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Verwaltungsgericht Schleswig: Gefahrhundegesetz nicht verfassungswidrig

 
 

22.02.2012 | 14:02 Uhr

Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat sich am 14. Februar 2012 in voller Besetzung (d.h. mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern) in zwei Klageverfahren mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz (GefHG) befasst. Mit Beschluss eines Mitgliedes der Kammer vom 07.11.2011 war ein ähnliches Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 4 (GefHG) dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vorgelegt worden (Aktenzeichen 3 A 27/11).

Den beiden jetzt entschiedenen Fällen lagen ähnliche Sachverhalte zugrunde; es ging jeweils um einen Schäferhund, der einen anderen Hund (und in einem Fall noch zusätzlich einen Menschen) gebissen haben soll.

Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts fest und sieht die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, nicht als verfassungswidrig an. Die Vorschrift greife zwar in den Schutzbereich des Art. 2 des Grundgesetzes (Allgemeine Handlungsfreiheit) ein, sei aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit dem 2005 in Kraft getretenen Gefahrhundegesetz nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren regeln wollen, sondern ausdrücklich auch potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen wollen. Insoweit habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser sei durch die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht überschritten worden. In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter sei die Vorschrift nicht unverhältnismäßig und auch bestimmt genug. Sie sei zwar sehr weitgehend, könne aber verfassungskonform angewendet werden.

Das Gericht betonte allerdings auch, dass an die Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Behörde trage die Beweislast und müsse stets gründlich prüfen, bevor sie eine Entscheidung treffe.

Vor diesem Hintergrund wurde in einem Verfahren der Klage stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In dem anderen Verfahren wurde die Klage hingegen abgewiesen.

Aktenzeichen: 3 A 212/10 und 3 A 105/11

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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