ZERGportal.de - Das Tierschutzportal für Tiere in Not

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Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren
Genehmigung nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche Einrichtungen) und nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren)

Entgegen viel verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen! Wer fremde Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz besondere Verantwortung, so dass der Betrieb einer gewerblichen Tierpension oder das professionelle Arbeiten als Tiersitter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Wer daher eine Hundepension eröffnen oder als gewerblicher Tiersitter Hunde von Dritten betreuen will, benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum Gewerbeamt zu gehen.

Ebenso benötigen deutsche Tierheime eine § 11 Absatz 1 Nummer 2 Genehmigung, da sie i.d.R. ein eigenes Tierheim unterhalten.

Die Vorschrift des § 11 TierSchG ist darüber hinaus auch für private Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine relevant, die auf Basis von Pflegestellen arbeiten und kein eigenes Tierheim unterhalten. Wer als Tierschutzorganisation oder eingetragener Tierschutzverein lediglich Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, diese dann bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei privaten Pflegestellen unterbringt, benötigt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007, Aktenzeichen 20 A 3908/06 (pdf-Datei) Vorinstanz Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 23 K 6776/04) ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG als tierheimähnliche Einrichtung, weil es sich nach Ansicht des Gerichts dabei um eine Tierhaltung und Tierbetreuung handelt, die über das Maß einer privaten Tierhaltung hinausgeht.

Die gängige Praxis, Tiere im In- und Ausland aus unwürdigen Umständen zu retten und über Pflegestellen zu vermitteln ist somit genehmigungspflichtig und dabei spielt es keine Rolle, ob der Verein eingetragen und / oder gemeinnützig ist. Diese Ansicht hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch in einem weiteren Urteil am 04. September 2006, Aktenzeichen 23 K 6923/04 vertreten und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat dieses Urteil am 08.11.207 unter dem *1 Aktenzeichen 20 A 3885/06 (pdf-Datei) ebenfalls bestätigt. Nach dem OVG-Urteil und der Auffassung vieler Veterinärbehörden sind mit einer derartigen (Vereins)-Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 dann meistens aber auch alle kleineren angeschlossenen Pflegestellen (max. 1-2 Tiere) mit genehmigt. Hierzu muss der Verein während des Genehmigungsverfahrens meistens ein Pflegestellenkonzept einreichen und die Adressdaten der angeschlossenen Pflegestellen der zuständigen Veterinärbehörde mitteilen.

Falls man als Privatperson oder private Tierschutzorganisation Tiere vermittelt (über s.g. Direktvermittlungen) benötigt man nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung vieler Veterinärbehörden meistens eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren). Evtl. wird man dann auch nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG 12.2.1.5.2) als Agentur angesehen und erfüllt damit die Vorraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln. Ob eine s.g. gewerbliche Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b erforderlich ist, liegt immer am jeweiligen Einzelfall. Eine Privatperson kann (nicht muss) von der Behörde davon freigestellt werden, wenn vom zuständige Finanzamt die Vermittlungstätigkeit als s.g. "Liebhaberei" anerkannt und auch bescheinigt wird. Als "Gewerbsmäßig" gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege zu sich nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt). Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 4 K 5551/98. Gewerbsmäßig heißt weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist unwesentlich, ob am Ende tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Vorraussetzungen für den gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur Vermittlung von Tieren erfüllt, auch wenn diese die Tiere nicht selbst in ihrer Obhut nehmen. Als Agenturen werden auch Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine angesehen, die z.b. über das Internet Tiere nur direkt vermitteln.

Nach Auffassung vieler Veterinärbehörden benötigen auch größere Tierschutzvereine (Jahresumsatz aus den Vermittlungsgebühren über 17.500 €) meistens (auch zusätzlich zum § 11 Abs. 1 Nr. 2 ) eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren), da die Vermittlungsgebühren steuerlich zum Zweckbetrieb gehören und damit auch gemeinnützige Vereine unternehmerisch tätig werden und sogar dafür Umsatzsteuer (7%) an das Finanzamt abzuführen sind. Auch der Betrieb eines Tierheims durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein ist dem Vereinsbereich „Zweckbetrieb“ und nicht, wie von vielen Tierschutzvereinen noch immer gehandhabt, dem ideellen Vereinsbereich zuzuordnen. Laut Anweisung der OFD Magdeburg - 26.04.2005 - S 0183 - 18 - St 217 gehört auch die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält, zum Zweckbetrieb. Siehe Link: http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I. Seit dem 1.1.2007 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz aufgrund einer Ergänzung des § 12 Abs. 8a UStG nicht mehr uneingeschränkt für den Zweckbetrieb eines Vereins. Einzelheiten sollten man mit seinem Steuerberater abklären.

Wer keine gewerbsmäßige Tierpension eröffnen möchte und trotzdem dauernd fremde Pflegetiere bei sich aufnimmt (Hundesitter), benötigt nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 17. Februar 2003, Aktenzeichen 4 K 1696/02 ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG.

In einem weiteren Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 18. 11. 2005 - 82 Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006 entschied das Gericht, dass eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle eine tierheimähnliche Einrichtung ist und sie als erlaubnispflichtige Einrichtung anzusehen ist. In diesem Urteil führt das Gericht aus, dass eine Erlaubnispflicht  nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 besteht, wenn eine Pflegestelle regelmäßig mehrere Pflegehunde aufnimmt, wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere"¨ mehr als 2 Hunde zu verstehen sind.

Wer ohne diese Erlaubnis eine gewerbliche Tierpension oder tierheimähnliche Einrichtung betreibt, begeht gemäß § 18 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 25.000 €  bestraft werden kann. Mit der Tätigkeit darf zudem gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TierSchG erst dann begonnen werden, wenn diese Erlaubnis erteilt wurde. Wer diese Erlaubnis nicht besitzt, muss damit rechnen, dass ihm die Behörde die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TierSchG untersagt. Außerdem kann die Behörde gemäß § 11 Absatz 4 TierSchG die Betriebs-, Vereins - und Geschäftsräume schließen und die weitere Tätigkeit so verhindern.

Träger der Erlaubnis nach  §11 TierSchG ist nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG Punkt 12.1.6) das Unternehmen oder die Einrichtung. Bei Vereinen - als juristische Person - ist der Verein, vertreten durch den Vorstand, Träger der Erlaubnis und bei Einzelpersonen oder Einzelunternehmen dieser selber. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.

Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese die verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 und muss die Sachkunde nachweisen. Bei juristischen Personen (Vereine) richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Verein bzw. der öffentlichen Einrichtung als verantwortliche sachkundige Person benannt wird.

Es reicht nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus, dass irgend eine angeschlossene Auffangstation und größere Pflegestelle eines Vereins eine Einzelgenehmigung nach §11 TierSchG (ausgestellt auf die natürliche Person) besitzt, die evtl. auch aufgrund der Größe zusätzlich erforderlich wäre. Auch der Nachweis einer bestandenen §11-Sachkundeprüfung (z.B. beim dt. Tierschutzbund oder Landestierschutzverband) ersetzt keine anerkanntet §11-Genehmigung gemäß Abs. 1 Nr. 2 und/oder Abs. 1 Nr. 3b für einen Verein oder einer privaten Tierschutzorganisation.
 


Es sollte immer ein schriftlicher Antrag nach §11 TierSchG bei der zuständigen Veterinärbehörde gestellt werden, erst dann erfolgt eine Prüfung der Erlaubnisbedürftigkeit. Führen Sie nur Direktvermittlungen durch, muss ein Antrag nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) gestellt werden. Arbeiten Sie nur mit Pflegestellen und vermitteln die Tiere darüber, muss ein Antrag nach  § 11 Absatz 1 Nummer 2  (Tierheimähnliche Einrichtung) gestellt werden. Tierschutzorganisation und Vereine, die sowohl Direktvermittlungen durchführen und mit einem Pflegestellenkonzept arbeiten, sollten beide Anträge stellen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Veterinäramt Ihres Vereinssitzes bzw. bei Einzelpersonen an Ihrem Wohnsitz. Oftmals ist das Antragsformular auch schon über das Internet bei Ihrer Kreisveterinärbehörde abrufbar (Link: Muster eines §11 Antrags des Landkreises München). Telefonische Auskünfte sind nach unseren jahrelangen Erfahrungen meistens falsch und bringen Ihnen zudem auch keine Rechtssicherheit. Gehen Sie offen auf den AmtsVet zu, suchen Sie das Gespräch. Sie sind doch eine seriöse Tierschutzorganisation und haben nichts zu verbergen. Ob Ihre Tierschutzorganisation oder Ihr Tierschutzverein eine Genehmigung benötigt, entscheidet einzig Ihre Veterinärbehörde nach Überprüfung Ihres schriftlichen Antrages und den eingereichten Unterlagen. Sie erhalten dann entweder eine schriftliche Genehmigung nach § 11 TierSchG mit entsprechenden Auflagen (z.B. Führen eines Tierbestandsbuches) oder aber eine offizielle Freistellung (auch die gibt es!)

ZERGportal PrüfsiegelWir von ZERGportal sehen die §11-Genehmigung TierSchG als besonderes Prädikat an, auch damit sich die seriösen Vereine von den vielen schwarzen Schafen im Tierschutz abheben. Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen wird bei ZERG aufgrund unseren Nutzungsbedingungen seit 1 1/2 Jahren nur noch ein neuer Zugang genehmigt, wenn der §11 vorliegt oder es eine offizielle Freistellung von der Veterinärbehörde gibt.

Alle älteren Organisationen mit einem Zugang bei ZERGportal genießen derzeit noch Bestandsschutz. Wir erwarten aber auch von diesen, dass uns die §11-Genehmigung nun baldmöglichst nachgewiesen wird. Senden Sie uns deshalb bis zum 01.07.2008 eine Kopie Ihrer Genehmigung zu.
Falls Ihnen noch keine Genehmigung vorliegt, übersenden Sie uns bitte umgehend eine Kopie Ihres §11-Antrages, den Sie bei Ihrer Veterinärbehörde eingereicht haben. Sie erhalten dann eine vorläufige Verlängerung bis September 2008.

Die Kopie Ihrer §11-Genehmigung bzw. Freistellung oder des eingereichten §11-Antrages senden Sie bitte an unsere Postanschrift oder per Telefax an 0 32 21 - 1272 756 . Natürlich können Sie uns auch Ihre eingescannten Unterlagen per Email zusenden. Geben Sie bitte dazu immer Ihre ADMIN-Nr. mit an.

Tierschutzorganisation, die von uns anhand des eingereichten Fragebogens (abrufbar bei Ihrem Nutzerkonto im ADMIN-Bereich) überprüft wurden und uns eine Kopie der erteilten §11-Genehmigung TierSchG zugesandt haben, erhalten seit Anfang 2008 exklusiv ein Prüfsiegel. Das erteilte Prüfzertifikat ist ein besonderes Prädikat und erscheint bei den Vermittlungsanzeigen neben den Kontaktdaten.


Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis wird gemäß § 11 Abs. 2a Tierschutzgesetzes i.d.R. unter folgenden Auflagen erteilt:

  1. Beschränkung der Tierzahl je nach den zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Kapazitäten. In der Regel sollten bei der Aufnahme von Tieren im eigenen häuslichen Wohnbereich eine maximale Tierzahl von fünf einschließlich der eigenen gehaltenen Tiere nicht überschritten werden.
    Bei tierheimähnlichen Einrichtungen mit einem s.g. Pflegestellenkonzept werden meistens max. 2 Hunde bzw. 4 Katzen pro gemeldete Pflegestelle, einschließlich der private gehaltenen Tiere, genehmigt. Werden mehr Tiere aufgenommen, so hat die Pflegestelle eine eigene Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu beantragen.
     
  2. Nur mit Mikrochip gekennzeichnete Tiere dürfen aufgenommen bzw. vermittelt werden.
     
  3. Nur bereits im Ausland grundimmunisierte Tiere (bei Hunden zweimalige Impfung gegen Staupe, Parvovirose, Leptospirose, Hepatitis und Zwingerhusten im Abstand von vier Wochen, gültige Tollwutimpfung im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers), dürfen aufgenommen und vermittelt werden. Im Tierheim bzw. in der Pflegestelle sind die Tiere regelmäßig durch den betreuenden Tierarzt nachzuimpfen. Impfpass und Tier müssen über die Mikrochipnummer genau zuzuordnen sein.
     
  4. Aufgenommene Tiere sind regelmäßig nach den Anweisungen des betreuenden Tierarztes zu entwurmen und gegen Ektoparasiten zu behandeln. Letzteres ist ggf. insbesondere unter dem Hintergrund des Verschleppungsrisikos der Mittelmeerkrankheiten geboten, wenn diesbezüglich positive Befunde erhoben worden sind.
     
  5. Es ist ein Bestandsbuch vom Tierheim bzw. tierheimähnliche Einrichtung über alle aufgenommenen und/oder weitervermittelten Tiere mit folgenden Angaben zu führen:

    a) Aufnahmedatum bzw. Datum des Erwerbs
    b) Herkunft (z.B. Tierheim, Privatperson, Einlieferer)
    c) Identität: Rasse, Alter, Geschlecht, Name, bes. Kennzeichnung, Chip-Nr., EU-Heimtierausweis-Nr.
    d) Tierärztliche Maßnahmen mit Dokumentation der Daten (Impfungen, Entwurmungen, Erkrankungen etc.)
    e) Abgabedatum bzw. Datum und Grund des Todes
    f) Name, Anschrift, Telefonnummer des neuen Besitzers/Erwerbers
Tierheime, tierheimähnliche Einrichtung und Pflegestellen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Kreisordnungsbehörde, d. h. sie werden in regelmäßigen Abständen routinemäßig durch Tierärzte des Veterinäramtes überprüft (siehe § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes i. g. F.). Überprüfungen werden in der Regel unangemeldet vorgenommen. Der Betreiber eines Tierheimes, einer tierheimähnliche Einrichtung bzw. einer Pflegestelle hat die Überprüfung zu den üblichen Geschäftszeiten zu dulden und die überwachenden Personen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Neben der Überprüfung der Räumlichkeiten können geschäftliche Unterlagen eingesehen, Tiere untersucht, Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben entnommen sowie Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen durchgeführt werden (§ 16 Abs. 3 Tierschutzgesetz).


Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG:

Für den Erhalt dieser Erlaubnis sind zahlreiche Voraussetzungen erforderlich:

Unter anderem muss der Antragsteller „zuverlässig“ sein und ein Führungszeugnis der verantwortliche Person vorlegen. Gewerbsmäßig tätige müssen zudem eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Ferner muss die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung eines Betriebes ausreichen.

Darüber hinaus muss der Antragsteller bzw. die verantwortliche Person eines Vereins auch „sachkundig“ sein :

Die Erlaubnis zur Haltung, Pflege und Unterbringung von fremden Tieren darf gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Genaueres dazu regelt die bundesweit und einheitlich geltende, vielen allerdings völlig unbekannte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG), die gemäß § 16b und § 16d TierSchG am 09.02.2000 erlassen wurde (siehe Bundesgesetzblatt [BGBl] I S. 1105, 1818, Bundesanzeiger [BAnz.] Nr. 36a vom 22.02.2000).

Sachkundenachweis durch abgeschlossene Berufsausbildung:

Die für die Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß Ziffer 12.2.2.2 der AVV-TierSchG in der Regel dann anzunehmen, wenn der Antragsteller (bzw. bei Tierschutzorganisationen die verantwortliche Person) eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- und Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tieren befähigt, also zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung als Tierpfleger/in oder Tierarzthelfer/in (Tiermedizinische/r Fachangestellte/r).

Wer keine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung in einem Tierberuf besitzt, hat aber ebenfalls die Möglichkeit, die Erlaubnis für das Halten, Pflegen und Unterbringen von fremden Tieren bzw. eine Erlaubnis für das Eröffnen einer Hundepension zu erhalten.

Tierschutzsachkundeprüfung vor dem Amtstierarzt bei Fehlen einer Berufsausbildung:

Hat der Antragsteller keine abgeschlossene staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem Tierberuf, so verlangt die Behörde gemäß Ziff. 12.2.2.3 der AVV-TierSchG vor Erteilung der Erlaubnis, dass die Person gegenüber dem Amtstierarzt / Veterinäramt im Rahmen eines Fachgespräches den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringt.

Sachkundeprüfung bei einem Verband:

Gemäß Ziff. 12.2.2.4 der Verwaltungsvorschrift kann (nicht muss) die Behörde auf dieses Fachgespräch beim Amtstierarzt / Veterinäramt verzichten, wenn die Person ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über die Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart bei einem (anderen) Verband nachgewiesen hat und die Sachkundeprüfung dieses Verbandes von der obersten Landesbehörde als „gleichwertig“ anerkannt ist.

Gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Veterinärdirektorin Dr. Marschner) vom 30.11.2007, Aktenzeichen 45a-G8739-2007/44-2 sowie Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz (Veterinäroberrätin Dr. Moritz) vom 25.09.2001, Aktenzeichen 45/8739-1/7/01 wurde zum Beispiel die Sachkundeprüfung der Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund e.V. im Bundesland Bayern als „gleichwertig“ anerkannt.

Inhalt des Fachgespräches beim Amtstierarzt / Veterinäramt:

In dem beim Amtstierarzt / Veterinäramt zu führenden Fachgespräch werden gem. Ziffer 12.2.2.3 der AVV-TierSchG die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich

• Haltung
• Pflege und
• Unterbringung

der betreffenden Tierart geprüft.

Bei diesem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über die

• Aufzucht
• Biologie
• Fütterung
• Haltung und allgemeine Hygiene
• Krankheiten
• Rechtsvorschriften

der betreffenden Tierart.

Ob der Antragsteller eine Erlaubnis für den Betrieb einer Tierschutzorganisation, Hundepension, für eine Hundeschule oder für das Züchten von Hunden begehrt, ist hinsichtlich der sechs genanten Prüfungsthemen ohne Belang. Die theoretischen Prüfungsfragen differenzieren dahingehend nicht.

Deshalb hat auch der Bewerber um eine Erlaubnis für den Betrieb einer Hundepension Fragen zum Thema „Aufzucht“ zu beantworten, der zukünftige Betreiber einer Hundeschule seine Fachkenntnisse zum Thema „Krankheiten“ unter Beweis zu stellen und der spätere Hundezüchter muss seine Kompetenz auch zum Thema „Fütterung“ von erwachsenen Tieren nachweisen.

Darüber hinaus sind auch ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart nachzuweisen, für die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werden soll.

Schriftliche und praktische Sachkundeprüfung:

Obwohl in der bundesweit und bundeseinheitlich geltenden AVV-TierSchG vom 09.02.2000 in Ziff. 12.2.2.3 als auch in § 11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG von einem „Fachgespräch“ die Rede ist und auch Ziff. 12.2.2.4 der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einem (mündlichen) „Gespräch“ abgesehen werden kann, wird in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) kein amtstierärztliches mündliches Gespräch (Fachgespräch), sondern stattdessen eine schriftliche Prüfung durchgeführt.

Dem Antragsteller werden dabei bis zu 30 Prüfungsfragen aus den 6 Bereichen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten und Rechtsvorschriften hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart vorgelegt, welche dieser nicht im Multiple-Choice-Verfahren sondern in Stichworten beantworten muss. Diese Prüfung darf daher nicht mit dem "Hundeführerschein" oder dem Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen für Halter von „gefährlichen“ und „großen“ Hunden verwechselt werden und ein Ankreuzen von „richtig“ oder „falsch“ reicht somit nicht aus und ist auch nicht möglich.

Nach Ansicht der Fachgruppe Tierschutz im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist einer der Gründe für die Abweichung des Gesetzeswortlautes in der Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten zu sehen. Danach wäre es nicht angemessen, wenn jeder Amtstierarzt ein mündliches Fachgespräch über die entsprechende Tierart mit unterschiedlichen Fragen und / oder nach eigenem Ermessen durchführt. Vielmehr sorgt eine einheitliche Prüfung für eine Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten. Eine schriftliche Prüfung bietet darüber hinaus auch den Vorteil, dass im Streitfall hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Tierschutzsachkundeprüfung die Antworten eindeutig dokumentiert sind (siehe dazu auch die Veröffentlichung von Dr. Johanna Moritz [Fachgruppe Tierschutz des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim bei München]: „Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz - Erfahrungen mit einem landeseinheitlichen (zentralisierten) Verfahren“ in: Tagungsband zum Kongress des Bundesverband der beamteten Tierärzte am 24./25.04.2006 in Bad Staffelstein, Seite 248 – 253).

Der Prüfungskandidat hat nach dem Wortlaut des Tierschutzgesetzes nicht nur seine Kenntnisse hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierart nachzuweisen, sondern darüber hinaus auch seine Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart unter Beweis zu stellen. Nach Ansicht des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat der Antragsteller deshalb vor Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Hundepension nicht nur eine schriftliche, sondern auch eine praktische Prüfung abzulegen, die z.B. in einem Tierheim durchgeführt wird.

Auszug aus den 158 Prüfungsfragen über Hunde im Bundesland Bayern im Jahre 2007

• Thema Aufzucht: Wie wird die Nabelschnur durchtrennt?

• Thema Biologie: Erklären Sie die Begriffe „Vorbeißer“ und „Überbeißer“ anhand von Beispielen.

• Thema Fütterung: Was ist bei Knochenfütterung zu beachten?

• Thema Haltung und allgemeine Hygiene: Wie vergrößert sich die Zwingerfläche, wenn ein zweiter erwachsener Boxer in einem Zwinger gehalten wird?

• Thema Krankheiten: Welche Krankheiten können durch das Verfüttern von rohem Schweinefleisch auftreten?

• Thema Rechtsvorschriften: Welche Vorschriften gelten für die Schutzhütte eines Hundes, der im Freien gehalten werden soll?

Wiederholungsprüfung bei Nichtbestehen der Tierschutzsachkundeprüfung:

Hält der Amtstierarzt die Sachkundeprüfung über die fachlichen Kenntnisse für nicht ausreichend und die Tierschutzsachkundeprüfung somit für nicht bestanden, so kann diese wiederholt werden. Gemäß Ziff. 12.2.2.3 soll dem Prüfungskandidaten empfohlen werden, vor der Wiederholung der Prüfung entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, zum Beispiel bei Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft oder bei Fach- und Tierschutzverbänden.

Schulungen, Lehrgänge und Seminare werden beispielsweise angeboten durch:

Warnung vor dem Erwerb der nötigen Sachkunde und Prüfungsvorbereitung durch Informationen aus dem Internet:

Ausdrücklich muss vor zahlreichen irreführenden, unvollständigen und falschen Informationen im Internet hinsichtlich der Haltung, Pflege und Unterbringung von Hunden und damit vor Fehlinformationen zu den Themen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten sowie Rechtsvorschriften gewarnt werden.
So werden im Internet zum Beispiel die Begriffe „Überbeißer“ und „Vorbeißer“ (Prüfungsfrage!) völlig unterschiedlich erklärt und auch eine Eingabe der Wörter „Hund“ und „Fieber“ in Suchmaschinen zeigt, welch grober und widersprüchlicher Unfug manchem Hundehalter im Internet erzählt wird. Aus diesem Grunde wird Anfang des Jahres 2009 im Verlag BoD Norderstedt zur Prüfungsvorbereitung auch das Buch „Sachkunde Hund – Das Buch zur Tierschutzsachkundeprüfung“ (http://www.tierschutzsachkundepruefung.de/) erscheinen.

 

Stand: Juni 2008©  ZERGportal und Martin Krause, Juristischer Mitarbeiter und Tierpfleger für Hunde


*1 Ob Tierschutzorganisationen, die kein eigenes Tierheim haben und deshalb mit Pflegestellen arbeiten, aber tatsächlich ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG (Tierheimähnliche Einrichtung) benötigen, ist trotz des genannten Urteils Aktenzeichen 20 A 3885/06 des Oberverwaltungsgerichts noch nicht ganz sicher. Es gibt nämlich eine Tierschutzorganisation, die sich dagegen gewehrt hat und deshalb zum Bundesverwaltungsgericht gegangen ist. Dort wurde unter dem Aktenzeichen 7 B 8.8 (7 C 9.08) die Revision zugelassen. Eine endgültige Entscheidung dieses höchsten deutschen Verwaltungsgerichts ist bisher noch nicht getroffen worden (Stand 5/2008).


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