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LG Aschaffenburg: Auch bei Facebook besteht Impressumspflicht nach § 5 TMG

 
 

01.11.2011 | 18:14 Uhr

Das LG Aschaffenburg hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Accounts nicht nur rein privat nutzen.

Daraus ergibt sich für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht, die auch Tierschutzvereine erfüllen müssen. Davon sind nach Auffassung von Rechtsexperten nicht nur Facebook-Accounts, sondern auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Gericht festgestellt, dass auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts nach § 5 Telemediengesetz (TMG) eine „eigene“ Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Das Gericht führt dazu aus, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen (wie z.B. Tierschutzvereine) die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein müssen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall war. Zu den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man nur nach mehreren Schritten auf der Impressums-Seite der Webseite der Antragsgegnerin. Die leichte Erkennbarkeit war damit nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt - so das Gericht. Deshalb liege bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.

Auch eingetragene Tierschutzvereine, mit Social Media Aktivitäten, sind von dem Urteil betroffen. Diese Vereine sollten die dort hinterlegten Angaben also dringend überprüfen und gegebenenfalls den Anforderungen anpassen. Wer das versäumt, riskiert eine Abmahnung. Experten befürchten sogar schon eine neue Abmahnwelle. Wichtig ist darüber hinaus, dass sich die Angabe auf den Profilen in den sozialen Netzwerken nicht widersprechen. Es sollte immer darauf geachtet werden, dass die Angaben bei allen Vereinsprofilen aktuell sind und den jeweiligen Verantwortlichkeiten entsprechen. Es kann also auch notwendig sein, mehrere Impressa bereitzustellen, beispielsweise für die Internetpräsenz, die Facebook-Fanseite, den YouTube-Channel, den Twitteraccount usw.

Lesen Sie dazu die Tipps der IT-Recht Kanzlei München zum Anlegen eines neuen Reiters „Impressum“ bei facebook:
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Urteil LG Aschaffenburg vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11):
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