Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren HINWEIS Stand Januar 2014 - letztes Update 31.12.2014 Diese Informationsseite zum §11 TierSchG wird derzeit wegen dem neuen Tierschutzgesetz und den neuen Erlaubnispflichten überarbeitet. Leider hat der Gesetzgeber immer noch keine neue Durchführungsbestimmung erlassen, sodass erst nach Veröffentlichung dieser unsere Informationsseite aktualisiert werden kann. Die dritte Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes (Stand 13.07.2013 - Bgbl. 2013 I S. 2182) ist vor einem halben Jahr in Kraft getreten und der Katalog von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeweitet worden. Diese Neuerungen betreffen insbesondere den „Auslandstierschutz“ sowie die „gewerbsmäßige Hundeausbildung“. Da bisher aber immer noch keine neue Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Tierschutzgesetz, in der das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis geregelt wird, erlassen wurde, verhalten sich viele Veterinärbehörden entsprechend, nehmen häufig die neuen Anträge nicht an bzw. bearbeiten diese nicht. Bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung nach §11 Abs. 2 TierSchG ist gemäß §21 Abs. 5 1. Halbsatz der §11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) für die Einfuhr oder das Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere ist nach § 21 Abs. 4a TierSchG allerdings erst ab dem 01.08.2014 anzuwenden. Demnach können nach Auskunft der LANUV die zuständigen Veterinärämter einen entsprechenden Genehmigungsbescheid auch erst ab diesem Datum ausstellen. Gegen eine frühere Annahme von Anträgen und deren Bearbeitung spricht hingegen nichts, allerdings liegt dies im Ermessen der jeweiligen Veterinärämter. Die Übergangsfrist wird immer dann eingeräumt, wenn neue Regelungsinhalte auch der einheitlichen Verfahrensweisen in den Ländern bedürfen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Ländergremien Verfahrensvorschläge erarbeiten werden. Weiterhin sind die Veterinärämter nicht zwingend verpflichtet, nach dem 01.08.2014 eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die fortgeführt wird, zu untersagen. Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und VermittlerInnen im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wenn kein Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest für diejenigen Tierschutzvereine und VermittlerInnen, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können. Angesichts der insoweit im neuen TierSchG maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der 01.04.2014. Im
Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung nach § 11 Abs. 1
Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) bedürfen
zukünftig somit alle juristischen oder natürlichen
Personen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland
verbringen oder einführen oder
aber
die
verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, einer
Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG durch das zuständige
Veterinäramt. Auf die sogenannte Gewerbsmäßigkeit
oder die damit oftmals unterstellte Gewinnerzielungsabsicht kommt
es nicht mehr an.
Dies
betrifft somit insbesondere Organisationen des Auslandstierschutzes,
aber auch dt. Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen,
die bisher schon eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 oder §
11 Abs.1 Nr. 2 nach dem alten TierSchG besitzen. Vermitteln diese
(auch) Tiere aus dem Ausland bedarf es zukünftig einer
weiteren
Erlaubnis
nach
§ 11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG. Wie es zuvor § 11 Abs. 3 TierSchG a. F. geregelt hatte, regelt nun der neue § 11 in Abs. 5, dass mit der Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Ein Verstoß kann zur Auferlegung einer Geldbuße bis zu 25.000 € führen. Darüber hinaus kann die Behörde eine Tätigkeit untersagen. Die Frage, ob auch Tierschutzvereine mit Sitz im Ausland einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bedürfen, ist nach Auskunft der LANUV zu bejahen. Allerdings kommen die Veterinärämter „prozessual“ nicht an diese Vereine. Welche Möglichkeiten hier bestehen muss im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Letztlich besteht jedoch auch hier der oben erläuterte Ermessensspielraum (§ 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG), über den die Veterinärämter zu sachgerechten Ergebnissen kommen können, ohne dass bestehende Rechtsunsicherheiten zu Lasten des Bürgers gehen müssen, solange die neuen Verwaltungsvorschriften noch nicht bestehen. Nutzen die im Ausland ansässigen Vereine inländische Helfer und Vermittler, bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn ihre Tätigkeit „gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung“ erfolgt. Ist dies der Fall, ist das örtlich zuständige Veterinäramt der Ansprechpartner. Sogenannte Schutzgelder oder Schutzgebühren fallen ebenfalls unter „Entgelt“. Es bedarf einer jeweiligen Einzelfallprüfung, ob die
Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich ist. Erlaubnispflichtig ist im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nun auch die Ausbildung von Hunden und die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG. Ab dem 01.08.2014 benötigen alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen in Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes und müssen ebenfalls ihre Sachkunde, z.B. durch einen anerkannten Qualifikationslehrgang, nachweisen. Ziel
der Regelung im Dritten Gesetz zur Änderung des
Tierschutzgesetzes vom 13.07.2013 ist es, im Sinne der Tiere und
des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen.
Alle
Personen, die mit den Tieren umgehen, müssen ab dem
01.08.2014 die erforderliche Sachkunde haben. Sollte man der Erlaubnispflicht unterliegen, empfiehlt sich den Erlaubnispflichtantrag bis spätestens Ende März 2014 bei der zuständigen Behörde zu stellen, nach Möglichkeit direkt alle benötigten Unterlagen und Nachweise mit einzureichen und sich den Eingang von der Veterinärbehörde immer schriftlich bestätigen zu lassen. Die Behörde hat dann innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der genannten Frist unter Angabe von Gründen von der zuständigen Behörde zu unterrichten. Achten Sie bei der Antragstellung darauf, dass ein neues Antragsformular verwendet wird. Vielfach versenden die Behörden auch jetzt noch alte Formulare, wo die neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 nicht aufgeführt sind. Auch Fundstellen im Internet zu neuen Antragsformularen sind ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen TierSchG Mangelware. Lediglich beim Kreis Mettmann, Bergischen Veterinäramt in Solingen und Landratamt Biberach sind wir fündig geworden (siehe weiterführende Links). In
Einzelfällen führen die jetzt noch verwendeten alten Formulare
dazu, dass von den Tierschutzvereinen - meistens aus Unwissenheit oder durch falsche Beratung
- falsche Anträge (z.B.
für "Handel") gestellt und von der Behörde auch so -
häufig sogar noch nach dem alten TierSchG - genehmigt werden. In
diesen Fällen müssen die betroffenen Tierschutzeinrichtungen dann noch einmal tätig werden, um die erforderlich
(richtige) Erlaubnis für Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG zu erhalten. Die Frist August 2014 gilt für alle, gleichgültig ob schon bestehende (alte) §11-Genehmigungen vorhanden sind oder aber eine neue Erlaubnis erforderlich ist.
Weiterführende Links: Neutraler Antrag: http://zergportal.de/pdf/Antrag_Erlaubnis_11_Tierschutzgesetz_2014_neutral.pdf Bergisches Veterinäramt in Solingen: http://www2.solingen.de/C12572F800380BE5/files/39_antrag_erlaubnis_11_tierschg.pdf/$file/39_antrag_erlaubnis_11_tierschg.pdf?OpenElement Landratamt Biberach: http://www.biberach.de/fileadmin/Formulare/Kreisveterinaeramt/Tierschutz/2013-10-31_Antrag_Erlaubnis_nach_11_TierSchG.pdf Stadt Münster: http://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/53_verbraucherschutz/pdf/antrag_erlaubnis-tierschutzgesetz.pdf Merkblatt Landratamt Biberach für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz (Stand September 2013 Link: Schulungen, Lehrgänge und
Seminarangebote nach §11 Tierschutzgesetz Update
07.03.2014:
TASSO „Auslandstierschutz in der Praxis“ als PDF
Update 16. Dezember 2014 Jungtiere aus nicht
gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von 7
Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen +
Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist). |
Erlaubnis
nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und
Unterbringung von Tieren
Genehmigung
nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche
Einrichtungen) und nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit
Wirbeltieren)
Entgegen viel
verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß §
90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine
Sachen! Wer fremde
Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt
vielmehr eine ganz besondere Verantwortung, so dass der Betrieb einer
gewerblichen Tierpension oder das professionelle Arbeiten als
Tiersitter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt.
Wer daher eine Hundepension eröffnen oder als gewerblicher
Tiersitter Hunde von Dritten betreuen will, benötigt dafür
gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz
(TierSchG) eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum
Gewerbeamt zu gehen.
Ebenso benötigen deutsche Tierheime
und größere
Aufnahmestation, die eine tierheimähnliche Einrichtung
betreiben, eine § 11 Absatz 1
Nummer 2 Genehmigung, da sie i.d.R. ein eigenes Tierheim
unterhalten.
Die
Vorschrift des § 11 TierSchG ist darüber hinaus auch für
private Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine relevant, die
auf Basis von Pflegestellen arbeiten und kein
eigenes Tierheim
unterhalten. Wer als Tierschutzorganisation oder eingetragener
Tierschutzverein lediglich Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, diese dann
bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei privaten Pflegestellen
unterbringt, benötigt nach einem Urteil des
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007,
Aktenzeichen
20 A 3908/06 (pdf-Datei) Vorinstanz Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen
23 K 6776/04) ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG
als tierheimähnliche Einrichtung, weil es sich nach Ansicht des
Gerichts dabei um eine Tierhaltung und Tierbetreuung handelt, die
über das Maß einer privaten Tierhaltung hinausgeht.
Die gängige Praxis,
Tiere im In- und Ausland aus unwürdigen Umständen zu retten
und über Pflegestellen zu vermitteln ist somit
genehmigungspflichtig und dabei spielt es keine Rolle, ob der Verein
eingetragen und / oder gemeinnützig ist. Diese Ansicht hat das
Verwaltungsgericht Düsseldorf auch in einem weiteren Urteil am
04. September 2006, Aktenzeichen
23 K 6923/04 vertreten und das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen hat dieses Urteil am 08.11.207 unter dem *1
Aktenzeichen
20 A 3885/06 (pdf-Datei) ebenfalls bestätigt. Nach dem
OVG-Urteil und der Auffassung vieler Veterinärbehörden
sowie zuständigen Landesoberbehörden
sind mit einer derartigen standortunabhängigen
(Vereins)-Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 dann
meistens aber auch alle kleineren angeschlossenen Pflegestellen (max.
1-2 Tiere) mit genehmigt. Hierzu muss der Verein während des
Genehmigungsverfahrens meistens ein Pflegestellenkonzept
einreichen und die Adressdaten der angeschlossenen Pflegestellen der
zuständigen Veterinärbehörde mitteilen. (siehe weitere
Auflagen z.B. Pflegestellenkartei).
Hinweis:
Bitte beachten Sie dazu das
neue Urteil des BVerwG Aktenzeichen
7 C 9.08 vom 23.10.2008.
Anmerkung der Redaktion: |
Auch das Hessische
Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz vertritt schon seit dem Jahre 2001 die
Auffassung, dass eine Erlaubnis nach §11 TierSchG für
Tierschutzorganisationen mit angeschlossenen Pflegestellen
erforderlich ist. So entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt am
21.02.2005 Aktenzeichen
3 E 966/03 (1) (pdf-Datei) gegen einen Tierschutzverein aus
Hessen, dass die Unterbringung von Tieren in sog. "Gastfamilien"
eine Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
bedarf. Nach Auffassung der Veterinärbehörde müssen
für eine Erlaubnis die Gastfamilien die als Pflegestellen
fungieren benannt werden. In seiner Urteilsbegründung führte
das Verwaltungsgericht Darmstadt aus, die einzelnen Pflegestellen
erfüllen dieselbe Funktion wie sie mit der Unterbringung in
einem von dem Träger unterhaltenen stationären Tierheim
einhergehen, d.h. die Tiere werden so lange untergebracht, bis sie
weitervermittelt werden können. Hier hatte der Tierschutzverein
aus Hessen geklagt, nachdem die zuständige Veterinärbehörde
die Ausübung der Tätigkeit mit Verfügung vom
30.04.2002 untersagt hatte.
Falls
man als Privatperson oder private Tierschutzorganisation Tiere
vermittelt (über s.g. Direktvermittlungen) benötigt man
nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung vieler Veterinärbehörden
meistens eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG
(Handel mit Wirbeltieren). Evtl. wird man dann auch nach den
Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
(pdf-Datei) - AVV-TierSchG Ziffer 12.2.1.5.2 - als Agentur
angesehen und erfüllt damit die
Vorraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln. Ob
eine s.g. gewerbliche Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b
erforderlich ist, liegt immer am jeweiligen Einzelfall. Eine
Privatperson kann (nicht muss) von der Behörde davon
freigestellt werden, wenn vom zuständige Finanzamt die
Vermittlungstätigkeit als s.g. "Liebhaberei"
anerkannt und auch bescheinigt wird. Als "Gewerbsmäßig"
gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege
zu sich nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige
Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher
Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt).
Vgl. Verwaltungsgericht
Stuttgart Az.: 4 K 5551/98. Gewerbsmäßig heißt
weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig
und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist unwesentlich, ob am Ende
tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Vorraussetzungen für
den gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur
Vermittlung von Tieren erfüllt, auch wenn diese die Tiere nicht
selbst in ihrer Obhut nehmen. Als Agenturen werden auch
Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine angesehen, die z.b.
über das Internet Tiere nur direkt vermitteln.
Nach
Auffassung vieler Veterinärbehörden benötigen auch
größere Tierschutzvereine (Jahresumsatz aus den
Vermittlungsgebühren über 17.500 €) meistens
(auch zusätzlich zum § 11 Abs. 1 Nr. 2 ) eine Genehmigung
nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren), da die
Vermittlungsgebühren - Aufgrund von Verfügungen mehrere
Oberfinanzdirektionen aus dem Jahre 2005 -
steuerlich zum Zweckbetrieb gehören
und damit auch gemeinnützige Vereine unternehmerisch
tätig werden und sogar dafür
Umsatzsteuer (7%) an das Finanzamt abzuführen sind. Auch
der Betrieb eines Tierheims durch einen gemeinnützigen
Tierschutzverein ist dem Vereinsbereich „Zweckbetrieb“
und nicht, wie von vielen Tierschutzvereinen noch immer gehandhabt,
dem ideellen (steuerfreien) Vereinsbereich zuzuordnen. Laut Anweisung
der OFD Magdeburg - 26.04.2005 - S 0183 - 18 - St 217 gehört
auch die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das
Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune
erhält, zum Zweckbetrieb. Siehe Link:
http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und
http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I.
Seit dem 1.1.2007 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz
aufgrund einer Ergänzung des §
12 Abs. 8a UStG nicht mehr uneingeschränkt für den
Zweckbetrieb eines Vereins. Einzelheiten sollten man mit seinem
Steuerberater abklären.
Wer
keine gewerbsmäßige Tierpension eröffnen möchte
und trotzdem dauernd fremde Pflegetiere bei sich aufnimmt
(Hundesitter), benötigt nach einem Urteil des Verwaltungsgericht
Stuttgart vom 17. Februar 2003, Aktenzeichen
4 K 1696/02 ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11
TierSchG.
In
einem weiteren Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 18. 11. 2005 -
82
Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006 (pdf-Datei) entschied das
Gericht, dass eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle eine
tierheimähnliche Einrichtung ist und sie als erlaubnispflichtige
Einrichtung anzusehen ist. In diesem Urteil führt das Gericht
aus, dass eine Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Nummer
2 besteht, wenn eine Pflegestelle regelmäßig
mehrere
Pflegehunde aufnimmt,
wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere"¨
mehr als 2 Hunde zu verstehen sind.
Wir
haben keine §11 Genehmigung TierSchG. Was kann uns
passieren?
Wer ohne diese Erlaubnis
eine gewerbliche Tierpension, ein Tierheim oder standortgebundene
tierheimähnliche Einrichtung
betreibt, begeht gemäß §
18 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße
bis 25.000 € bestraft werden kann. Mit der Tätigkeit
darf zudem gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TierSchG erst
dann begonnen werden, wenn diese Erlaubnis erteilt wurde. Wer diese
Erlaubnis nicht besitzt, muss damit rechnen, dass ihm die Behörde
die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 11
Absatz 3 Satz 2 TierSchG untersagt. Außerdem kann die Behörde
gemäß § 11 Absatz 4 TierSchG die Betriebs-, Vereins -
und Geschäftsräume schließen und die weitere
Tätigkeit so verhindern.
Wer
ist die Erlaubnispflichtbehörde?
Die
Zuständigkeit ergibt sich nach den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Ziffer 12.1.5. Für die Erteilung der Erlaubnis ist die
Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen
üblicherweise seinen Sitz hat oder als Gewerbe angemeldet ist,
bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten
Tätigwerdens zuständige Behörde. Auch
wenn das Unternehmen oder die Einrichtung sein Tätigkeit an
wechselnden Orten ausübt (z.B. dezentrales Pflegestellenkonzept
bei Tierschutzvereinen) ist die Behörde zuständig, wo der
Verein seinen Sitz hat.
Wer
ist Erlaubnisinhaber - Träger der §11 Genehmigung
TierSchG?
Träger der Erlaubnis
(Erlaubnisinhaber) nach §11 TierSchG ist nach den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG
Ziffer 12.1.6) das Unternehmen oder die Einrichtung. Bei Vereinen
- als juristische Person - ist der Verein, vertreten durch den
Vorstand, Träger der Erlaubnis und bei Einzelpersonen oder
Einzelunternehmen dieser selber. Hat ein Unternehmen seinen Sitz
im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig,
so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche
Träger der Erlaubnis sein.
Wer
ist die verantwortliche "sachkundige" Person nach §11
Genehmigung TierSchG?
Ist der Träger
eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese auch die
verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2
und muss die Sachkunde nachweisen. Bei juristischen Personen
(Vereine, Stiftungen) richtet sich die Verantwortlichkeit für
die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person
vom Verein bzw. der öffentlichen Einrichtung als verantwortliche
sachkundige Person benannt wird.
Warum
muss der Verein selber eine §11 Genehmigung haben, obwohl
einzelne Pflegestellen eine Einzelgenehmigung haben?
Es
reicht nach der aktuellen Rechtsprechung und den AVV-TierSchG nicht
aus, dass irgend eine angeschlossene Auffangstation oder Pflegestelle
eines Vereins eine Einzelgenehmigung nach §11 TierSchG (meist
standortgebunden, ausgestellt auf die natürliche Person)
besitzt, die evtl. auch aufgrund der Größe zusätzlich
erforderlich ist. Das bedeutet, immer der Verein oder die
Tierschutzorganisation selber
benötigt eine
§11-Gnehmigung (siehe Träger der Erlaubnis). Eine
§11-Genehmigung z.B. von einer Pflegestelle oder eines
Vorstandsmitgliedes, der selber als Pflegestelle fungiert, ist
auch nicht auf dem Verein übertragbar. Durchaus können
vorhandene Einzelgenehmigungen beim Antrag für den Verein mit
benannt werden, sodass sich ggfls. darüber die geforderten
sachkundigen Personen bestimmen lassen.
Ich
habe die §11-Sachkundeprüfung. Haben wir damit nicht auch
automatisch die § 11 Genehmigung TierSchG?
Nein!
Der Nachweis einer bestandenen §11-Sachkundeprüfung (z.B.
beim dt. Tierschutzbund oder Landestierschutzverband NRW) ersetzt
keine §11-Genehmigung
gemäß Abs. 1 Nr. 2 und/oder Abs. 1 Nr. 3b TierSchG für
einen Verein oder einer privaten Tierschutzorganisation sondern ist
nur ein Teil dieser.
Einfach gesagt hat man mit der §11-Sachkündeprüfung
den theoretischen Teil erfüllt, falls die zuständige
Veterinärbehörde den Nachweis anerkennt (siehe
Sachkundeprüfung bei einem Verband).
Was
ist eine standortbezogene bzw. standortgebundene Genehmigung nach §11
TierSchG?
Tierheime, die ein eigenes
Tierheim unterhalten, Tierpensionen, Tierauffangstationen, aber auch
größere Pflegestellen erhalten immer eine s.g.
standortbezogene Genehmigung. Hierbei wird von der Veterinärbehörde
immer Vor-Ort eine Besichtigung der Räumlichkeiten/Einrichtung
durchgeführt. Vielfach erteilen die unteren Aufsichtsbehörden,
abhängig vom jeweiligen Bundesland, immer noch nur
eine standortbezogene Genehmigung. Dies
kann dazu führen, dass Tierschutzvereine, die nur mit
Pflegestellen arbeiten, oftmals keine Genehmigung erhalten, sogar
teilweise selbst eine Freistellung vom
§11 von der Veterinärbehörde - mangels angeblicher
Zuständigkeit - verweigert wird und auch nach schriftlicher
Antragstellung kein rechtsfähiger Bescheid
(Muster
Freistellungsbescheid (pdf-Datei))
ausgestellt wird. Dies ist nicht zulässig, bietet zudem diesen
Tierschutzvereinen auch keine Rechtssicherheit. Die untere
Aufsichtsbehörde muss immer am Ende der Verwaltungsverfahrens
einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung
ausstellen. Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen, ist nach
bestimmten Fristen Untätigkeitsklage
möglich.
Was
ist mit Vereinen, die nur mit Pflegestellen arbeiten, aber in ihrem
Bundesland nur eine standortbezogene Genehmigung erteilt wird?
Nach
dem TierSchG und der Auffassung dieser Veterinärbehörden
müsste dann auch jede
einzelne Pflegestellen
eine §11-Genehmigung bei der jeweils zuständigen
Veterinärbehörde beantragen. Genau hier setzt aber das
Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007,
Aktenzeichen
20 A 3908/06 (pdf-Datei) an. Der betroffene Verein hatte u.a.
genau deswegen Klage erhoben. Zwar hat der Verein auch in diesem
Verfahren verloren, hier entschied aber das Oberverwaltungsgericht,
dass der Verein mit einem (dezentralen) Pflegestellenkonzept, eine
Erlaubnis nach §11 TierSchG bedarf. Dies bedeutet nach den
AVV-TierSchG, dass der Verein - als juristische Person - Träger
der Erlaubnis (Erlaubnisinhaber) ist und die zuständige
Veterinärbehörde am Vereinssitz eine standortunabhängige
Genehmigung nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 (Tierheimähnliche Einrichtung)
erteilen muss, wenn alle Auflagen erfüllt
werden. Im Genehmigungsverfahren muss der Verein alle angeschlossenen
Pflegestellen namentlich benennen. Die zuständige
Veterinärbehörde kann dann auf dem Wege der Amtshilfe auch
die Pflegestellen kontrollieren lassen, die nicht in ihrem
Zuständigkeitsbereich liegen und weitere Auflagen, z.B. Führen
einer Kartei der zur Verfügung stehenden Pflegestellen
verlangen. Damit sind i.d.R. aber auch alle kleineren angeschlossenen
Pflegestellen eines Vereins mit genehmigt und genau dies ist der
entscheidende Vorteil. Standortunabhängige Genehmigungen werden
im übrigen auch für Zirkusbetriebe
erteilt, da diese meistens wechselnde Standorte haben, sind somit
auch kein unbekanntes Genehmigungsverfahren für die
Veterinärbehörden.
Was
ist zu tun, wenn keine standortunabhängige Genehmigung erteilt
wird?
In
vielen Bundesländern haben die oberen Aufsichtsbehörden
(Ministerien) mittlerweile reagiert und setzen das OVG-Urteil um,
indem sie die unteren Aufsichtsbehörden (Veterinärämter)
entsprechend angewiesen haben. Es besteht für die einzelnen
Bundesländer allerdings dazu keine Verpflichtung sich an das
Oberverwaltungsgerichts Urteil aus Nordrhein-Westfalen zu halten und
entsprechend umzusetzen. Vielen oberen und unteren Aufsichtbehörden
ist die OVG-Entscheidung schlichtweg auch nicht bekannt und oftmals
besteht noch rechtlicher Klärungsbedarf. Deshalb sollte man in
solchen Fällen auf das Urteil hinweisen. Es empfiehlt sich
direkt mit dem zuständigen Ministerium des einzelnen
Bundeslandes Kontakt aufzunehmen und um Stellungnahme zu bitten. So
konnte ZERGportal nach Rücksprache mit dem Ministerium
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel
im Juni erreichen, dass nun auch Schleswig-Holstein das OVG-Urteil
aus NRW umsetzt und damit standortunabhängige Genehmigungen
erteilt werden können. Ein angeschlossener Tierschutzverein aus
Schleswig-Holstein hatte uns in dem Fall um Hilfe gebeten.
Wie
und in welcher Form ist ein Antrag nach §11 TierSchG
einzureichen?
Es sollte immer ein
schriftlicher Antrag nach
§11 TierSchG bei der zuständigen Veterinärbehörde
gestellt werden, erst dann erfolgt eine Prüfung
der Erlaubnisbedürftigkeit. Führen
Sie nur Direktvermittlungen
durch, sollte ein Antrag nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel
mit Wirbeltieren) gestellt werden. Arbeiten
Sie nur mit Pflegestellen und vermitteln die Tiere darüber, muss
ein Antrag nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
(Tierheimähnliche Einrichtung) gestellt werden.
Tierschutzorganisation und Vereine, die sowohl Direktvermittlungen
durchführen und mit einem Pflegestellenkonzept arbeiten, sollten
evtl. beide Anträge stellen. Für Tierschutzvereine, die
überwiegend Auslandstierschutz betreiben, empfiehlt sich
aufgrund von gesetzlichen Verschärfungen beim Tiertransport
(z.B. Italien oder Griechenland) und den zu erwartenden
Schwierigkeiten (Stichwort: gewerbsmäßiger Transport,
Cargo-Transport, Traces-Meldungen), ebenfalls einen Antrag nach §11
Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) zu stellen. Das
entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen
Veterinäramt Ihres Vereinssitzes bzw. bei Einzelpersonen an
Ihrem Wohnsitz. Oftmals ist das Antragsformular auch schon über
das Internet bei Ihrer Kreisveterinärbehörde abrufbar
(Link: Muster
eines §11 Antrags des Landkreises München).
Telefonische Auskünfte sind nach unseren jahrelangen Erfahrungen
meistens falsch und bringen Ihnen zudem auch keine
Rechtssicherheit.
Gehen Sie offen auf den AmtsVet zu, suchen Sie das Gespräch. Sie
sind doch eine seriöse Tierschutzorganisation und haben nichts
zu verbergen. Ob Ihre Tierschutzorganisation oder Ihr
Tierschutzverein eine Genehmigung benötigt, entscheidet einzig
Ihre Veterinärbehörde nach Überprüfung Ihres
schriftlichen Antrages und den eingereichten Unterlagen. Sie erhalten
dann entweder eine schriftliche Genehmigung nach § 11 TierSchG
mit entsprechenden Auflagen (z.B. Führen eines
Tierbestandsbuches) oder aber eine offizielle Freistellung als
Bescheid
(auch die gibt es!)
Was
ist ein rechtsfähiger Freistellungsbescheid vom §11
TierSchG ?
Nachdem die zuständige
Veterinärbehörde schriftlich angeschrieben wurde und alle
geforderten Unterlagen vorliegen, erfolgt eine Prüfung der
Erlaubnisbedürftigkeit seitens der unteren Aufsichtsbehörde.
Nach Abschluss der Prüfung kann die Veterinärbehörde
durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass eine Erlaubnis nach dem
Tierschutzgesetz nicht zwingend
erforderlich ist. Dies wird dann mit
einem Bescheid (Muster
Freistellungsbescheid (pdf-Datei))
von der Veterinärbehörde schriftlich bestätigt. Gerade
unter dem Gesichtspunkt, dass viele Tierschutzvereine überregional
arbeiten, kann es zu Problemen führen, wenn z.B. in einem
anderen Bundesland eine Pflegestelle betrieben wird, dafür keine
Genehmigung vorliegt, diese aber von der dort zuständigen
Veterinärbehörde gefordert wird. Immer häufiger kommt
es auch wegen den Verschärfungen beim Tiertransport zu
Schwierigkeiten. Deshalb ist es wichtig, dass ein derartiger
Freistellungsbescheid schriftlich vorliegt, denn sonst hat man als
Tierschutzverein keine Rechtssicherheit.
Auskunft-
und Betretungsrecht der Behörden nach §16 Abs. 2 und 3
TierSchG trotz
Freistellung vom
§11 TierSchG
Das
OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 12.4.2007, Aktenzeichen
2 Ss OWi 44/07 (36/07)
(pdf-Datei)) über die Reichweite des
Auskunfts-, Betretens- und Kontrollrechts des Amtsveterinär nach
§ 16 TierSchG entschieden und eine nicht aus dem Wortlaut des
Gesetzes sofort erkennbare Auslegung gewählt: Das sich aus §
16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der
zuständigen Behörden betrifft danach alle Formen der den
Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob
die Tierhaltung zugleich der „Aufsicht“ im Sinne des §
16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich. Dies
bedeutet, dass die zuständige Veterinärbehörde nach
§16 Abs. 2 und 3 TierSchG jederzeit einen Tierschutzverein und
deren Einrichtungen (auch Pflegestellen) - trotz einer Freistellung
vom §11 TierSchG - kontrollieren kann und darf. Auch das
Betreten eines Grundstückes kann nicht verwehrt werden. Siehe
dazu Muster
Freistellungsbescheid (pdf-Datei)
und Abhandlung vom
Rechtsanwalt Frank Richter, Heidelberg "Amtsveterinär
hat jederzeitiges Kontrollrecht"
(pdf-Datei).
Wir
von ZERGportal sehen die §11-Genehmigung TierSchG als
besonderes Prädikat an, auch damit sich die seriösen
Vereine von den vielen schwarzen Schafen im Tierschutz abheben.
Unabhängig
von den gesetzlichen Regelungen hat
ZERG aufgrund unseren Nutzungsbedingungen seit 2008 nur noch neue
Zugänge genehmigt, wenn der §11 vorliegt oder
es eine offizielle
Freistellung als Schreiben von der Veterinärbehörde
gibt. Zudem muss die Gemeinnützigkeit nachgewiesen
werden.
Weiterhin
erwarten wir die Einhaltung der bestehenden Gesetze und
Verordnungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz,
Telemediengesetz, Tierschutzgesetz, sowie
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und Verordnung 1/2005 (EU)
zum Schutz der Tiere beim Transport, ebenso die Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 und Richtlinie 92/65/EWG, soweit inkaftgetreten die
neue Verordnung
(EU) Nr. 576/2013 über
die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
(gültig ab 29. Dezember 2014) und die Richtlinie 2013/31/EU
vom 12. Juni 2013 zur Änderung
der Richtlinie 92/65/EWG hinsichtlich
der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit
Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr
in die Union. |
Beschränkung der Tierzahl je nach den
zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen
Kapazitäten. Als Haltungseinheit gelten gemäß Ziffer
12.2.1.5.1 der AVV-TierSchG alle Tiere einer tierheimähnlichen
Einrichtung, auch
wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen z.b. Pflegestellen
gehalten werden. In der Regel
sollten bei der Aufnahme von Tieren im eigenen häuslichen
Wohnbereich eine maximale Tierzahl von fünf einschließlich
der eigenen gehaltenen Tiere nicht überschritten werden.
Bei
tierheimähnlichen Einrichtungen mit einem (dezentralen)
Pflegestellenkonzept werden meistens max. 2 Hunde bzw. 4 Katzen pro
gemeldete Pflegestelle, einschließlich der private gehaltenen
Tiere, von der Erlaubnispflichtbehörde mit genehmigt.
Werden
mehr Tiere aufgenommen, so hat die Pflegestelle eine eigene
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu beantragen. (siehe Urteil
des OLG Köln, Beschluss vom 18. 11. 2005 - 82
Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006 (pdf-Datei))
Nur mit Mikrochip gekennzeichnete Tiere
dürfen aufgenommen bzw. vermittelt werden.
Nur bereits im Ausland grundimmunisierte
Tiere (bei Hunden zweimalige Impfung gegen Staupe,
Parvovirose,
Leptospirose,
Hepatitis
und Zwingerhusten
im Abstand von vier Wochen, gültige Tollwutimpfung
im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers), dürfen
aufgenommen und vermittelt werden. Im Tierheim bzw.
in der Pflegestelle sind die Tiere
regelmäßig durch den betreuenden Tierarzt nachzuimpfen.
Impfpass und Tier müssen über die Mikrochipnummer genau
zuzuordnen sein.
Aufgenommene Tiere sind regelmäßig
nach den Anweisungen des betreuenden Tierarztes zu entwurmen und
gegen Ektoparasiten
zu behandeln. Letzteres ist ggf. insbesondere unter dem Hintergrund
des Verschleppungsrisikos der Mittelmeerkrankheiten geboten, wenn
diesbezüglich positive Befunde erhoben worden sind.
Es ist ein Bestandsbuch vom Tierheim bzw.
tierheimähnliche Einrichtung über alle aufgenommenen
und/oder weitervermittelten Tiere mit folgenden Angaben zu
führen:
a) Aufnahmedatum bzw. Datum des Erwerbs
b)
Herkunft (z.B. Tierheim, Privatperson, Einlieferer), bei Fundtieren:
Datum und Ort des Aufgreifens des Tieres
c) Identität:
Rasse, Alter, Geschlecht, Name, Kastration ja/nein, bes.
Kennzeichnung, Chip-Nr.,
EU-Heimtierausweis-Nr.
d)
Tierärztliche Maßnahmen mit Dokumentation der Daten
(Impfungen,
Entwurmungen,
Erkrankungen), Auffälligkeiten während der Betreuung
e)
Abgabedatum bzw. Datum und Grund des Todes
f) Name, Anschrift,
Telefonnummer des neuen Besitzers/Erwerbers
Tiere, die über das Tierheim bzw.
tierheimähnliche Einrichtung direkt vermittelt werden, sind
ebenso unter Nennung des Herkunftsortes und der aufnehmenden
Stelle/Besitzer im Bestandsbuch einzutragen. Auch nur kurzfristig
aufgenommen Tiere, die an andere Pflegestellen
oder Tierschutzorganisationen weitergeleitet werden, sind im
Bestandsbuch aufzuführen.
Es ist eine aktuelle
Kartei der zur Verfügung stehenden Pflegestellen zu führen
und auf Verlangen vorzuweisen. Für jede Pflegestelle ist in der
Kartei chronologisch aufzuführen, welche Tiere sich in welchem
Zeitraum dort befunden haben. Jede Pflegestelle ist mit Namen und
Anschrift eindeutig zu kennzeichnen. Aufzuführen sind weiterhin
für jede Pflegestelle die besonderen räumlichen und ggf.
auch personellen Vorraussetzungen, die eigenen Tiere und sonstige zu
beachtende Auffälligkeiten, so dass eine kurze
Charakterisierung der Pflegestelle möglich ist.
Bei neu
hinzugekommenen Pflegestellen obliegt es den verantwortlichen
Personen die Liste der Pflegestellen zu aktualisieren und der
Erlaubnispflichtbehörde mitzuteilen. Weiterleitungen von
Pflegestellenmeldungen an andere, örtlich zuständige
Veterinärämter erfolgt im Bedarfsfall von der
Erlaubnispflichtbehörde.
Vor der Zulassung
neuer Pflegestellen durch die Tierschutzorganisation müssen die
beteiligten Pflegestellen über die tierschutzrechtlich
begründete Weitergabe von Personendaten und die Möglichkeit
künftiger Tierschutzkontrollen durch die örtlich
zuständige Behörde informiert und ggfls. deren
Einverständnis eingeholt werden. Für die Beachtung der
datenschutzrechtlichen Belange bei Pflegestellenmeldungen ist der
Tierschutzverein - vertreten durch die benannten verantwortlichen
Personen - verantwortlich.
Für alle
Pflegestellen gilt: Die Tiere sind art- und tierschutzgerecht zu
halten. Es dürfen nicht mehr Tiere gleichzeitig gehalten und
untergebracht werden, als geeignete Einrichtungen und
Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In der
Regel sollte bei der Aufnahme von Hunden im häuslichen
Wohnbereich eine maximale Tierzahl von 2 Hunden und bei der Aufnahme
von Katzen im häuslichen Wohnbereich eine maximale Tierzahl von
4 Katzen, einschließlich der eigenen nicht überschritten
werden (wegen der Gefahr des "Tiere-Sammelns" und der
Gefahr, dass jedem Individuum sonst nicht mehr ausreichend
Aufmerksamkeit und Fürsorge zukommen könnte). Als Ausnahme
gilt, wenn eine aneinander gewöhnte Tiergruppe, etwa ein Wurf
Welpen, gemeinsam gehalten und deswegen die o.g. Tierzahl
kurzfristig überschritten wird. Grundsätzlich sind
Ausnahmen und Überschreitungen der maximalen Tierzahl im
Bestandsbuch und in der Pflegestellenkartei zu begründen.
Für die
Überwachung der ordnungsgemäße Pflege und Betreuung
der Tiere auf den Pflegestellen, einschließlich der möglichen
tierärztlichen Versorgung, sind die benannten sachkundigen
Personen verantwortlich, weiterhin für die Vorkontrolle neuer
Pflegestellen und die dortige Einhaltung von Anforderungen des §
2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV).
Über Ausnahmeregelungen oder Vereinfachungen im Fall
kurzfristiger Unterbringungen entscheidet im Sinne der § 9 der
Tierschutz-Hundeverordnung
das örtlich zuständige Veterinäramt.
Für Urlaubs-,
Krankheits- oder sonstige Ausfallzeiten muss eine zusätzliche
und sachkundige Person mit der Betreuung der Tiere und Pflegestellen
beauftragt werden. Der entsprechende Nachweis der Sachkunde ist zu
dokumentieren.
Es hat ständig eine verantwortliche
Person ggf. telefonisch erreichbar zu sein.
Die für die Tätigkeit
verantwortlichen Personen haben sich regelmäßig (d.h.
mindest einmal jährlich), sowie im Einzelfall nach nähere
Weisung der Erlaubnispflichtbehörde fortzubilden und die
Nachweise und Dokumentationen darüber der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ebenso ist den in der
Vermittlung und Pflege von Tieren tätigen Personen die
Möglichkeit zu gewähren, sich regelmäßig
fortzubilden.
Das Bestandsbuch und
die Pflegestellenkartei ist dem Veterinäramt jederzeit
zur Einsicht vorzulegen und muss in gebundener Papierform geführt
werden. Es ist fortlaufend zu führen. Elektronische Dateien
(z.B. Excel) werden oftmals von dem Veterinäramt akzeptiert.
Eine Aufnahme des zuständigen Veterinäramtes in dem
Email-Verteiler für diese elektronischen Listen ist
obligatorisch.
Impfpässe und Vermittlungs- und
Pflegeverträge der Tiere sind dem Veterinäramt
jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Unter Umständen wird vom Veterinäramt
zusätzlich ein Quarantäneraum für seuchen- und
ansteckungsverdächtige Tiere verlangt oder das kurzfristig
ein separater Gebäudebereich dazu umfunktioniert werden kann
bzw. das eine angeschlossene Pflegestelle als
Quarantänestelle auszulegen ist.
Bei Seuchen- und Ansteckungsverdacht ist
unverzüglich der zuständige Amtstierarzt zu informieren.
Transporte von Tieren innerhalb oder nach
der BRD bedürfen einer Erlaubnis nach der
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV).
Ausgenommen ist der private Reiseverkehr. Wer Tiere transportiert,
benötigt ebenso eine Bescheinigung über den
Sachkundenachweis im Sinne des § 13 Abs. 2 TierSchTrV. Sofern
die Tiere nicht einzeln mit Flugpaten in die BRD verbracht werden,
sondern durch organisierte Transporte mit mehreren Tieren mit Hilfe
eines dafür bestimmten Transporteurs (aus dem eigenen
Tierschutzverein oder einer Transportfirma) ist eine Erlaubnis nach
der Tierschutztransportverordnung
§11 Absatz 1 erforderlich. Eine
amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem
Transportfahrzeug mitzuführen.
Näheres regelt die Verordnung (EG) 1/2005 anzuwenden
seit 05.01.2007. Infoblatt
zur Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen
(pdf-Datei).
Soweit es zur Durchführung der
Überwachung erforderlich ist, kann
die zuständige Behörde anordnen, dass
das Verbringen von Tieren aus EU-Mitgliedstaaten und die Einfuhr aus
Drittländern dem zuständigem Veterinäramt mindestens
einen Werktag vor der Ankunft der
Tiere von dem Empfänger (z.B. Tierschutzverein) angezeigt wird.
Die Anmeldepflicht der Ankunft von Tieren besteht in dem Fall nach §
19 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV).
So besteht für das Veterinäramt die Möglichkeit, auch
im aufnehmenden Tierheim, Tierschutzverein bzw.
in der aufnehmenden Pflegestelle die
Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen durch
stichprobenartige Überprüfung zu kontrollieren. Nach §
38 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung besteht die
Anzeigenpflicht nicht, wenn im Reiseverkehr höchstens
drei nicht zur Abgabe an Dritte
bestimmte Tiere mitgeführt werden.
Es wird
empfohlen, Tiere vor dem Verbringen nach Deutschland bzw. vor der
Vermittlung an den Tierhalter auf Mittelmeererkrankungen in
Abhängigkeit des Herkunftsortes des Tieres untersuchen zu
lassen (z. B. Leishmaniose,
Babesiose,
Ehrlichiose,
Dirofilariose,
Hepatozoonose).
Ebenso sollten Tiere wegen der Ansteckungsgefahr (Zoonose)
auf die weit verbreiteten
Giardien
untersucht
werden.
Pflegestellenkonzept:
Pflegestellen
werden in Gesprächen als auch persönlich vor Ort von der
benannten sachkundigen Person geprüft auf:
Sachkunde in Haltung, Erziehung/Ausbildung, Gesundheitsfürsorge/Pflege, Wesen und Charakter insbesondere von Tieren bestimmter auffälliger Rassen.
Die in dem jeweiligen Bundesland geltenden Vorschriften müssen erbracht sein und schriftlich vorliegen.
Wohnsituation: Unterbringung des Tieres, Auslaufmöglichkeit, Vermietererlaubnis zur Hundehaltung muss schriftlich vorliegen
Soziales Umfeld und Persönlichkeitsstruktur insbesondere Auffälligkeiten nach dem Tierschutzgesetz, Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (psychisch Störungen, Alkoholismus u. ä.)
Bestand und Zustand der bereits vorhandenen Tiere.
Beschränkung der Tierzahl je nach den zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Kapazitäten. In der Regel max. 2 Hund bzw. 3-4 Katzen pro gemeldete Pflegestelle, einschließlich der private gehaltenen Tiere.
Aufklärung über die datenschutzrechtlichen Belange bei Pflegestellenmeldungen und ggf. die Einholung einer Einverständniserklärung.
Abschluss eines Pflegestellenvertrages.
Tierheime, tierheimähnliche Einrichtung und Pflegestellen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Kreisordnungsbehörde, d. h. sie werden in regelmäßigen Abständen routinemäßig durch Tierärzte des Veterinäramtes überprüft (siehe § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes i. g. F.). Überprüfungen werden in der Regel unangemeldet vorgenommen. Der Betreiber eines Tierheimes, einer tierheimähnlichen Einrichtung bzw. einer Pflegestelle hat die Überprüfung zu den üblichen Geschäftszeiten zu dulden und die überwachenden Personen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Neben der Überprüfung der Räumlichkeiten können geschäftliche Unterlagen eingesehen, Tiere untersucht, Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben entnommen sowie Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen durchgeführt werden (§ 16 Abs. 3 Tierschutzgesetz).
Für den Erhalt dieser Erlaubnis sind
zahlreiche Voraussetzungen erforderlich:
Unter anderem muss
der Antragsteller „zuverlässig“
sein und ein Führungszeugnis der
verantwortliche Person vorlegen. Gewerbsmäßig tätige
müssen zudem eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
vorlegen. Ferner muss die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen
Führung eines Betriebes ausreichen.
Darüber hinaus
muss der Antragsteller bzw. die verantwortliche Person eines Vereins
auch „sachkundig“
sein :
Die Erlaubnis zur Haltung, Pflege
und Unterbringung von fremden Tieren darf gemäß § 11
Absatz 2 Nummer 1 TierSchG nur dann erteilt werden, wenn der
Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung oder seines bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Genaueres dazu regelt
die bundesweit und einheitlich geltende, vielen allerdings völlig
unbekannte Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
(pdf-Datei) (AVV-TierSchG), die gemäß § 16b und §
16d TierSchG am 09.02.2000 erlassen wurde (siehe Bundesgesetzblatt
[BGBl] I S. 1105, 1818, Bundesanzeiger [BAnz.] Nr. 36a vom
22.02.2000).
Die für die Erlaubnis erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß
Ziffer 12.2.2.2 der AVV-TierSchG in der Regel dann anzunehmen, wenn
der Antragsteller (bzw. bei Tierschutzorganisationen die
verantwortliche Person) eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder
sonstige Aus- und Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit
den Tieren befähigt, also zum Beispiel eine abgeschlossene
Ausbildung als Tierpfleger/in oder Tierarzthelfer/in
(Tiermedizinische/r Fachangestellte/r).
Wer keine
abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung in einem
Tierberuf besitzt, hat aber ebenfalls die Möglichkeit, die
Erlaubnis für das Halten, Pflegen und Unterbringen von fremden
Tieren bzw. eine Erlaubnis für das Eröffnen einer
Hundepension zu erhalten.
Hat der Antragsteller keine abgeschlossene staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem Tierberuf, so verlangt die Behörde gemäß Ziff. 12.2.2.3 der AVV-TierSchG vor Erteilung der Erlaubnis, dass die Person gegenüber dem Amtstierarzt / Veterinäramt im Rahmen eines Fachgespräches den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringt.
Gemäß Ziff. 12.2.2.4 der
Verwaltungsvorschrift kann (nicht muss) die Behörde auf dieses
Fachgespräch beim Amtstierarzt / Veterinäramt verzichten,
wenn die Person ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über
die Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart bei
einem (anderen) Verband nachgewiesen hat und die Sachkundeprüfung
dieses Verbandes von der obersten Landesbehörde als
„gleichwertig“ anerkannt ist.
Gemäß
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz (Veterinärdirektorin Dr.
Marschner) vom 30.11.2007, Aktenzeichen 45a-G8739-2007/44-2 sowie
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit,
Ernährung und Verbraucherschutz (Veterinäroberrätin
Dr. Moritz) vom 25.09.2001, Aktenzeichen 45/8739-1/7/01 wurde zum
Beispiel die Sachkundeprüfung der Akademie für Tierschutz
des Deutschen Tierschutzbund e.V. im Bundesland Bayern als
„gleichwertig“ anerkannt.
In dem beim Amtstierarzt / Veterinäramt zu
führenden Fachgespräch werden gem. Ziffer 12.2.2.3 der
AVV-TierSchG die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
hinsichtlich
• Haltung
• Pflege und
•
Unterbringung
der betreffenden Tierart geprüft.
Bei
diesem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse
nachzuweisen über die
• Aufzucht
•
Biologie
• Fütterung
• Haltung und allgemeine
Hygiene
• Krankheiten
• Rechtsvorschriften
der
betreffenden Tierart.
Ob der Antragsteller eine Erlaubnis für
den Betrieb einer Tierschutzorganisation, Hundepension, für eine
Hundeschule oder für das Züchten von Hunden begehrt, ist
hinsichtlich der sechs genanten Prüfungsthemen ohne Belang. Die
theoretischen Prüfungsfragen differenzieren dahingehend
nicht.
Deshalb hat auch der Bewerber um eine Erlaubnis für
den Betrieb einer Hundepension Fragen zum Thema „Aufzucht“
zu beantworten, der zukünftige Betreiber einer Hundeschule seine
Fachkenntnisse zum Thema „Krankheiten“ unter Beweis zu
stellen und der spätere Hundezüchter muss seine Kompetenz
auch zum Thema „Fütterung“ von erwachsenen Tieren
nachweisen.
Darüber hinaus sind auch ausreichende
Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart nachzuweisen,
für die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werden
soll.
Obwohl in der bundesweit und bundeseinheitlich
geltenden AVV-TierSchG vom 09.02.2000 in Ziff. 12.2.2.3 als auch in §
11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG von einem „Fachgespräch“
die Rede ist und auch Ziff. 12.2.2.4 der dazugehörigen
Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von
einem (mündlichen) „Gespräch“ abgesehen werden
kann, wird in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) kein
amtstierärztliches mündliches Gespräch (Fachgespräch),
sondern stattdessen eine schriftliche Prüfung durchgeführt.
Dem
Antragsteller werden dabei bis zu 30 Prüfungsfragen aus den 6
Bereichen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine
Hygiene, Krankheiten und Rechtsvorschriften hinsichtlich Haltung,
Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart vorgelegt, welche
dieser nicht im Multiple-Choice-Verfahren sondern in Stichworten
beantworten muss. Diese Prüfung darf daher nicht mit dem
"Hundeführerschein"
oder dem Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem
Landeshundegesetz
Nordrhein-Westfalen für Halter von „gefährlichen“
und „großen“ Hunden verwechselt werden und ein
Ankreuzen von „richtig“ oder „falsch“ reicht
somit nicht aus und ist auch nicht möglich.
Nach Ansicht
der Fachgruppe
Tierschutz im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit ist einer der Gründe für die
Abweichung des Gesetzeswortlautes in der Gleichbehandlung der
Prüfungskandidaten zu sehen. Danach wäre es nicht
angemessen, wenn jeder Amtstierarzt ein mündliches Fachgespräch
über die entsprechende Tierart mit unterschiedlichen Fragen und
/ oder nach eigenem Ermessen durchführt. Vielmehr sorgt eine
einheitliche Prüfung für eine Gleichbehandlung aller
Prüfungskandidaten. Eine schriftliche Prüfung bietet
darüber hinaus auch den Vorteil, dass im Streitfall hinsichtlich
der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der
Tierschutzsachkundeprüfung die Antworten eindeutig dokumentiert
sind (siehe dazu auch die Veröffentlichung von Dr. Johanna
Moritz [Fachgruppe Tierschutz des Bayerischen Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim
bei München]: „Erlaubniserteilung nach § 11
Tierschutzgesetz - Erfahrungen mit einem landeseinheitlichen
(zentralisierten) Verfahren“ in: Tagungsband zum Kongress des
Bundesverband der beamteten Tierärzte am 24./25.04.2006 in Bad
Staffelstein, Seite 248 – 253).
Der Prüfungskandidat
hat nach dem Wortlaut des Tierschutzgesetzes nicht nur seine
Kenntnisse hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der
betreffenden Tierart nachzuweisen, sondern darüber hinaus auch
seine Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart unter
Beweis zu stellen. Nach Ansicht des Bayerischen Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat der Antragsteller deshalb
vor Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Hundepension nicht nur eine
schriftliche, sondern auch eine praktische Prüfung abzulegen,
die z.B. in einem Tierheim durchgeführt wird.
• Thema Aufzucht: Wie wird die Nabelschnur
durchtrennt?
• Thema Biologie: Erklären Sie die
Begriffe „Vorbeißer“ und „Überbeißer“
anhand von Beispielen.
• Thema Fütterung: Was ist
bei Knochenfütterung zu beachten?
• Thema Haltung
und allgemeine Hygiene: Wie vergrößert sich die
Zwingerfläche, wenn ein zweiter erwachsener Boxer in einem
Zwinger gehalten wird?
• Thema Krankheiten: Welche
Krankheiten können durch das Verfüttern von rohem
Schweinefleisch auftreten?
• Thema Rechtsvorschriften:
Welche Vorschriften gelten für die Schutzhütte eines
Hundes, der im Freien gehalten werden soll?
Hält der Amtstierarzt die Sachkundeprüfung
über die fachlichen Kenntnisse für nicht ausreichend und
die Tierschutzsachkundeprüfung somit für nicht bestanden,
so kann diese wiederholt werden. Gemäß Ziff. 12.2.2.3 soll
dem Prüfungskandidaten empfohlen werden, vor der Wiederholung
der Prüfung entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten
wahrzunehmen, zum Beispiel bei Berufsverbänden, der
Berufsgenossenschaft oder bei Fach- und
Tierschutzverbänden.
Schulungen, Lehrgänge und
Seminare werden beispielsweise angeboten durch:
Hundeakademie OWL gewerbliche Hundehaltung | Sachkundelehrgang nach §11 TierSchG in 33803 Steinhagen, seit 27.01.2014 offiziell anerkannt durch LANUV NRW
Kölner Hunde-Akademie LANUV zertifizierter Sachkundelehrgang nach §11 TierSchG bei der Landwirtschaftskammer NRW, Köln-Auweiler
Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund e.V. in Neubiberg bei München (nur für Mitglieder)
Landestierschutzverband
Nordrhein-Westfalen e.V. in Herne (http://www.ltv-nrw.de)
Hinweis:
Dieser Lehrgang, abgeschlossen mit einer
Tierheimleitersachkundeprüfung, wird mittlerweile von sehr
vielen Veterinärämtern - unabhängig vom Bundesland -
gemäß Ziff. 12.2.2.4 der Verwaltungsvorschrift als
„gleichwertig“ anerkannt.
Landestierschutzverband Schleswig-Holstein in Kasseedorf bei Kiel/Lübeck (http://www.landestierschutzverband-sh.de) Sachkundelehrgang nach §11 TierSchG
Landestierschutzverband Hessen in Frankfurt/M. (http://ltvh.de) Sachkundelehrgang nach §11 TierSchG
Fortbildungsakademie des Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) in Dortmund
Tierschutzverein Scheuerhof e.V. in Burghausen / Oberbayern
Tier-Erste-Hilfe-Schule
Maurer in Lahstedt bei Hildesheim / Braunschweig
Ausdrücklich muss vor zahlreichen
irreführenden, unvollständigen und falschen Informationen
im Internet hinsichtlich der Haltung, Pflege und Unterbringung von
Hunden und damit vor Fehlinformationen zu den Themen Aufzucht,
Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten
sowie Rechtsvorschriften gewarnt werden.
So werden im Internet zum
Beispiel die Begriffe „Überbeißer“ und
„Vorbeißer“ (Prüfungsfrage!) völlig
unterschiedlich erklärt und auch eine Eingabe der Wörter
„Hund“ und „Fieber“ in Suchmaschinen zeigt,
welch grober und widersprüchlicher Unfug manchem Hundehalter im
Internet erzählt wird.
Aus diesem Grunde wird demnächst zur Prüfungsvorbereitung
auch das Buch „Sachkunde Hund – Das Buch zur
Tierschutzsachkundeprüfung“ (http://www.tierfachkraft.de/)
erscheinen.
Sachkunde Hund, Das Buch zur
Tierschutzsachkundeprüfung gem. § 11 Tierschutzgesetz
Das
Buch hilft Ihnen bei der Prüfungsvorbereitung sowie beim Erwerb
der theoretischen Grundkenntnisse über die Haltung, Pflege und
Unterbringung von Hunden.
Es warnt Sie außerdem vor
zahlreichen falschen, widersprüchlichen und unvollständigen
Angaben im Internet und
beantwortet Ihnen in leicht verständlicher Form viele wichtige
Fachfragen über Hunde.
Dieses Fachbuch ist nicht nur ein
hilfreiches Nachschlagewerk für Inhaber, Betreiber und
verantwortliche Mitarbeiter von Tierheimen, Hundepensionen,
Hundetagesstätten, Tiergnadenhöfen oder
Tierschutzorganisationen, sondern auch ein nützlicher Ratgeber
für Pflegestellen und private Hundebesitzer.
Buch- und
Prüfungsthemen:
- Aufzucht / Geburt von Hunden
- Biologie
/ Anatomie von Hunden
- Fütterung / Ernährung von
Hunden
- Haltung und allgemeine Hygiene
- Krankheiten von
Hunden
- Rechtsvorschriften
Autoren:
Das Buch wurde
geschrieben von dem Tierpfleger für Hunde Martin
Krause unter Mitarbeit der Hundepsychologin und Hundetrainerin
Sabine Breu.
Verlagsangaben:
Verlag N.N.
498 Seiten
58
Abbildungen, davon 29 Farbabbildungen, 75 Tabellen
ISBN
folgt
Preis: Das Buch kostet EUR 49,90
Bestellungen:
Ein
genaues Veröffentlichungsdatum des Buches steht noch nicht fest.
Wir sind jedoch bereit, Ihnen gegen Vorabüberweisung von EUR
29,90 das bisherige Manuskript als pdf-Datei zukommen zu lassen.
Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail: info (at)
Tierfachkraft.de
Weitere
Informationen unter http://www.tierfachkraft.de/
Stand: Januar 2014 - © ZERGportal
*1
Ob Tierschutzorganisationen, die kein
eigenes Tierheim haben und deshalb mit Pflegestellen arbeiten, aber
tatsächlich ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
TierSchG (Tierheimähnliche Einrichtung) benötigen, ist
trotz des genannten Urteils Aktenzeichen 20 A 3885/06 des
Oberverwaltungsgerichts noch nicht ganz sicher. Es gibt nämlich
ein Tierschutzverein
aus NRW, der
sich dagegen gewehrt hat und deshalb
zum Bundesverwaltungsgericht gegangen ist. Dort wurde unter dem
Aktenzeichen 7
B 8.8 (7 C 9.08) die Revision zugelassen (Pdf-Datei).
Eine endgültige Entscheidung dieses höchsten deutschen
Verwaltungsgerichts ist bisher noch nicht getroffen worden (Stand
5/2008).
Der
Verhandlungstermin in dem Verfahren 7
C 9.08 ist
am 23. Oktober 2008 um 09:30 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig.
Urteil BVerwG
Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008 zum §11 TierSchG
Aktionsgemeinschaft
für Tiere Langenfeld/Monheim e.V. (www.agtiere.de)
gegen
den
Landrat des Kreises Mettmann (www.kreis-mettmann.de)
Organisation
von Pflegestellen für Tiere in Privatwohnungen nicht
erlaubnispflichtig
Ein Verein bedarf keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Einem Tierschutzverein wurde diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde mit der Begründung untersagt, er betreibe eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung ohne die dafür nach dem Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis. Seine Klage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hat dem Verein Recht gegeben und den Untersagungsbescheid der Behörde aufgehoben.
Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich - und deshalb erlaubnisbedürftig -, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht eines Tierheims sprechen, bei der "ähnlichen Einrichtung" in gleicher Weise bestehen. Auf die von dem Kläger organisierte vorübergehende Unterbringung der Tiere in verschiedenen Pflegestellen trifft das nicht zu. In einem Tierheim werden viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters. Andererseits rechtfertigen diese Besonderheiten auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis.
BVerwG 7 C 9.08 - Urteil vom 23. Oktober 2008
Quelle:
Bundesverwaltungsgericht
http://www.bverwg.de
ZERGportal - Eifelstr. 49 - 48151 Münster - Telefon: 0251 - 791064 - Telefax: 0 3221 - 1272 756 - EMail: info@zergportal.de - Internet: www.ZERGportal.de - USt-IdNr.: DE 255655822