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Beschluss FG Baden-Württemberg: Gemeinnütziger Tierschutzverein muß Gebühr für Tiervermittlung voll versteuern

 
 

12.09.2011 | 09:48 Uhr

Die für die Vermittlung von Tieren von einem gemeinnützigen Tierschutzverein erhobenen Gebühren hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 18.04.2011 (14 V 4072/10) der Umsatzsteuer unterworfen, und zwar dem vollen Regelsteuersatz mit 19 %.

Die Vermittlung der Tiere wurde dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Ein Zweckbetrieb wäre nur gegeben, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Der Tierschutz werde aber nach dem Tätigkeitsbericht des Vereins auch durch andere Maßnahmen erfüllt, so dass die Tiervermittlung nicht das einzige und unentbehrliche Mittel zur Zweckverwirklichung ist.

Aus der satzungsmäßigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zur Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere im Ausland folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %), wenn vorrangig eine entgeltliche Tiervermittlung zur Hauptaktivität des Vereins wird.

Der gemeinnützige Verein vermittelte Tiere aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr. Er betrieb jedoch im Inland kein eigenes Tierheim oder eine Pflege- oder Betreuungsstelle selbst oder durch Hilfspersonen. Er “vermittle” die Tiere nur. Dadurch würden für sie zwar bessere Lebensbedingungen geschaffen. Tierschutz werde dadurch aber nur mittelbar und nicht unmittelbar betrieben. Die diversen Vermittlungsleistungen und erzielten Einnahmen aus der Erhebung von verschiedenen leistungsbezogenen Schutzgebühren konnten daher nicht als Entgelte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Die Anwendung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wurde vom FG abgelehnt. Dies auch mit Hinweis darauf, dass der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz und potenziellem Wettbewerb zu Tierhändlern steht.

Der Verein konnte zudem nicht als sog. Mittelbeschaffungsverein nach § 58 AO, dies zur Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, anerkannt werden, da diese Mittelbeschaffung in der Vereinssatzung fehlte.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegen diesen Beschluss wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen.

Über die Klage (= Hauptsacheverfahren) ist noch nicht entschieden worden.

Quellen:
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.4.2011, 14 V 4072/10
Gesamte Entscheidung: « L I N K »

Gemeinnütziger Tierschutzverein: Kein ermäßigter Steuersatz für Tiervermittlungen gegen Schutzgebühr!
Mitteilung von RA Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg (www.stilz-partner.de)
« L I N K »

Vermittlungsgebühren eines gemeinnützigen Tierschutzvereins unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die entgeltliche Tiervermittlung nicht das einzige und unentbehrliche Mittel ist, den gemeinnützigen Zweck zu erreichen, und der Verein mit der Tiervermittlung in Konkurrenz zu Tiervermittlern tritt
« L I N K »

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Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs von Tieren bei Tierheimen und Tierschutzvereinen

Ein aktuelles Urteil schränkt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zu den Zweckbetriebseinnahmen von Tierheimen ein.

Tierheime sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb. Zu den begünstigten Leistungen gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt, 9.08.2005, Aktenzeichen S 0171 A - 79 - St II 1.03) und OFD Magdeburg vom 26.04.2005, Aktenzeichen S 0183 - 18 - St 217:

• die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,
• die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
• die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.

Die Rechtsprechung hat die Behandlung der Vermittlungsgebühren als Zweckbetriebseinnahmen aber eingeschränkt: Die entgeltliche Tiervermittlung, wie sie insbesondere bei Tieren aus dem Ausland praktiziert wird, ist kein Zweckbetrieb, wenn sie Hauptaktivität des Vereins ist. Das gilt vor allem, wenn der Verein kein eigenes Tierheim unterhält, sondern die Tiere lediglich vermittelt. Er tritt dann in Konkurrenz zu gewerblichen Tierhändlern (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2011, Aktenzeichen 14 V 4072/10).

Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (OFD Frankfurt, 9.08.2005, S 0171 A - 79 - St II 1.03).

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Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht der Oberfinanzdirektion Niedersachsen
« L I N K »

 

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