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Neues Tierschutzgesetz am 13.07.2013 in Kraft getreten - Neue Erlaubnispflicht für den Auslandstierschutz und Hundetrainer

 
 

13.07.2013 | 08:42 Uhr

Nachdem Bundestag und Bundesrat schon Ende 2012 der Novellierung des Tierschutzgesetzes zugestimmt hatten, ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger das Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (3. TierSchGÄndG) am 13.07.2013 in Kraft getreten.

Quelle Bundesanzeiger (PDF): « L I N K »

Neue Erlaubnispflicht für den Auslandstierschutz und Hundetrainer

Zukünftig benötigen alle die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen bzw. einführen oder diese verbrachten bzw. eingeführten Tiere vermitteln, eine Erlaubnis nach §11 TierSchG der zuständigen Veterinärbehörde. Es kommt nicht mehr auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Damit soll erreicht werden, dass alle Personen, die dabei mit den Tieren umgehen, die erforderliche Sachkunde haben und die Voraussetzungen vorhanden sind, dass die Tiere sowenig Stress wie möglich ausgesetzt sind. Außerdem soll damit dem unseriösen Welpenhandel ein Riegel vorgeschoben werden. Der Gesetzgeber räumt eine Übergangsfrist von einem Jahr ein.

Neu: §11 Nr. 1 Abs 5
Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde

Tierheime ebenfalls erlaubnispflichtig

Tierschutzeinrichtungen, die schon eine Erlaubnis als "Tierheim oder ähnliche Einrichtung" besitzen, benötigen zukünftig ebenfalls eine Genehmigung nach §11 Nr. 1 Abs 5 TierSchG, wenn sie (auch) Hunde oder Katzen aus dem Ausland vermitteln. Das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung, der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren oder die Vermittlung von Hunde und Katzen aus dem Ausland sind unterschiedliche Tätigkeiten, für die jeweils eine Erlaubnis erforderlich ist.

Hinweis: Bei Tierheim oder ähnliche Einrichtung (neu §11 Nr.1 Abs. 3) ist das Tatbestandsmerkmal "für Dritte" mit der Novelle des Tierschutzgesetzes entfallen.

Ebenfalls erlaubnispflichtig wird die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden oder gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung, um im Sinne der Tiere und des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen.

Veterinärbehörden unter Zeitdruck - maximal 6 Monate für die Bearbeitung der Anträge

Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist.

Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

Synopse zu § 11 Tierschutzgesetz vom 13.07.2013
Quelle Buzer: « L I N K »


Informationseite bei ZERGportal: Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren
« L I N K »

 

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