport von Tieren in Verbindung mit einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ durchgeführt wird. Hiervon hängt ab, ob die Tätigkeit des Klägers erlaubnispflichtig und den genannten Bestimmungen unterworfen ist.

Gesetze/Verordungen:
- Tierschutzgesetz, Genehmigung nach § 11 Abs.1 S.1 Ziff. 8b TierSchG (ehemals Ziff. 3b), gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln
- BmTierSSchV - § 4 Anzeige und Registrierung
- EU-Tiertransport-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport

Quelle: BVerwG

 

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