von ZERGportal Gesendet: Donnerstag, 12. Oktober 2006 21:25
Betreff: [ZERGportal] Urteile VG Düsseldorf : Erlaubnispflicht nach § 11 TierschG für die vorübergehende Unterbringung geretteter Tiere in Pflegestellen (23 K 6923/04 und 23 K 6776/04)
Urteile VG Düsseldorf : Erlaubnispflicht nach § 11 TierschG für die vorübergehende Unterbringung geretteter Tiere in Pflegestellen (23 K 6923/04 und 23 K 6776/04)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6923/04
Datum: 04.09.2006
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 23 K 6923/04
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, sie vor- übergehend bei Mitgliedern des Vereins in deren Privatwohnung als Pflegestellen unterbringt und dann vermittelt. Die Futter- und Tierarztkosten werden den Pflegestellen ersetzt, es sei denn sie verzichten auf eine solche Erstattung. Katzenpflegestellen nehmen maximal 4 Katzen, in der Regel aber nur 2 Katzen auf. Hunde werden seit Juli 2003 in einer neu errichteten Hundeauffangstation der B e.V. in F untergebracht. Der Kläger finanziert sich über Schutzgebühren, die bei Vermittlung eines Tieres vom Abnehmer erhoben werden, durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Verein hat ca. 190 - 200 Mitglieder. Satzungsziele und -aufgaben des Klägers sind u.a. die Vertretung und die Förderung des Tierschutzgedankens zum Wohle aller Tiere, die Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch, die medizinische Versorgung, Fütterung und Aufnahme streunender Tiere, die Kastration von streunenden Tieren, die selbstlose Vermittlung von Tieren sowie die vorübergehende Aufnahme von Fund- und Pflegetieren.
Erstmals mit Schreiben vom 3. Februar 2003 vertrat der Beklagte die Auffassung, der Kläger benötige für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetztes (TierSchG). Hierzu hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2004 an. Am 20. Februar 2004 teilte er dem Beklagten mit, dass nach seiner Auffassung für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 TierSchG nicht erforderlich sei.
Mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2004 untersagte der Beklagte ab Bekanntgabe der Verfügung die Haltung von Tieren für andere und forderte den Kläger auf, sämtliche, sich in den Pflegestellen des Vereins befindlichen Tiere für andere innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung anderweitig unterzubringen. Für den Fall, dass einen Monat nach Bekanntgabe weiterhin Tiere für andere in den Pflegestellen des Vereins gehalten werden, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Tier an.
Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 2. Juni 2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 30. Oktober 2004 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Er betreibe kein Tierheim und keine „ähnliche Einrichtung" im Sinne von § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG und benötige daher für seine Tätigkeit keine Erlaubnis nach dieser Vorschrift. Für eine tierheimähnliche Einrichtung sei es erforderlich, dass es sich um eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung handele, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden könnten, die auf Dauer angelegt sei und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren diente. Er betreibe keine solche Einrichtung, denn hierfür seien Anlagen, Geräte und andere sachliche Mittel und organisatorische Voraussetzungen ordnungsgemäßer Haltung erforderlich. Für dieses Ergebnis spreche auch § 14 Abs.1 Nr.2 Baunutzungsverordnung, wonach unter einer Einrichtung eine bauliche Anlage zur Tierhaltung zu verstehen sei. Es müsse sich daher um eine Anlage von bodenrechtlicher Relevanz handeln. Über eine solche verfüge er nicht. Es handle sich vielmehr um ein Verteilungssystem, das nicht unter § 11 Abs.1 S.1 Nr.1 TierschG falle. Zudem würden in den Pflegestellen keine Heimtiere in größerer Anzahl gehalten. Die Pflegestellen nähmen maximal vier Katzen auf, in der Regel aber nur ein oder zwei Tiere und dies auch nicht durchgängig. Zudem stelle § 11 TierSchG das Halten von Tieren für andere unter einen Erlaubnisvorbehalt. Die Tiere, die in den Pflegestellen untergebracht seien, gehörten ihm aber selbst.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die angefochtene Verfügung aufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Tier angedroht worden war. Die Beteiligten haben insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. September 2004 aufzuheben, soweit er nicht in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Mit an die Vereinsvorsitzende gerichtete Verfügung habe er dem Kläger die Haltung von Tieren für andere untersagt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 Abs.3 Satz 2 TierSchG, wonach demjenigen die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen sei, der eine erforderliche Erlaubnis nicht habe. Entgegen der Auffassung des Klägers unterfalle die in Rede stehende Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs.1 Nr.2 TierSchG. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger eine tierheimähnliche Einrichtung betreibe. Nach Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH) sei unter dem Begriff des Tierheims eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung zu verstehen, in der Heimtiere in größerer Zahl gehalten werden könnten. Tierheime und ähnliche Einrichtungen seien ferner dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt seien und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienten. Tierheimähnliche Einrichtungen seien solche, die eine der Funktionen erfüllten, die bei Tierheimen geläufig seien. Diese Voraussetzungen seien durch die untersagte Tätigkeit erfüllt und zwar auch durch die Unterbringung einzelner Tiere bei den Vereinsmitgliedern. Selbst wenn die einzelnen Pflegestellen selbstständig darüber entschieden, ob sie ein Tier aufnähmen und daher nicht durchgängig als Pflegestellen fungierten, so sei die Tätigkeit des Vereins selbst auf Dauer angelegt. Das Erfordernis einer eigenen Einrichtung werde durch das Verteilungssystem auf einzelne Haushalte ersetzt. Die einzelnen Pflegestellen seien für den Kläger tätig, sodass die Pflegetätigkeit ihm zuzurechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der Bescheid vom 14. Mai 2004 noch Bestand hat, ist er rechtmäßig (§ 113 Abs.1 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Rechtsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen ist § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die zuständige Behörde muss danach im Regelfall die Untersagung aussprechen. Bei der vom Kläger ausgeübte Tätigkeit handelt es sich um das Betreiben einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung, in der Tiere für andere gehalten werden und die daher nach § 11 Abs.1 S.1 Nr. 2 TierSchG einer Erlaubnis des Beklagten bedarf.
Nach Art.1 Nr.4 (EÜH) bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Nach Ziffer 12.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 11 TierSchG sind Tierheime oder ähnliche Einrichtungen dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche, die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind,
vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Januar 2003 - 4 K 1696/02 -.
Wesentliche Aufgabe eines Tierheims ist die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und ggf. Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren, vgl. Dietz, NuR 1999, S. 681,682; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 1. Aufl. 2003, § 11 Rn 5. Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Art der Tierhaltung um eine Haltung in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung. Nach den in der Satzung festgelegten Zielen und den eigenen Einlassungen des Klägers ist seine Tätigkeit auf Dauer angelegt. Er bringt regelmäßig und nicht nur gelegentlich Hunde in Pflegestellen unter und vermittelt sie weiter. Daher ist es ohne Belang, dass die einzelnen Pflegestellen, derer sich der Kläger bedient, ihre Tätigkeit nicht ununterbrochen ausüben. Es werden, wie in einem Tierheim, überwiegend Fund- oder Abgabetiere aufgenommen, gepflegt und weitervermittelt. Die Anzahl der Tiere, die insgesamt in Pflegestellen untergebracht werden, geht über das Maß einer privaten Haustierhaltung hinaus.
Auch das Kriterium einer „Einrichtung" wird durch die beabsichtigte Art der Tätigkeit des Klägers erfüllt. § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 TierSchG stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen oder überhaupt in einem zentralen Gebäude betrieben werden muss. Ist letzteres der Fall, handelt es sich um ein Tierheim, was nur den Schluss zulässt, dass für eine „ähnliche Einrichtung" im Sinne des § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG gerade nicht eine einzige bauliche Anlage erforderlich ist. Ebenso wenig verlangt die Vorschrift, dass die für eine tierheimähnliche Einrichtung erforderlichen sachlichen Mittel, nämlich geeignete Räume und Einrichtungen (vgl. § 11 Abs.2 Nr. 3 TierSchG), im Eigentum des Betreibers stehen bzw. die erforderlichen personellen Mittel, nämlich sachkundige und zuverlässige Personen (vgl. § 11 Abs.2 Nr.1 u. 2 TierSchG), beim Betreiber angestellt sind. Der Kläger verfügt über eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass die für die Haltung der Tiere erforderlichen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung stehen. Er trägt, sofern die Pflegestellen nicht darauf verzichten, die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlung der untergebrachten Tiere. Die Personen, die die Tiere in den Pflegestellen betreuen, stellen dem Kläger insoweit ihre Arbeitskraft zur Verfügung.
Bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit handelt es sich auch um eine Haltung von Tieren für andere. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse an den Tieren ohne Belang, denn erklärtes Ziel der Tätigkeit des Klägers ist die nur vorübergehende Unterbringung und anschließende Weitervermittlung der Tiere und nicht die eigene Haltung für sich selbst. Nach § 11 Abs.3 Satz 1 TierSchG darf erst nach Erteilung der Erlaubnis mit der Ausübung der Tätigkeit begonnen werden. Da der Kläger die erforderliche Erlaubnis nicht hat, war ihm daher die weitere Haltung von Tieren für andere zu untersagen . Keine Bedenken bestehen auch gegen die in der Verfügung angeordnete anderweitige Unterbringung der in den Pflegestellen des Klägers untergebrachten Tiere innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung. Dieser Teil der Verfügung stellt sich als notwendige und gebotene Konkretisierung der Untersagung der Tierhaltung für andere dar. Bedenken gegen die Fristsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 S.3 i.V.m. § 161 Abs.2 VwGO abzuweisen. Wegen der Teilaufhebung des Bescheides ist das Unterliegen des Beklagten als gering zu bewerten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de//nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/23_K_6923_04urteil20060904.html
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6776/04
Datum: 04.09.2006
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 23 K 6776/04
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck u.a. darin besteht, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und Tierquälereien oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten. Zur Verwirklichung dieser Ziele retten die Vereinsmitglieder Hunde aus Tötungssituationen und verbringen sie in Pflegestellen, wo sie bis zu ihrer Vermittlung verbleiben. Unter anderem werden auch Hunde aus dem Ausland nach Deutschland verbracht.
Im Juli 2004 wurde der Beklagte auf den Kläger aufmerksam, weil bei drei vermittelten Hunden Gesundheits- bzw. Impfprobleme aufgetaucht waren. Es fanden daraufhin Gespräche zwischen dem Beklagten und Vereinsmitgliedern statt. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass nach seiner Auffassung für die Tätigkeit des Vereins eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1Nr.2 Tierschutzgesetz (TierSchG) erforderlich sei. Der Kläger stellte daraufhin zunächst seine Tätigkeit ein. Mit Schreiben vom 30. August 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er dessen Auffassung nicht teile. Er halte keine Tiere für andere, da ihm die Hunde regelmäßig selbst gehörten. Wohnungen von Personen, die vorübergehend einen Hund aufnähmen, fielen nicht unter den Begriff „ähnliche Einrichtung" im Sinne von § 11 TierSchG. Er beabsichtige daher, ohne Erlaubnis nach § 11 TierSchG seine Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 20. September 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er bei seiner Auffassung verbleibe und im Falle der Wiederaufnahme der Tätigkeit diese untersagen werde. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens behalte er sich vor.
Der Kläger hat am 22. Oktober 2004 Klage erhoben mit der er die Feststellung begehrt, dass er für seine Tätigkeit keiner Erlaubnis bedarf.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Seine Feststellungsklage sei nicht subsidiär, da das Klageziel, ohne Genehmigung die vom Beklagten für genehmigungspflichtig gehaltene Tätigkeit wieder aufnehmen zu können, im Wege einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage nicht erreichbar sei. Er habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, denn der Beklagte habe bereits Sanktionen in Aussicht gestellt. Es sei ihm nicht zumutbar, die Klärung einer zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden verwaltungsrechtlichen Zweifelsfrage in einem Bußgeldverfahren zu betreiben. Außerdem müsse er besorgen, dass der Beklagte durch eine Untersagungsverfügung seine angestrebte Betätigung gefährde.
Er betreibe weder ein Tierheim noch eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 11 TierSchG. Die Hunde würden während der in der Regel wenige Wochen andauernden Vermittlungszeit Privatpersonen in deren Haushalt -sogenannte Pflegestellen- zur Pflege gegeben. In dieser Zeit würden die Hunde vom Kläger und den Pflegestellen medizinisch betreut, ggf. kastriert und an die neuen Lebensumstände gewöhnt. Nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren bezeichne der Ausdruck Tierheim „eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden könnten". Erforderlich sei mithin die Existenz einer Einrichtung, also einer organisatorischen Einheit im Sinne einer Sachgesamtheit, die fortgesetzt dem Zweck der Unterbringung von Tieren zu dienen bestimmt sei. Für dieses Ergebnis spräche auch § 14 Abs.1 S.2 Baunutzungsverordnung. Danach sei unter einer Einrichtung zur Tierhaltung eine bauliche Anlage zur Tierhaltung zu verstehen. Über eine derartige Anlage verfüge er nicht. Bei den Pflegestellen handele es sich vielmehr um Privatwohnungen, die dauerhaft und überwiegend dem Wohnen dienten und in denen vorübergehend und meistens nicht durchgängig Tiere aufgenommen würden.
Das Tatbestandsmerkmal „Dauer" in Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren trete neben das Merkmal „Tierheim". Daher könne das Tatbestandsmerkmal „Dauer" das Tatbestandsmerkmal „ähnliche Einrichtung" nicht ersetzen.
Der Beklagte verkenne zudem, dass durch eine Genehmigung nach § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG keine tierschutzgerechte und seuchenhygienisch unbedenkliche Vermittlung von Tieren aus dem Ausland gewährleistet werde oder werden solle. Ziel des § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG sei es, eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Versorgung der Tiere zu gewährleisten, die in einer tierheimähnlichen Einrichtung untergebracht seien. Die hierfür genutzten Räumlichkeiten müssten für eine artgerechte Haltung geeignet und das eingesetzte Personal müsse sachkundig und zuverlässig sein. Er verfüge aber weder über Räumlichkeiten noch über Personal. Zudem gewährleiste die Aufnahme der Tiere in einer Familie die ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Versorgung. Insoweit könne es keinen Unterschied machen, ob er die Tiere seinen Mitgliedern übereigne und diese die Tiere für sich hielten, oder ob er lediglich den Besitz übertrage, der für ihn ausgeübt werde.
Er weise die Vorwürfe des Beklagten bezüglich der Vermittlung der Hunde „Maxima", „Pici" und „Balu" zurück. Er verlasse sich auf tierärztlichen Rat, wenn er Tiere verbringe oder vermittele. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften seien ihm bekannt und er beachte sie.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er keine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des TierSchG benötigt, wenn er kein eigenes Tierheim betreibt, sondern die ihm zugeführten Tiere jeweils in geringer Anzahl Privatpersonen in deren Privathaushalt zur Pflege und Aufbewahrung gibt, bis er sie an Dritte weitervermittelt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Für die tierschutzgerechte und seuchenhygienisch unbedenkliche Vermittlung von Tieren aus dem Ausland zum Schutz des Menschen vor Tierseuchen und zum Schutz der vermittelten und hier ansässigen Tiere vor Tierseuchen und Krankheiten sei eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG notwendig.
Der Kläger mit seinen entsprechenden Pflegestellen sei als eine einem Tierheim „ähnliche Einrichtung" zu verstehen. Dies ergebe sich aus den Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes sowie aus Art.1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren. Auch wenn eine Pflegestelle selbständig darüber entscheide, ob sie ein Tier aufnehme oder nicht, und daher gegebenenfalls nicht durchgängig als Pflegestelle tätig sei, so sei die Tätigkeit des Vereins selbst auf Dauer angelegt. An Stelle eines großen Heimes, in dem alle Tiere auf einmal untergebracht seien, trete die Unterbringung der Tiere auf verschiedene Einzelhaushalte. Die einzelnen Pflegestellen seien durch ihre Tätigkeit dem Verein zuzurechnen, da sie für den Verein Hunde aufnähmen. Um eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Versorgung der Tiere zu gewährleisten, müssten somit die Personen der Pflegestelle sachkundig und zuverlässig sein und geeignete Räume für eine artgerechte Haltung aufweisen. Hinsichtlich der einzelnen Pflegestellen, sofern sie nur Hunde aufnähmen, könne auf eine eigene Erlaubnis verzichtet werden, sofern der Kläger die sachkundige Beratung und Betreuung übernehme und über die Pflegestellen im Rahmen einer Erlaubnis Buch führe. Ohne die erforderliche Erlaubnis würden Tierschutzvereine, wie der Kläger, sich jeder veterinärmedizinischen Kontrolle entziehen.
Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Hunden „Maxima", „Pici" und „Balu" zeigten, dass dem Verein die Sachkunde fehle. Es werde gegen tierseuchen- und tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Zum großen Teil seien diese Vorschriften den mit dem Import und der Vermittlung betrauten Mitgliedern nicht einmal bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Die Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er für seine Tätigkeit keiner Erlaubnis bedarf. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs.1 VwGO gegeben, weil die Anwendung von Rechtsnormen - hier des § 11 TierSchG - auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da der Beklagte hinsichtlich der Erlaubnispflicht anderer Auffassung als der Kläger ist und ihm bereits Sanktionen in Aussicht gestellt hat, wenn er ohne Erlaubnis seine Tätigkeit fortführt. Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs.2 S.1 VwGO, denn der Kläger kann sein Ziel, ohne Erlaubnis seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, im Wege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage nicht erreichen. Insbesondere kann ihm nicht zugemutet werden, seine Tätigkeit ohne Erlaubnis aufzunehmen und gegen eine dann unter Umständen ergehende Ordnungsverfügung im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen. Ebenfalls kann der Kläger nicht auf einen Verpflichtungsantrag verwiesen werden, weil er die von ihm erstrebte Tätigkeit als erlaubnisfrei ansieht und daher gerade keine Erlaubnis begehrt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Bei der von ihm angestrebten Tätigkeit handelt es sich um das Betreiben einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung, in der Tiere für andere gehalten werden und die daher gemäß § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG einer Erlaubnis des Beklagen bedarf. Nach Art.1 Nr.4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH) bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Nach Ziffer 12.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 11 TierSchG sind Tierheime oder ähnliche Einrichtungen dadurch gekennzeichnet, das sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche, die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind,
vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Januar 2003 - 4 K 1696/02 -.
Wesentliche Aufgabe eines Tierheims ist die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und ggf. Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren, vgl. Dietz, NuR 1999, S. 681,682; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 1. Aufl. 2003, § 11 Rn 5.
Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Art der Tierhaltung um eine Haltung in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung. Nach den in der Satzung festgelegten Zielen und den eigenen Einlassungen des Klägers ist seine Tätigkeit auf Dauer angelegt. Er bringt regelmäßig und nicht nur gelegentlich Hunde in Pflegestellen unter und vermittelt sie weiter. Daher ist es ohne Belang, dass die einzelnen Pflegestellen, derer sich der Kläger bedient, ihre Tätigkeit nicht ununterbrochen ausüben. Es werden, wie in einem Tierheim, überwiegend Fund- oder Abgabetiere aufgenommen, gepflegt und weitervermittelt. Die Anzahl der Tiere, die insgesamt in Pflegestellen untergebracht werden, geht über das Maß einer privaten Haustierhaltung hinaus.
Auch das Kriterium einer „Einrichtung" wird durch die beabsichtigte Art der Tätigkeit des Klägers erfüllt. § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 TierSchG stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen oder überhaupt in einem zentralen Gebäude betrieben werden muss. Ist letzteres der Fall, handelt es sich um ein Tierheim, was nur den Schluss zulässt, dass für eine „ähnliche Einrichtung" im Sinne des § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG gerade nicht eine einzige bauliche Anlage erforderlich ist. Ebenso wenig verlangt die Vorschrift, dass die für eine tierheimähnliche Einrichtung erforderlichen sachlichen Mittel, nämlich geeignete Räume und Einrichtungen (vgl. § 11 Abs.2 Nr. 3 TierSchG), im Eigentum des Betreibers stehen bzw. die erforderlichen personellen Mittel, nämlich sachkundige und zuverlässige Personen (vgl. § 11 Abs.2 Nr.1 u. 2 TierSchG), beim Betreiber angestellt sind. Der Kläger verfügt über eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass die für die Haltung der Hunde erforderlichen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung stehen. Er trägt, sofern die Pflegestellen nicht darauf verzichten, die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlung der untergebrachten Tiere. Die Personen, die die Hunde in den Pflegestellen betreuen, stellen dem Kläger insoweit ihre Arbeitskraft zur Verfügung.
Bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit handelt es sich auch um eine Haltung von Tieren für andere. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse an den Tieren ohne Belang, denn erklärtes Ziel der Tätigkeit des Klägers ist die nur vorübergehende Unterbringung und anschließende Weitervermittlung der Hunde und nicht die eigene Haltung für sich selbst.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/23_K_6776_04urteil20060904.html
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Presseerklärung VG Düsseldorf: http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressem/2006/p060831.htm
Westdeutsche Zeitung "Rückschlag für die Hunderetter": http://www.wz-newsline.de/sro.php?redid=126926
Pressemitteilung TSV Neuss und AGT Langenfeld:
http://www.zergportal.de/Gericht/Pressemitteilung-TierSchG-VG.htm
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NEU: 08. November 2007
Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW - 20A 3885/06
Beide Vereine haben dort ebenfalls verloren.
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TierSchG §11:
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
TierSchG-Verwaltungsvorschriften:
http://ZERGportal.de/pdf/TierSchG_verwaltungsvorschrift.pdf
TVT-Merkblatt "Hundeimporte aus Süd - und Osteuropa": http://www.tierschutz-tvt.de/merkblatt113.pdf