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LINK: Download der gesamten Informationsseite als PDF-Datei unter http://zergportal.de/Gericht/§11_Genehmigungen_TierSchG.pdf |
Erlaubnis
nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und
Unterbringung von Tieren
Genehmigung
nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche
Einrichtungen) und nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit
Wirbeltieren)
Entgegen viel
verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß §
90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine
Sachen! Wer fremde Tiere (z.B. Hunde,
Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz
besondere Verantwortung, so dass der Betrieb einer gewerblichen
Tierpension oder das professionelle Arbeiten als Tiersitter einem
behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Wer daher eine
Hundepension eröffnen oder als gewerblicher Tiersitter Hunde von
Dritten betreuen will, benötigt dafür gemäß §
11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz
(TierSchG) eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum
Gewerbeamt zu gehen.
Ebenso benötigen deutsche Tierheime
und größere Aufnahmestation, die eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben,
eine § 11 Absatz 1 Nummer 2 Genehmigung, da sie i.d.R. ein
eigenes Tierheim unterhalten.
Die Vorschrift des § 11
TierSchG ist darüber hinaus auch für private
Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine relevant, die auf
Basis von Pflegestellen arbeiten und
kein
eigenes Tierheim unterhalten. Wer als Tierschutzorganisation oder
eingetragener Tierschutzverein lediglich Abgabe- und Fundtiere
aufnimmt, diese dann bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei
privaten Pflegestellen unterbringt, benötigt nach einem Urteil
des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007,
Aktenzeichen
20 A 3908/06 (pdf-Datei) Vorinstanz Verwaltungsgericht
Düsseldorf,
Aktenzeichen
23 K 6776/04) ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG
als tierheimähnliche Einrichtung, weil es sich nach Ansicht des
Gerichts dabei um eine Tierhaltung und Tierbetreuung handelt, die
über das Maß einer privaten Tierhaltung hinausgeht.
Die gängige Praxis, Tiere im In- und
Ausland aus unwürdigen Umständen zu retten und über
Pflegestellen zu vermitteln ist somit genehmigungspflichtig und dabei
spielt es keine Rolle, ob der Verein eingetragen und / oder
gemeinnützig ist. Diese Ansicht hat das Verwaltungsgericht
Düsseldorf auch in einem weiteren Urteil am 04. September 2006,
Aktenzeichen
23 K 6923/04 vertreten und das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen hat dieses Urteil am 08.11.207 unter dem
*1
Aktenzeichen
20 A 3885/06 (pdf-Datei) ebenfalls bestätigt. Nach dem
OVG-Urteil und der Auffassung vieler Veterinärbehörden
sowie zuständigen
Landesoberbehörden
sind mit einer derartigen
standortunabhängigen
(Vereins)-Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 dann
meistens aber auch alle kleineren angeschlossenen Pflegestellen (max.
1-2 Tiere) mit genehmigt. Hierzu muss der Verein während des
Genehmigungsverfahrens meistens ein
Pflegestellenkonzept
einreichen und die Adressdaten der angeschlossenen Pflegestellen der
zuständigen Veterinärbehörde mitteilen. (siehe weitere
Auflagen z.B. Pflegestellenkartei).
Hinweis: Bitte beachten Sie dazu das neue
Urteil des BVerwG
Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008.
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Anmerkung der Redaktion: |
Auch
das
Hessische
Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz vertritt schon seit dem Jahre 2001 die
Auffassung, dass eine Erlaubnis nach §11 TierSchG für
Tierschutzorganisationen mit angeschlossenen Pflegestellen
erforderlich ist. So entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt am
21.02.2005
Aktenzeichen
3 E 966/03 (1) (pdf-Datei) gegen einen Tierschutzverein aus
Hessen, dass die Unterbringung von Tieren in sog. "Gastfamilien"
eine Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
bedarf. Nach Auffassung der Veterinärbehörde müssen
für eine Erlaubnis die Gastfamilien die als Pflegestellen
fungieren benannt werden. In seiner Urteilsbegründung führte
das Verwaltungsgericht Darmstadt aus, die einzelnen Pflegestellen
erfüllen dieselbe Funktion wie sie mit der Unterbringung in
einem von dem Träger unterhaltenen stationären Tierheim
einhergehen, d.h. die Tiere werden so lange untergebracht, bis sie
weitervermittelt werden können. Hier hatte der Tierschutzverein
aus Hessen geklagt, nachdem die zuständige Veterinärbehörde
die Ausübung der Tätigkeit mit Verfügung vom
30.04.2002 untersagt hatte.
Falls
man als Privatperson oder private Tierschutzorganisation Tiere
vermittelt (über s.g. Direktvermittlungen) benötigt man
nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung vieler Veterinärbehörden
meistens eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG
(Handel mit Wirbeltieren). Evtl. wird man dann auch nach den
Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
(pdf-Datei) - AVV-TierSchG Ziffer 12.2.1.5.2 - als Agentur
angesehen und erfüllt damit die Vorraussetzungen für ein
gewerbsmäßiges Handeln. Ob eine s.g. gewerbliche
Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b erforderlich ist, liegt immer
am jeweiligen Einzelfall. Eine Privatperson kann (nicht muss) von der
Behörde davon freigestellt werden, wenn vom zuständige
Finanzamt die Vermittlungstätigkeit als s.g. "Liebhaberei"
anerkannt und auch bescheinigt wird. Als "Gewerbsmäßig"
gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege
zu sich nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige
Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher
Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt).
Vgl. Verwaltungsgericht
Stuttgart Az.: 4 K 5551/98. Gewerbsmäßig heißt
weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig
und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist unwesentlich, ob am Ende
tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Vorraussetzungen für
den gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur
Vermittlung von Tieren erfüllt, auch wenn diese die Tiere nicht
selbst in ihrer Obhut nehmen. Als Agenturen werden auch
Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine angesehen, die z.b.
über das Internet Tiere nur direkt vermitteln.
Nach
Auffassung vieler Veterinärbehörden benötigen auch
größere Tierschutzvereine (Jahresumsatz aus den
Vermittlungsgebühren über 17.500 €) meistens
(auch zusätzlich zum § 11 Abs. 1 Nr. 2 ) eine Genehmigung
nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren), da die
Vermittlungsgebühren - Aufgrund von Verfügungen mehrere
Oberfinanzdirektionen aus dem Jahre 2005 -
steuerlich zum Zweckbetrieb gehören
und damit auch gemeinnützige Vereine unternehmerisch
tätig werden und sogar dafür
Umsatzsteuer (7%) an das Finanzamt abzuführen sind. Auch
der Betrieb eines Tierheims durch einen gemeinnützigen
Tierschutzverein ist dem Vereinsbereich „Zweckbetrieb“
und nicht, wie von vielen Tierschutzvereinen noch immer gehandhabt,
dem ideellen (steuerfreien) Vereinsbereich zuzuordnen. Laut Anweisung
der OFD Magdeburg - 26.04.2005 - S 0183 - 18 - St 217 gehört
auch die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das
Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune
erhält, zum Zweckbetrieb. Siehe Link:
http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und
http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I.
Seit dem 1.1.2007 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz
aufgrund einer Ergänzung des §
12 Abs. 8a UStG nicht mehr uneingeschränkt für den
Zweckbetrieb eines Vereins. Einzelheiten sollten man mit seinem
Steuerberater abklären.
Wer
keine gewerbsmäßige Tierpension eröffnen möchte
und trotzdem dauernd fremde Pflegetiere bei sich aufnimmt
(Hundesitter), benötigt nach einem Urteil des Verwaltungsgericht
Stuttgart vom 17. Februar 2003, Aktenzeichen
4 K 1696/02 ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11
TierSchG.
In einem weiteren Urteil des OLG Köln,
Beschluss vom 18. 11. 2005 -
82
Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006 (pdf-Datei) entschied das
Gericht, dass eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle eine
tierheimähnliche Einrichtung ist und sie als erlaubnispflichtige
Einrichtung anzusehen ist. In diesem Urteil führt das Gericht
aus, dass eine Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Nummer
2 besteht, wenn eine Pflegestelle regelmäßig mehrere
Pflegehunde aufnimmt, wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe
unter „mehrere"¨ mehr als
2 Hunde zu verstehen sind.
Wir
haben keine §11 Genehmigung TierSchG. Was kann uns
passieren?
Wer ohne diese Erlaubnis
eine gewerbliche Tierpension, ein Tierheim oder
standortgebundene tierheimähnliche
Einrichtung betreibt, begeht gemäß §
18 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße
bis 25.000 € bestraft werden kann. Mit der Tätigkeit
darf zudem gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TierSchG erst
dann begonnen werden, wenn diese Erlaubnis erteilt wurde. Wer diese
Erlaubnis nicht besitzt, muss damit rechnen, dass ihm die Behörde
die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 11
Absatz 3 Satz 2 TierSchG untersagt. Außerdem kann die Behörde
gemäß § 11 Absatz 4 TierSchG die Betriebs-, Vereins -
und Geschäftsräume schließen und die weitere
Tätigkeit so verhindern.
Wer
ist die Erlaubnispflichtbehörde?
Die
Zuständigkeit ergibt sich nach den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Ziffer 12.1.5. Für die Erteilung der Erlaubnis ist die
Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen
üblicherweise seinen Sitz hat oder als Gewerbe angemeldet ist,
bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten
Tätigwerdens zuständige Behörde. Auch wenn das
Unternehmen oder die Einrichtung sein Tätigkeit an wechselnden
Orten ausübt (z.B. dezentrales Pflegestellenkonzept bei
Tierschutzvereinen) ist die Behörde zuständig, wo der
Verein seinen Sitz hat.
Wer ist
Erlaubnisinhaber - Träger der §11 Genehmigung
TierSchG?
Träger der Erlaubnis
(Erlaubnisinhaber) nach §11 TierSchG ist nach den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG
Ziffer 12.1.6) das Unternehmen oder die Einrichtung. Bei Vereinen
- als juristische Person - ist der Verein, vertreten durch den
Vorstand, Träger der Erlaubnis und bei Einzelpersonen oder
Einzelunternehmen dieser selber. Hat ein Unternehmen seinen Sitz
im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig,
so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche
Träger der Erlaubnis sein.
Wer
ist die verantwortliche "sachkundige" Person nach §11
Genehmigung TierSchG?
Ist der Träger
eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese auch die
verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2
und muss die Sachkunde nachweisen. Bei juristischen Personen
(Vereine, Stiftungen) richtet sich die Verantwortlichkeit für
die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person
vom Verein bzw. der öffentlichen Einrichtung als verantwortliche
sachkundige Person benannt wird.
Warum muss
der Verein selber eine §11 Genehmigung haben, obwohl einzelne
Pflegestellen eine Einzelgenehmigung haben?
Es
reicht nach der aktuellen Rechtsprechung und den AVV-TierSchG nicht
aus, dass irgend eine angeschlossene Auffangstation oder Pflegestelle
eines Vereins eine Einzelgenehmigung nach §11 TierSchG (meist
standortgebunden, ausgestellt auf die natürliche Person)
besitzt, die evtl. auch aufgrund der Größe zusätzlich
erforderlich ist. Das bedeutet, immer der Verein oder die
Tierschutzorganisation selber
benötigt eine §11-Gnehmigung (siehe Träger der
Erlaubnis). Eine §11-Genehmigung z.B. von einer Pflegestelle
oder eines Vorstandsmitgliedes, der selber als Pflegestelle
fungiert, ist auch nicht auf dem Verein übertragbar.
Durchaus können vorhandene Einzelgenehmigungen beim Antrag für
den Verein mit benannt werden, sodass sich ggfls. darüber die
geforderten sachkundigen Personen bestimmen lassen.
Ich
habe die §11-Sachkundeprüfung. Haben wir damit nicht auch
automatisch die § 11 Genehmigung TierSchG?
Nein!
Der Nachweis einer bestandenen §11-Sachkundeprüfung (z.B.
beim dt. Tierschutzbund oder Landestierschutzverband NRW) ersetzt
keine
§11-Genehmigung gemäß Abs. 1 Nr. 2 und/oder Abs. 1
Nr. 3b TierSchG für einen Verein oder einer privaten
Tierschutzorganisation sondern ist nur
ein Teil dieser. Einfach gesagt hat man
mit der §11-Sachkündeprüfung den theoretischen Teil
erfüllt, falls die zuständige Veterinärbehörde
den Nachweis anerkennt (siehe Sachkundeprüfung bei einem
Verband).
Was ist
eine standortbezogene bzw. standortgebundene Genehmigung nach §11
TierSchG?
Tierheime, die ein eigenes
Tierheim unterhalten, Tierpensionen, Tierauffangstationen, aber auch
größere Pflegestellen erhalten immer eine s.g.
standortbezogene Genehmigung. Hierbei wird von der Veterinärbehörde
immer Vor-Ort eine Besichtigung der Räumlichkeiten/Einrichtung
durchgeführt. Vielfach erteilen die unteren Aufsichtsbehörden,
abhängig vom jeweiligen Bundesland, immer noch nur
eine standortbezogene Genehmigung. Dies kann dazu führen, dass
Tierschutzvereine, die nur mit Pflegestellen arbeiten, oftmals keine
Genehmigung erhalten, sogar teilweise selbst eine
Freistellung
vom §11 von der Veterinärbehörde - mangels angeblicher
Zuständigkeit - verweigert wird und auch nach schriftlicher
Antragstellung kein rechtsfähiger
Bescheid
(Muster
Freistellungsbescheid
(pdf-Datei)) ausgestellt wird. Dies ist nicht zulässig, bietet zudem diesen
Tierschutzvereinen auch keine Rechtssicherheit. Die untere
Aufsichtsbehörde muss immer am Ende der Verwaltungsverfahrens
einen schriftlichen Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung
ausstellen. Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen, ist nach
bestimmten Fristen
Untätigkeitsklage
möglich.
Was ist mit
Vereinen, die nur mit Pflegestellen arbeiten, aber in ihrem
Bundesland nur eine standortbezogene Genehmigung erteilt wird?
Nach
dem TierSchG und der Auffassung dieser Veterinärbehörden
müsste dann auch jede einzelne
Pflegestellen eine §11-Genehmigung bei der jeweils zuständigen
Veterinärbehörde beantragen. Genau hier setzt aber das
Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007,
Aktenzeichen
20 A 3908/06 (pdf-Datei) an. Der betroffene Verein hatte u.a.
genau deswegen Klage erhoben. Zwar hat der Verein auch in diesem
Verfahren verloren, hier entschied aber das Oberverwaltungsgericht,
dass der Verein mit einem (dezentralen) Pflegestellenkonzept, eine
Erlaubnis nach §11 TierSchG bedarf. Dies bedeutet nach den
AVV-TierSchG, dass der Verein - als juristische Person - Träger
der Erlaubnis (Erlaubnisinhaber) ist und die zuständige
Veterinärbehörde am Vereinssitz eine standortunabhängige
Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
(Tierheimähnliche Einrichtung) erteilen muss, wenn alle
Auflagen
erfüllt werden. Im Genehmigungsverfahren muss der Verein alle
angeschlossenen Pflegestellen namentlich benennen. Die zuständige
Veterinärbehörde kann dann auf dem Wege der Amtshilfe auch
die Pflegestellen kontrollieren lassen, die nicht in ihrem
Zuständigkeitsbereich liegen und weitere Auflagen, z.B. Führen
einer Kartei der zur Verfügung stehenden Pflegestellen
verlangen. Damit sind i.d.R. aber auch alle kleineren angeschlossenen
Pflegestellen eines Vereins mit genehmigt und genau dies ist der
entscheidende Vorteil. Standortunabhängige Genehmigungen werden
im übrigen auch für
Zirkusbetriebe
erteilt, da diese meistens wechselnde Standorte haben, sind somit
auch kein unbekanntes Genehmigungsverfahren für die
Veterinärbehörden.
Was
ist zu tun, wenn keine standortunabhängige Genehmigung erteilt
wird?
In vielen Bundesländern
haben die oberen Aufsichtsbehörden (Ministerien) mittlerweile
reagiert und setzen das OVG-Urteil um, indem sie die unteren
Aufsichtsbehörden (Veterinärämter) entsprechend
angewiesen haben. Es besteht für die einzelnen Bundesländer
allerdings dazu keine Verpflichtung sich an das
Oberverwaltungsgerichts Urteil aus Nordrhein-Westfalen zu halten und
entsprechend umzusetzen. Vielen oberen und unteren Aufsichtbehörden
ist die OVG-Entscheidung schlichtweg auch nicht bekannt und oftmals
besteht noch rechtlicher Klärungsbedarf. Deshalb sollte man in
solchen Fällen auf das Urteil hinweisen. Es empfiehlt sich
direkt mit dem zuständigen Ministerium des einzelnen
Bundeslandes Kontakt aufzunehmen und um Stellungnahme zu bitten. So
konnte ZERGportal nach Rücksprache mit dem
Ministerium
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel
im Juni erreichen, dass nun auch Schleswig-Holstein das OVG-Urteil
aus NRW umsetzt und damit standortunabhängige Genehmigungen
erteilt werden können. Ein angeschlossener Tierschutzverein aus
Schleswig-Holstein hatte uns in dem Fall um Hilfe gebeten.
Wie
und in welcher Form ist ein Antrag nach §11 TierSchG
einzureichen?
Es sollte immer ein
schriftlicher Antrag
nach §11 TierSchG bei der zuständigen Veterinärbehörde
gestellt werden, erst dann erfolgt eine Prüfung
der Erlaubnisbedürftigkeit. Führen
Sie nur
Direktvermittlungen durch, sollte ein Antrag nach §11 Abs. 1 Nr.
3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) gestellt werden. Arbeiten Sie
nur mit Pflegestellen und vermitteln die Tiere darüber, muss ein
Antrag nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 (Tierheimähnliche
Einrichtung) gestellt werden. Tierschutzorganisation und Vereine, die
sowohl Direktvermittlungen durchführen und mit einem
Pflegestellenkonzept arbeiten, sollten evtl. beide Anträge
stellen. Für Tierschutzvereine, die überwiegend
Auslandstierschutz betreiben, empfiehlt sich aufgrund von
gesetzlichen Verschärfungen beim Tiertransport (z.B. Italien
oder Griechenland) und den zu erwartenden Schwierigkeiten (Stichwort:
gewerbsmäßiger Transport, Cargo-Transport, Traces-Meldungen), ebenfalls einen Antrag nach §11 Abs. 1 Nr. 3b
TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) zu stellen. Das entsprechende
Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Veterinäramt
Ihres Vereinssitzes bzw. bei Einzelpersonen an Ihrem Wohnsitz.
Oftmals ist das Antragsformular auch schon über das Internet bei
Ihrer Kreisveterinärbehörde abrufbar (Link:
Muster
eines §11 Antrags des Landkreises München).
Telefonische Auskünfte sind nach unseren jahrelangen Erfahrungen
meistens falsch und bringen Ihnen zudem auch
keine
Rechtssicherheit. Gehen Sie offen auf
den AmtsVet zu, suchen Sie das Gespräch. Sie sind doch eine
seriöse Tierschutzorganisation und haben nichts zu verbergen. Ob
Ihre Tierschutzorganisation oder Ihr Tierschutzverein eine
Genehmigung benötigt, entscheidet einzig Ihre Veterinärbehörde
nach Überprüfung Ihres schriftlichen Antrages und den
eingereichten Unterlagen. Sie erhalten dann entweder eine
schriftliche Genehmigung nach § 11 TierSchG mit entsprechenden
Auflagen (z.B. Führen eines Tierbestandsbuches) oder aber eine
offizielle Freistellung als
Bescheid
(auch die gibt es!)
Was ist ein
rechtsfähiger Freistellungsbescheid vom §11 TierSchG
?
Nachdem die zuständige
Veterinärbehörde schriftlich angeschrieben wurde und alle
geforderten Unterlagen vorliegen, erfolgt eine Prüfung der
Erlaubnisbedürftigkeit seitens der unteren Aufsichtsbehörde.
Nach Abschluss der Prüfung kann die Veterinärbehörde
durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass eine Erlaubnis nach dem
Tierschutzgesetz nicht zwingend
erforderlich ist. Dies wird dann mit
einem Bescheid (Muster
Freistellungsbescheid (pdf-Datei)) von der
Veterinärbehörde schriftlich bestätigt. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass
viele Tierschutzvereine überregional arbeiten, kann es zu Problemen führen, wenn
z.B. in einem anderen Bundesland eine Pflegestelle betrieben wird, dafür keine
Genehmigung vorliegt, diese aber von der dort zuständigen Veterinärbehörde
gefordert wird. Immer häufiger kommt es auch wegen
den Verschärfungen beim Tiertransport zu Schwierigkeiten.
Deshalb ist es wichtig, dass ein derartiger Freistellungsbescheid
schriftlich vorliegt, denn sonst hat man als Tierschutzverein keine
Rechtssicherheit.
Auskunft- und Betretungsrecht der Behörden nach §16 Abs. 2
und 3 TierSchG trotz Freistellung vom §11 TierSchG
Das OLG Schleswig hat
mit Beschluss vom 12.4.2007,
Aktenzeichen 2 Ss OWi 44/07 (36/07) (pdf-Datei))
über die Reichweite des Auskunfts-, Betretens- und
Kontrollrechts des Amtsveterinär nach § 16 TierSchG entschieden und eine nicht
aus dem Wortlaut des Gesetzes sofort erkennbare Auslegung gewählt: Das
sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts-
und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft danach alle Formen
der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden
Tierhaltungen. Ob die Tierhaltung zugleich der „Aufsicht“
im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich.
Dies bedeutet, dass die zuständige Veterinärbehörde nach §16 Abs. 2 und 3
TierSchG jederzeit einen Tierschutzverein und deren Einrichtungen (auch
Pflegestellen) - trotz einer Freistellung vom §11 TierSchG - kontrollieren
kann und darf. Auch das Betreten eines Grundstückes kann nicht verwehrt werden.
Siehe dazu Muster
Freistellungsbescheid (pdf-Datei) und Abhandlung vom
Rechtsanwalt Frank Richter, Heidelberg "Amtsveterinär
hat jederzeitiges Kontrollrecht" (pdf-Datei).
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Beschränkung
der Tierzahl je nach den zur Verfügung stehenden personellen
und räumlichen Kapazitäten. Als Haltungseinheit gelten
gemäß Ziffer 12.2.1.5.1 der AVV-TierSchG alle Tiere einer
tierheimähnlichen Einrichtung, auch wenn diese in
unterschiedlichen Einrichtungen z.b. Pflegestellen gehalten werden.
In der Regel sollten bei der Aufnahme von Tieren im eigenen
häuslichen Wohnbereich eine maximale Tierzahl von fünf
einschließlich der eigenen gehaltenen Tiere nicht
überschritten werden.
Bei tierheimähnlichen
Einrichtungen mit einem (dezentralen) Pflegestellenkonzept werden
meistens max. 2 Hunde bzw. 4 Katzen pro gemeldete Pflegestelle,
einschließlich der private gehaltenen Tiere, von der
Erlaubnispflichtbehörde mit genehmigt.
Werden mehr Tiere
aufgenommen, so hat die Pflegestelle eine eigene Erlaubnis nach §
11 Abs. 1 Nr. 2 zu beantragen. (siehe Urteil des OLG Köln,
Beschluss vom 18. 11. 2005 -
82
Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006 (pdf-Datei))
Nur mit
Mikrochip gekennzeichnete Tiere dürfen aufgenommen bzw.
vermittelt werden.
Nur bereits im
Ausland grundimmunisierte Tiere (bei Hunden zweimalige Impfung gegen
Staupe,
Parvovirose,
Leptospirose,
Hepatitis
und Zwingerhusten
im Abstand von vier Wochen, gültige Tollwutimpfung
im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers), dürfen
aufgenommen und vermittelt werden. Im Tierheim bzw. in der
Pflegestelle sind die Tiere regelmäßig durch den
betreuenden Tierarzt nachzuimpfen. Impfpass und Tier müssen
über die Mikrochipnummer genau zuzuordnen sein.
Aufgenommene
Tiere sind regelmäßig nach den Anweisungen des
betreuenden Tierarztes zu entwurmen und gegen Ektoparasiten
zu behandeln. Letzteres ist ggf. insbesondere unter dem Hintergrund
des Verschleppungsrisikos der Mittelmeerkrankheiten geboten, wenn
diesbezüglich positive Befunde erhoben worden sind.
Es ist ein Bestandsbuch vom Tierheim bzw.
tierheimähnliche Einrichtung über alle aufgenommenen
und/oder weitervermittelten Tiere mit folgenden Angaben zu
führen:
a) Aufnahmedatum bzw. Datum des Erwerbs
b)
Herkunft (z.B. Tierheim, Privatperson, Einlieferer), bei Fundtieren:
Datum und Ort des Aufgreifens des Tieres
c) Identität:
Rasse, Alter, Geschlecht, Name, Kastration ja/nein, bes.
Kennzeichnung, Chip-Nr.,
EU-Heimtierausweis-Nr.
d)
Tierärztliche Maßnahmen mit Dokumentation der Daten
(Impfungen,
Entwurmungen,
Erkrankungen), Auffälligkeiten während der Betreuung
e)
Abgabedatum bzw. Datum und Grund des Todes
f) Name, Anschrift,
Telefonnummer des neuen Besitzers/Erwerbers
Tiere, die über
das Tierheim bzw. tierheimähnliche Einrichtung direkt
vermittelt werden, sind ebenso unter Nennung des Herkunftsortes und
der aufnehmenden Stelle/Besitzer im Bestandsbuch einzutragen. Auch
nur kurzfristig aufgenommen Tiere, die an andere Pflegestellen oder
Tierschutzorganisationen weitergeleitet werden, sind im Bestandsbuch
aufzuführen.
Es ist eine
aktuelle Kartei der zur Verfügung stehenden Pflegestellen zu
führen und auf Verlangen vorzuweisen. Für jede
Pflegestelle ist in der Kartei chronologisch aufzuführen,
welche Tiere sich in welchem Zeitraum dort befunden haben. Jede
Pflegestelle ist mit Namen und Anschrift eindeutig zu kennzeichnen.
Aufzuführen sind weiterhin für jede Pflegestelle die
besonderen räumlichen und ggf. auch personellen
Vorraussetzungen, die eigenen Tiere und sonstige zu beachtende
Auffälligkeiten, so dass eine kurze Charakterisierung der
Pflegestelle möglich ist.
Bei neu
hinzugekommenen Pflegestellen obliegt es den verantwortlichen
Personen die Liste der Pflegestellen zu aktualisieren und der
Erlaubnispflichtbehörde mitzuteilen. Weiterleitungen von
Pflegestellenmeldungen an andere, örtlich zuständige
Veterinärämter erfolgt im Bedarfsfall von der
Erlaubnispflichtbehörde.
Vor der
Zulassung neuer Pflegestellen durch die Tierschutzorganisation
müssen die beteiligten Pflegestellen über die
tierschutzrechtlich begründete Weitergabe von Personendaten und
die Möglichkeit künftiger Tierschutzkontrollen durch die
örtlich zuständige Behörde informiert und ggfls.
deren Einverständnis eingeholt werden. Für die Beachtung
der datenschutzrechtlichen Belange bei Pflegestellenmeldungen ist
der Tierschutzverein - vertreten durch die benannten
verantwortlichen Personen - verantwortlich.
Für alle
Pflegestellen gilt: Die Tiere sind art- und tierschutzgerecht zu
halten. Es dürfen nicht mehr Tiere gleichzeitig gehalten und
untergebracht werden, als geeignete Einrichtungen und
Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In der
Regel sollte bei der Aufnahme von Hunden im häuslichen
Wohnbereich eine maximale Tierzahl von 2 Hunden und bei der Aufnahme
von Katzen im häuslichen Wohnbereich eine maximale Tierzahl von
4 Katzen, einschließlich der eigenen nicht überschritten
werden (wegen der Gefahr des "Tiere-Sammelns" und der
Gefahr, dass jedem Individuum sonst nicht mehr ausreichend
Aufmerksamkeit und Fürsorge zukommen könnte). Als Ausnahme
gilt, wenn eine aneinander gewöhnte Tiergruppe, etwa ein Wurf
Welpen, gemeinsam gehalten und deswegen die o.g. Tierzahl
kurzfristig überschritten wird. Grundsätzlich sind
Ausnahmen und Überschreitungen der maximalen Tierzahl im
Bestandsbuch und in der Pflegestellenkartei zu begründen.
Für die
Überwachung der ordnungsgemäße Pflege und Betreuung
der Tiere auf den Pflegestellen, einschließlich der möglichen
tierärztlichen Versorgung, sind die benannten sachkundigen
Personen verantwortlich, weiterhin für die Vorkontrolle neuer
Pflegestellen und die dortige Einhaltung von Anforderungen des §
2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV).
Über Ausnahmeregelungen oder Vereinfachungen im Fall
kurzfristiger Unterbringungen entscheidet im Sinne der § 9 der
Tierschutz-Hundeverordnung
das örtlich zuständige Veterinäramt.
Für
Urlaubs-, Krankheits- oder sonstige Ausfallzeiten muss eine
zusätzliche und sachkundige Person mit der Betreuung der Tiere
und Pflegestellen beauftragt werden. Der entsprechende Nachweis der
Sachkunde ist zu dokumentieren.
Es hat ständig
eine verantwortliche Person ggf. telefonisch erreichbar zu sein.
Die für
die Tätigkeit verantwortlichen Personen haben sich regelmäßig
(d.h. mindest einmal jährlich), sowie im Einzelfall nach nähere
Weisung der Erlaubnispflichtbehörde fortzubilden und die
Nachweise und Dokumentationen darüber der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ebenso ist den in der
Vermittlung und Pflege von Tieren tätigen Personen die
Möglichkeit zu gewähren, sich regelmäßig
fortzubilden.
Das
Bestandsbuch und die Pflegestellenkartei ist dem Veterinäramt
jederzeit zur Einsicht vorzulegen und muss in gebundener Papierform
geführt werden. Es ist fortlaufend zu führen.
Elektronische Dateien (z.B. Excel) werden oftmals von dem
Veterinäramt akzeptiert. Eine Aufnahme des zuständigen
Veterinäramtes in dem Email-Verteiler für diese
elektronischen Listen ist obligatorisch.
Impfpässe
und Vermittlungs- und Pflegeverträge der Tiere sind dem
Veterinäramt jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Unter Umständen
wird vom Veterinäramt zusätzlich ein Quarantäneraum
für seuchen- und ansteckungsverdächtige Tiere
verlangt oder das kurzfristig ein separater Gebäudebereich
dazu umfunktioniert werden kann bzw. das eine angeschlossene
Pflegestelle als Quarantänestelle auszulegen ist.
Bei Seuchen-
und Ansteckungsverdacht ist unverzüglich der zuständige
Amtstierarzt zu informieren.
Transporte von
Tieren innerhalb oder nach der BRD bedürfen einer Erlaubnis
nach der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV).
Ausgenommen ist der private Reiseverkehr. Wer Tiere transportiert,
benötigt ebenso eine Bescheinigung über den
Sachkundenachweis im Sinne des § 13 Abs. 2 TierSchTrV. Sofern
die Tiere nicht einzeln mit Flugpaten in die BRD verbracht werden,
sondern durch organisierte Transporte mit mehreren Tieren mit Hilfe
eines dafür bestimmten Transporteurs (aus dem eigenen
Tierschutzverein oder einer Transportfirma) ist eine Erlaubnis nach
der Tierschutztransportverordnung
§11 Absatz 1 erforderlich. Eine
amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem
Transportfahrzeug mitzuführen.
Näheres regelt die Verordnung (EG) 1/2005 anzuwenden
seit 05.01.2007. Infoblatt
zur Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen
(pdf-Datei).
Soweit es zur
Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann
die zuständige Behörde anordnen, dass das Verbringen von
Tieren aus EU-Mitgliedstaaten und die Einfuhr aus Drittländern
dem zuständigem Veterinäramt mindestens
einen Werktag vor der Ankunft der
Tiere von dem Empfänger (z.B. Tierschutzverein) angezeigt wird.
Die Anmeldepflicht der Ankunft von Tieren besteht in dem Fall nach §
19 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV).
So besteht für das Veterinäramt die Möglichkeit, auch
im aufnehmenden Tierheim, Tierschutzverein bzw. in der aufnehmenden
Pflegestelle die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen
durch stichprobenartige Überprüfung zu kontrollieren. Nach
§ 38 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung besteht die
Anzeigenpflicht nicht, wenn im Reiseverkehr höchstens
drei nicht
zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere
mitgeführt werden.
Es wird empfohlen, Tiere vor dem Verbringen nach
Deutschland bzw. vor der Vermittlung an den Tierhalter auf
Mittelmeererkrankungen in Abhängigkeit des Herkunftsortes des
Tieres untersuchen zu lassen (z. B. Leishmaniose,
Babesiose,
Ehrlichiose,
Dirofilariose,
Hepatozoonose).
Ebenso sollten Tiere wegen der Ansteckungsgefahr (Zoonose)
auf die weit verbreiteten
Giardien
untersucht werden.
Pflegestellenkonzept:
Pflegestellen
werden in Gesprächen als auch persönlich vor Ort von der
benannten sachkundigen Person geprüft auf:
Sachkunde in Haltung, Erziehung/Ausbildung, Gesundheitsfürsorge/Pflege, Wesen und Charakter insbesondere von Tieren bestimmter auffälliger Rassen.
Die in dem jeweiligen Bundesland geltenden Vorschriften müssen erbracht sein und schriftlich vorliegen.
Wohnsituation: Unterbringung des Tieres, Auslaufmöglichkeit, Vermietererlaubnis zur Hundehaltung muss schriftlich vorliegen
Soziales Umfeld und Persönlichkeitsstruktur insbesondere Auffälligkeiten nach dem Tierschutzgesetz, Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (psychisch Störungen, Alkoholismus u. ä.)
Bestand und Zustand der bereits vorhandenen Tiere.
Beschränkung der Tierzahl je nach den zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Kapazitäten. In der Regel max. 2 Hund bzw. 3-4 Katzen pro gemeldete Pflegestelle, einschließlich der private gehaltenen Tiere.
Aufklärung über die datenschutzrechtlichen Belange bei Pflegestellenmeldungen und ggf. die Einholung einer Einverständniserklärung.
Abschluss eines Pflegestellenvertrages.
Tierheime, tierheimähnliche Einrichtung und Pflegestellen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Kreisordnungsbehörde, d. h. sie werden in regelmäßigen Abständen routinemäßig durch Tierärzte des Veterinäramtes überprüft (siehe § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes i. g. F.). Überprüfungen werden in der Regel unangemeldet vorgenommen. Der Betreiber eines Tierheimes, einer tierheimähnlichen Einrichtung bzw. einer Pflegestelle hat die Überprüfung zu den üblichen Geschäftszeiten zu dulden und die überwachenden Personen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Neben der Überprüfung der Räumlichkeiten können geschäftliche Unterlagen eingesehen, Tiere untersucht, Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben entnommen sowie Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen durchgeführt werden (§ 16 Abs. 3 Tierschutzgesetz).
Für den Erhalt dieser Erlaubnis sind
zahlreiche Voraussetzungen erforderlich:
Unter anderem muss
der Antragsteller „zuverlässig“
sein und ein Führungszeugnis der verantwortliche Person
vorlegen. Gewerbsmäßig tätige müssen zudem eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Ferner muss die
finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung
eines Betriebes ausreichen.
Darüber hinaus muss der
Antragsteller bzw. die verantwortliche Person eines Vereins auch
„sachkundig“
sein :
Die Erlaubnis zur Haltung, Pflege und Unterbringung
von fremden Tieren darf gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1
TierSchG nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller aufgrund
seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen
Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat. Genaueres dazu regelt die bundesweit und
einheitlich geltende, vielen allerdings völlig unbekannte
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
(pdf-Datei) (AVV-TierSchG), die gemäß § 16b und §
16d TierSchG am 09.02.2000 erlassen wurde (siehe Bundesgesetzblatt
[BGBl] I S. 1105, 1818, Bundesanzeiger [BAnz.] Nr. 36a vom
22.02.2000).
Die für die Erlaubnis erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß
Ziffer 12.2.2.2 der AVV-TierSchG in der Regel dann anzunehmen, wenn
der Antragsteller (bzw. bei Tierschutzorganisationen die
verantwortliche Person) eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder
sonstige Aus- und Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit
den Tieren befähigt, also zum Beispiel eine abgeschlossene
Ausbildung als Tierpfleger/in oder Tierarzthelfer/in
(Tiermedizinische/r Fachangestellte/r).
Wer keine
abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung in einem
Tierberuf besitzt, hat aber ebenfalls die Möglichkeit, die
Erlaubnis für das Halten, Pflegen und Unterbringen von fremden
Tieren bzw. eine Erlaubnis für das Eröffnen einer
Hundepension zu erhalten.
Hat der Antragsteller keine abgeschlossene staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem Tierberuf, so verlangt die Behörde gemäß Ziff. 12.2.2.3 der AVV-TierSchG vor Erteilung der Erlaubnis, dass die Person gegenüber dem Amtstierarzt / Veterinäramt im Rahmen eines Fachgespräches den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringt.
Gemäß Ziff. 12.2.2.4 der
Verwaltungsvorschrift kann (nicht muss) die Behörde auf dieses
Fachgespräch beim Amtstierarzt / Veterinäramt verzichten,
wenn die Person ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über
die Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart bei
einem (anderen) Verband nachgewiesen hat und die Sachkundeprüfung
dieses Verbandes von der obersten Landesbehörde als
„gleichwertig“ anerkannt ist.
Gemäß
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz (Veterinärdirektorin Dr.
Marschner) vom 30.11.2007, Aktenzeichen 45a-G8739-2007/44-2 sowie
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit,
Ernährung und Verbraucherschutz (Veterinäroberrätin
Dr. Moritz) vom 25.09.2001, Aktenzeichen 45/8739-1/7/01 wurde zum
Beispiel die Sachkundeprüfung der Akademie für Tierschutz
des Deutschen Tierschutzbund e.V. im Bundesland Bayern als
„gleichwertig“ anerkannt.
In dem beim Amtstierarzt / Veterinäramt zu
führenden Fachgespräch werden gem. Ziffer 12.2.2.3 der
AVV-TierSchG die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
hinsichtlich
• Haltung
• Pflege und
•
Unterbringung
der betreffenden Tierart geprüft.
Bei
diesem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse
nachzuweisen über die
• Aufzucht
•
Biologie
• Fütterung
• Haltung und allgemeine
Hygiene
• Krankheiten
• Rechtsvorschriften
der
betreffenden Tierart.
Ob der Antragsteller eine Erlaubnis für
den Betrieb einer Tierschutzorganisation, Hundepension, für eine
Hundeschule oder für das Züchten von Hunden begehrt, ist
hinsichtlich der sechs genanten Prüfungsthemen ohne Belang. Die
theoretischen Prüfungsfragen differenzieren dahingehend
nicht.
Deshalb hat auch der Bewerber um eine Erlaubnis für
den Betrieb einer Hundepension Fragen zum Thema „Aufzucht“
zu beantworten, der zukünftige Betreiber einer Hundeschule seine
Fachkenntnisse zum Thema „Krankheiten“ unter Beweis zu
stellen und der spätere Hundezüchter muss seine Kompetenz
auch zum Thema „Fütterung“ von erwachsenen Tieren
nachweisen.
Darüber hinaus sind auch ausreichende
Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart nachzuweisen,
für die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werden
soll.
Obwohl in der bundesweit und bundeseinheitlich
geltenden AVV-TierSchG vom 09.02.2000 in Ziff. 12.2.2.3 als auch in §
11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG von einem „Fachgespräch“
die Rede ist und auch Ziff. 12.2.2.4 der dazugehörigen
Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von
einem (mündlichen) „Gespräch“ abgesehen werden
kann, wird in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) kein
amtstierärztliches mündliches Gespräch (Fachgespräch),
sondern stattdessen eine schriftliche Prüfung durchgeführt.
Dem
Antragsteller werden dabei bis zu 30 Prüfungsfragen aus den 6
Bereichen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine
Hygiene, Krankheiten und Rechtsvorschriften hinsichtlich Haltung,
Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart vorgelegt, welche
dieser nicht im Multiple-Choice-Verfahren sondern in Stichworten
beantworten muss. Diese Prüfung darf daher nicht mit dem
"Hundeführerschein"
oder dem Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem
Landeshundegesetz
Nordrhein-Westfalen für Halter von „gefährlichen“
und „großen“ Hunden verwechselt werden und ein
Ankreuzen von „richtig“ oder „falsch“ reicht
somit nicht aus und ist auch nicht möglich.
Nach Ansicht
der Fachgruppe
Tierschutz im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit ist einer der Gründe für die
Abweichung des Gesetzeswortlautes in der Gleichbehandlung der
Prüfungskandidaten zu sehen. Danach wäre es nicht
angemessen, wenn jeder Amtstierarzt ein mündliches Fachgespräch
über die entsprechende Tierart mit unterschiedlichen Fragen und
/ oder nach eigenem Ermessen durchführt. Vielmehr sorgt eine
einheitliche Prüfung für eine Gleichbehandlung aller
Prüfungskandidaten. Eine schriftliche Prüfung bietet
darüber hinaus auch den Vorteil, dass im Streitfall hinsichtlich
der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der
Tierschutzsachkundeprüfung die Antworten eindeutig dokumentiert
sind (siehe dazu auch die Veröffentlichung von Dr. Johanna
Moritz [Fachgruppe Tierschutz des Bayerischen Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim
bei München]: „Erlaubniserteilung nach § 11
Tierschutzgesetz - Erfahrungen mit einem landeseinheitlichen
(zentralisierten) Verfahren“ in: Tagungsband zum Kongress des
Bundesverband der beamteten Tierärzte am 24./25.04.2006 in Bad
Staffelstein, Seite 248 – 253).
Der Prüfungskandidat
hat nach dem Wortlaut des Tierschutzgesetzes nicht nur seine
Kenntnisse hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der
betreffenden Tierart nachzuweisen, sondern darüber hinaus auch
seine Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart unter
Beweis zu stellen. Nach Ansicht des Bayerischen Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat der Antragsteller deshalb
vor Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Hundepension nicht nur eine
schriftliche, sondern auch eine praktische Prüfung abzulegen,
die z.B. in einem Tierheim durchgeführt wird.
• Thema Aufzucht: Wie wird die Nabelschnur
durchtrennt?
• Thema Biologie: Erklären Sie die
Begriffe „Vorbeißer“ und „Überbeißer“
anhand von Beispielen.
• Thema Fütterung: Was ist
bei Knochenfütterung zu beachten?
• Thema Haltung
und allgemeine Hygiene: Wie vergrößert sich die
Zwingerfläche, wenn ein zweiter erwachsener Boxer in einem
Zwinger gehalten wird?
• Thema Krankheiten: Welche
Krankheiten können durch das Verfüttern von rohem
Schweinefleisch auftreten?
• Thema Rechtsvorschriften:
Welche Vorschriften gelten für die Schutzhütte eines
Hundes, der im Freien gehalten werden soll?
Hält der Amtstierarzt die Sachkundeprüfung
über die fachlichen Kenntnisse für nicht ausreichend und
die Tierschutzsachkundeprüfung somit für nicht bestanden,
so kann diese wiederholt werden. Gemäß Ziff. 12.2.2.3 soll
dem Prüfungskandidaten empfohlen werden, vor der Wiederholung
der Prüfung entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten
wahrzunehmen, zum Beispiel bei Berufsverbänden, der
Berufsgenossenschaft oder bei Fach- und
Tierschutzverbänden.
Schulungen, Lehrgänge und
Seminare werden beispielsweise angeboten durch:
Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund e.V. in Neubiberg bei München
Tierschutzzentrum Weidefeld des Deutschen Tierschutzbund e.V. in Kappeln bei Kiel / Flensburg (http://www.tierschutzzentrum-weidefeld.de)
Landestierschutzverband
Nordrhein-Westfalen e.V. in Herne (http://www.ltv-nrw.de)
Hinweis:
Dieser Lehrgang, abgeschlossen mit einer
Tierheimleitersachkundeprüfung, wird mittlerweile von sehr
vielen Veterinärämtern - unabhängig vom Bundesland -
gemäß Ziff. 12.2.2.4 der Verwaltungsvorschrift als
„gleichwertig“ anerkannt.
Landestierschutzverband Schleswig-Holstein in Kasseedorf bei Kiel/Lübeck (http://www.landestierschutzverband-sh.de)
Fortbildungsakademie des Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) in Dortmund
Tierschutzverein Scheuerhof e.V. in Burghausen / Oberbayern
Tier-Erste-Hilfe-Schule
Maurer in Lahstedt bei Hildesheim / Braunschweig
Ausdrücklich muss vor zahlreichen
irreführenden, unvollständigen und falschen Informationen
im Internet hinsichtlich der Haltung, Pflege und Unterbringung von
Hunden und damit vor Fehlinformationen zu den Themen Aufzucht,
Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten
sowie Rechtsvorschriften gewarnt werden.
So werden im Internet zum
Beispiel die Begriffe „Überbeißer“ und
„Vorbeißer“ (Prüfungsfrage!) völlig
unterschiedlich erklärt und auch eine Eingabe der Wörter
„Hund“ und „Fieber“ in Suchmaschinen zeigt,
welch grober und widersprüchlicher Unfug manchem Hundehalter im
Internet erzählt wird.
Aus diesem Grunde wird Anfang des Jahres
2009 im Verlag BoD Norderstedt zur Prüfungsvorbereitung auch das
Buch „Sachkunde Hund – Das Buch zur
Tierschutzsachkundeprüfung“
(http://www.tierschutzsachkundepruefung.de/)
erscheinen.
Sachkunde Hund, Das Buch zur Tierschutzsachkundeprüfung
gem. § 11 Tierschutzgesetz
Das Buch hilft Ihnen bei der Prüfungsvorbereitung sowie beim Erwerb der
theoretischen Grundkenntnisse über die Haltung, Pflege und Unterbringung von
Hunden.
Es warnt Sie außerdem vor zahlreichen falschen, widersprüchlichen und
unvollständigen Angaben im Internet und beantwortet Ihnen
in leicht verständlicher Form viele wichtige Fachfragen über Hunde.
Dieses Fachbuch ist nicht nur ein hilfreiches Nachschlagewerk für Inhaber,
Betreiber und verantwortliche Mitarbeiter von Tierheimen, Hundepensionen,
Hundetagesstätten, Tiergnadenhöfen oder Tierschutzorganisationen, sondern auch
ein nützlicher Ratgeber für Pflegestellen und private Hundebesitzer.
Buch- und Prüfungsthemen:
- Aufzucht / Geburt von Hunden
- Biologie / Anatomie von Hunden
- Fütterung / Ernährung von Hunden
- Haltung und allgemeine Hygiene
- Krankheiten von Hunden
- Rechtsvorschriften
Autoren:
Das Buch wurde geschrieben von dem Tierpfleger für Hunde
Martin Krause
unter Mitarbeit der Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin Birgit
Fischer
Verlagsangaben:
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Verlag BoD Norderstedt
229 Seiten
20 Farbbilder
7 Zeichnungen
ISBN 978-3-8370-4145-3
Preis: Das Buch kostet EUR 39,90
Bestellungen:
Das Buch ist über jede Buchhandlung zu beziehen.
Beachte: Das Buch erscheint voraussichtlich Anfang 2009. Wir sind jedoch bereit,
Ihnen gegen Vorabüberweisung von EUR 29,90 das bisherige Manuskript als
pdf-Datei zukommen zu lassen. Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail.
Weitere Informationen unter
http://www.tierschutzsachkundepruefung.de/
Qualifizierungslehrgang Sachkunde Hund
- Vorbereitung auf die Tierschutzsachkundeprüfung für die
Haltung, Pflege und Unterbringung von Hunden gemäß § 11 Tierschutzgesetz
Lehrgangsziel:
Der Lehrgang dient der Vorbereitung auf die
Sachkundeprüfung für Betreiber von Hundetagesstätten, Hundepensionen,
Pflegestellen etc. gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz und Ziffer 12.2.2.3
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes.
Lehrgangsinhalte:
1. Tag - Aufzucht / Geburt von Hunden
2. Tag - Biologie / Anatomie von Hunden
3. Tag - Fütterung / Ernährung von Hunden
4. Tag - Haltung und allgemeine Hygiene
5. Tag - Krankheiten von Hunden
6. Tag - Rechtsvorschriften
Lehrgang auch an einem "verlängerten" Wochenende möglich
Teilnehmerkreis:
Inhaber, Betreiber und verantwortliche Mitarbeiter von Tierheimen,
Hundepensionen, Hundetagesstätten, Tiergnadenhöfen, Tierschutzorganisationen
etc.
Bei langjähriger Hundehaltung können auch private Hundebesitzer den Lehrgang
besuchen
Kosten:
Gesamtkosten EUR 300,00 (dreihundert) pro Lehrgang (bis zu 6 Personen)
Bei Anreise des Dozenten zu Ihnen zuzüglich Reisekosten
Weitere Informationen unter
http://www.sachkunde-hund.com/ und
http://www.kursnet.arbeitsagentur.de
(Bildungsziel/Suchbegriff Tierschutzsachkundeprüfung)
Stand: November 2008 - © ZERGportal und Martin Krause, Juristischer Mitarbeiter und Tierpfleger für Hunde
*1 Ob
Tierschutzorganisationen, die kein eigenes Tierheim haben und deshalb mit
Pflegestellen arbeiten, aber tatsächlich ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 Abs.
1 Nr. 2 TierSchG (Tierheimähnliche Einrichtung) benötigen, ist trotz des
genannten Urteils Aktenzeichen 20 A 3885/06 des Oberverwaltungsgerichts noch
nicht ganz sicher. Es gibt nämlich ein Tierschutzverein aus NRW,
der sich
dagegen gewehrt hat und deshalb zum Bundesverwaltungsgericht gegangen
ist. Dort wurde unter dem Aktenzeichen
7 B 8.8 (7 C 9.08) die
Revision zugelassen (Pdf-Datei). Eine endgültige Entscheidung dieses
höchsten deutschen Verwaltungsgerichts ist bisher noch nicht
getroffen worden (Stand 5/2008).
Der Verhandlungstermin in dem Verfahren 7 C 9.08 ist
am 23. Oktober 2008 um 09:30 Uhr beim
Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht ZERGportal -
Eifelstr. 49 - 48151 Münster - Telefon: 0251 - 791064
- Telefax: 0 3221 - 1272 756 - EMail: info@zergportal.de - Internet:
www.ZERGportal.de - USt-IdNr.: DE 255655822
http://www.bverwg.de
Anmerkung der Redaktion:
ZERGportal liegt
derzeit das Urteil des BVerwG vom 23.10.2008 mit dem genauen Wortlaut nicht vor.
Deshalb ist es uns momentan auch noch nicht möglich,
tatsächliche Konsequenzen abzusehen. Nach uns vorliegenden
Informationen soll das Thema am 12./13. November bei der Sitzung der
Tierschutzreferenten der Länder in Düsseldorf unter der Leitung
von Dr. Jaeger diskutiert werden. Wir bitten daher um etwas Geduld,
bis uns das Ergebnis der Tierschutzreferentenkonferenz vorliegt,
wo die künftige Vorgehensweise mit allen
Bundesländern abgestimmt werden soll.