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Die gängige Praxis, Tiere im In- und Ausland aus unwürdigen Umständen zu
retten und über Pflegestellen zu vermitteln ist somit genehmigungspflichtig und
dabei spielt es keine Rolle, ob der Verein eingetragen und / oder gemeinnützig
ist. Diese Ansicht hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch in einem weiteren
Urteil am 04. September 2006,
Aktenzeichen 23 K 6923/04 vertreten und das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen hat dieses Urteil am 08.11.207 unter dem *1
Aktenzeichen 20 A 3885/06 (pdf-Datei) ebenfalls bestätigt. Nach dem
OVG-Urteil und der Auffassung vieler Veterinärbehörden sind mit einer derartigen
(Vereins)-Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 dann meistens aber auch alle
kleineren angeschlossenen Pflegestellen (max. 1-2 Tiere) mit genehmigt. Hierzu
muss der Verein während des Genehmigungsverfahrens meistens ein
Pflegestellenkonzept einreichen und die Adressdaten der angeschlossenen Pflegestellen der
zuständigen Veterinärbehörde mitteilen.
Falls man als Privatperson oder private
Tierschutzorganisation Tiere vermittelt (über s.g.
Direktvermittlungen) benötigt man nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung
vieler Veterinärbehörden meistens eine Genehmigung
nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren). Evtl. wird man dann
auch nach den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG 12.2.1.5.2) als Agentur angesehen und erfüllt
damit die Vorraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln. Ob eine s.g.
gewerbliche Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b erforderlich ist, liegt immer am
jeweiligen Einzelfall. Eine Privatperson kann (nicht muss) von der Behörde davon
freigestellt werden, wenn vom zuständige Finanzamt die Vermittlungstätigkeit als s.g. "Liebhaberei"
anerkannt und auch bescheinigt wird. Als "Gewerbsmäßig" gilt man
laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege zu sich nimmt oder
als Züchter mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal
welcher Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt).
Vgl.
Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 4 K 5551/98. Gewerbsmäßig heißt weiterhin,
das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist
unwesentlich, ob am Ende tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die
Vorraussetzungen für den gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur
Vermittlung von Tieren erfüllt, auch wenn diese die Tiere nicht selbst in ihrer
Obhut nehmen. Als Agenturen werden auch Tierschutzorganisationen und
Tierschutzvereine angesehen, die z.b. über das Internet Tiere nur direkt
vermitteln.
Nach Auffassung vieler Veterinärbehörden benötigen auch größere
Tierschutzvereine (Jahresumsatz aus den Vermittlungsgebühren über 17.500
€) meistens (auch zusätzlich zum § 11 Abs. 1 Nr. 2 ) eine
Genehmigung nach §11 Abs. 1
Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren), da die Vermittlungsgebühren
steuerlich zum Zweckbetrieb gehören und damit auch gemeinnützige Vereine unternehmerisch tätig werden und sogar
dafür Umsatzsteuer (7%) an das
Finanzamt abzuführen sind. Auch der Betrieb eines Tierheims durch
einen gemeinnützigen Tierschutzverein ist dem Vereinsbereich „Zweckbetrieb“ und
nicht, wie von vielen Tierschutzvereinen noch immer gehandhabt, dem ideellen
Vereinsbereich zuzuordnen. Laut Anweisung der OFD Magdeburg - 26.04.2005 - S
0183 - 18 - St 217 gehört auch die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für
die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält, zum
Zweckbetrieb. Siehe Link:
http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und
http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I. Seit dem 1.1.2007 gilt
der ermäßigte Umsatzsteuersatz aufgrund einer Ergänzung des
§ 12
Abs. 8a UStG nicht mehr uneingeschränkt für den Zweckbetrieb eines Vereins. Einzelheiten sollten man mit seinem
Steuerberater abklären.
Wer keine gewerbsmäßige Tierpension eröffnen möchte und trotzdem dauernd fremde
Pflegetiere bei sich aufnimmt (Hundesitter), benötigt nach einem Urteil des
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 17. Februar 2003,
Aktenzeichen 4 K 1696/02 ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG.
In einem weiteren Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 18. 11. 2005 -
82 Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006 entschied das Gericht, dass eine
ehrenamtlich betriebene Pflegestelle eine tierheimähnliche Einrichtung ist und
sie als erlaubnispflichtige Einrichtung anzusehen ist. In diesem Urteil führt
das Gericht aus, dass eine Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
besteht, wenn eine Pflegestelle regelmäßig mehrere Pflegehunde aufnimmt, wobei
nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere"¨ mehr als 2 Hunde zu
verstehen sind.
Wer ohne diese Erlaubnis eine gewerbliche Tierpension oder tierheimähnliche
Einrichtung betreibt, begeht gemäß
§ 18 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit
einer Geldbuße bis 25.000 € bestraft werden kann.
Mit der Tätigkeit darf zudem gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TierSchG erst dann
begonnen werden, wenn diese Erlaubnis erteilt wurde. Wer diese Erlaubnis nicht
besitzt, muss damit rechnen, dass ihm die Behörde die Ausübung der Tätigkeit
gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TierSchG untersagt. Außerdem kann die Behörde gemäß §
11 Absatz 4 TierSchG die Betriebs-, Vereins - und Geschäftsräume schließen und die weitere
Tätigkeit so verhindern.
Träger der Erlaubnis nach §11 TierSchG ist nach den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG
Punkt 12.1.6) das Unternehmen oder die Einrichtung. Bei Vereinen - als
juristische Person - ist der Verein, vertreten durch den Vorstand, Träger der
Erlaubnis und bei Einzelpersonen oder Einzelunternehmen dieser selber. Hat
ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im
Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche
Träger der Erlaubnis sein.
Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese die verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 und muss die Sachkunde nachweisen. Bei juristischen Personen (Vereine) richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Verein bzw. der öffentlichen Einrichtung als verantwortliche sachkundige Person benannt wird.
Es reicht nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus, dass irgend eine
angeschlossene Auffangstation und größere Pflegestelle eines Vereins eine
Einzelgenehmigung nach §11 TierSchG (ausgestellt auf die natürliche Person)
besitzt, die evtl. auch aufgrund der Größe zusätzlich erforderlich wäre. Auch der Nachweis einer bestandenen
§11-Sachkundeprüfung (z.B. beim dt. Tierschutzbund oder Landestierschutzverband)
ersetzt keine anerkanntet §11-Genehmigung gemäß Abs. 1 Nr. 2
und/oder Abs. 1 Nr. 3b für einen Verein oder
einer
privaten Tierschutzorganisation.
Es sollte immer ein schriftlicher Antrag nach §11 TierSchG bei der zuständigen Veterinärbehörde gestellt werden, erst dann erfolgt eine Prüfung der Erlaubnisbedürftigkeit. Führen Sie nur Direktvermittlungen durch, muss ein Antrag nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) gestellt werden. Arbeiten Sie nur mit Pflegestellen und vermitteln die Tiere darüber, muss ein Antrag nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 (Tierheimähnliche Einrichtung) gestellt werden. Tierschutzorganisation und Vereine, die sowohl Direktvermittlungen durchführen und mit einem Pflegestellenkonzept arbeiten, sollten beide Anträge stellen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Veterinäramt Ihres Vereinssitzes bzw. bei Einzelpersonen an Ihrem Wohnsitz. Oftmals ist das Antragsformular auch schon über das Internet bei Ihrer Kreisveterinärbehörde abrufbar (Link: Muster eines §11 Antrags des Landkreises München). Telefonische Auskünfte sind nach unseren jahrelangen Erfahrungen meistens falsch und bringen Ihnen zudem auch keine Rechtssicherheit. Gehen Sie offen auf den AmtsVet zu, suchen Sie das Gespräch. Sie sind doch eine seriöse Tierschutzorganisation und haben nichts zu verbergen. Ob Ihre Tierschutzorganisation oder Ihr Tierschutzverein eine Genehmigung benötigt, entscheidet einzig Ihre Veterinärbehörde nach Überprüfung Ihres schriftlichen Antrages und den eingereichten Unterlagen. Sie erhalten dann entweder eine schriftliche Genehmigung nach § 11 TierSchG mit entsprechenden Auflagen (z.B. Führen eines Tierbestandsbuches) oder aber eine offizielle Freistellung (auch die gibt es!)
Wir von ZERGportal sehen die §11-Genehmigung TierSchG als besonderes Prädikat an, auch
damit sich die seriösen Vereine von den vielen schwarzen Schafen im Tierschutz
abheben. Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen wird bei ZERG aufgrund
unseren Nutzungsbedingungen seit 1 1/2 Jahren nur noch ein neuer Zugang
genehmigt, wenn der §11 vorliegt oder es eine offizielle Freistellung von der
Veterinärbehörde gibt. Alle älteren Organisationen mit einem Zugang bei ZERGportal genießen derzeit noch Bestandsschutz. Wir erwarten aber auch von diesen, dass uns die §11-Genehmigung nun baldmöglichst nachgewiesen wird. Senden Sie uns deshalb bis zum 01.07.2008 eine Kopie Ihrer Genehmigung zu. Falls Ihnen noch keine Genehmigung vorliegt, übersenden Sie uns bitte umgehend eine Kopie Ihres §11-Antrages, den Sie bei Ihrer Veterinärbehörde eingereicht haben. Sie erhalten dann eine vorläufige Verlängerung bis September 2008. Die Kopie Ihrer §11-Genehmigung bzw. Freistellung oder des eingereichten §11-Antrages senden Sie bitte an unsere Postanschrift oder per Telefax an 0 32 21 - 1272 756 . Natürlich können Sie uns auch Ihre eingescannten Unterlagen per Email zusenden. Geben Sie bitte dazu immer Ihre ADMIN-Nr. mit an. Tierschutzorganisation, die von uns anhand des eingereichten Fragebogens (abrufbar bei Ihrem Nutzerkonto im ADMIN-Bereich) überprüft wurden und uns eine Kopie der erteilten §11-Genehmigung TierSchG zugesandt haben, erhalten seit Anfang 2008 exklusiv ein Prüfsiegel. Das erteilte Prüfzertifikat ist ein besonderes Prädikat und erscheint bei den Vermittlungsanzeigen neben den Kontaktdaten. |
In dem beim Amtstierarzt / Veterinäramt zu führenden
Fachgespräch werden gem. Ziffer 12.2.2.3 der AVV-TierSchG die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich
• Haltung
• Pflege und
• Unterbringung
der betreffenden Tierart geprüft.
Bei diesem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
die
• Aufzucht
• Biologie
• Fütterung
• Haltung und allgemeine Hygiene
• Krankheiten
• Rechtsvorschriften
der betreffenden Tierart.
Obwohl in der bundesweit und bundeseinheitlich geltenden
AVV-TierSchG vom 09.02.2000 in Ziff. 12.2.2.3 als auch in § 11 Absatz 2 Nummer 1
TierSchG von einem „Fachgespräch“ die Rede ist und auch Ziff. 12.2.2.4 der
dazugehörigen Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von
einem (mündlichen) „Gespräch“ abgesehen werden kann, wird in einigen
Bundesländern (z.B. Bayern) kein amtstierärztliches mündliches Gespräch
(Fachgespräch), sondern stattdessen eine schriftliche Prüfung durchgeführt.
Dem Antragsteller werden dabei bis zu 30 Prüfungsfragen aus den 6 Bereichen
Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten und
Rechtsvorschriften hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der
entsprechenden Tierart vorgelegt, welche dieser nicht im
Multiple-Choice-Verfahren sondern in Stichworten beantworten muss. Diese Prüfung
darf daher nicht mit dem
"Hundeführerschein" oder dem Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem
Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen für Halter von „gefährlichen“ und
„großen“ Hunden verwechselt werden und ein Ankreuzen von „richtig“ oder „falsch“
reicht somit nicht aus und ist auch nicht möglich.
Nach Ansicht der
Fachgruppe Tierschutz im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit ist einer der Gründe für die Abweichung des
Gesetzeswortlautes in der Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten zu sehen.
Danach wäre es nicht angemessen, wenn jeder Amtstierarzt ein mündliches
Fachgespräch über die entsprechende Tierart mit unterschiedlichen Fragen und /
oder nach eigenem Ermessen durchführt. Vielmehr sorgt eine einheitliche Prüfung
für eine Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten. Eine schriftliche Prüfung
bietet darüber hinaus auch den Vorteil, dass im Streitfall hinsichtlich der
Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Tierschutzsachkundeprüfung die
Antworten eindeutig dokumentiert sind (siehe dazu auch die Veröffentlichung von
Dr. Johanna Moritz [Fachgruppe Tierschutz des Bayerischen Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim bei
München]: „Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz - Erfahrungen mit einem
landeseinheitlichen (zentralisierten) Verfahren“ in: Tagungsband zum Kongress
des Bundesverband der beamteten Tierärzte am 24./25.04.2006 in Bad Staffelstein,
Seite 248 – 253).
Der Prüfungskandidat hat nach dem Wortlaut des Tierschutzgesetzes nicht nur
seine Kenntnisse hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden
Tierart nachzuweisen, sondern darüber hinaus auch seine Fähigkeiten im Umgang
mit der betreffenden Tierart unter Beweis zu stellen. Nach Ansicht des
Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat der
Antragsteller deshalb vor Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Hundepension
nicht nur eine schriftliche, sondern auch eine praktische Prüfung abzulegen, die
z.B. in einem Tierheim durchgeführt wird.
Hält der Amtstierarzt die Sachkundeprüfung über die
fachlichen Kenntnisse für nicht ausreichend und die Tierschutzsachkundeprüfung
somit für nicht bestanden, so kann diese wiederholt werden. Gemäß Ziff. 12.2.2.3
soll dem Prüfungskandidaten empfohlen werden, vor der Wiederholung der Prüfung
entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, zum Beispiel bei
Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft oder bei Fach- und
Tierschutzverbänden.
Schulungen, Lehrgänge und Seminare werden beispielsweise angeboten durch:
Stand: Juni 2008 - © ZERGportal und Martin Krause, Juristischer Mitarbeiter und Tierpfleger für Hunde
*1 Ob Tierschutzorganisationen, die kein eigenes Tierheim haben und deshalb mit Pflegestellen arbeiten, aber tatsächlich ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG (Tierheimähnliche Einrichtung) benötigen, ist trotz des genannten Urteils Aktenzeichen 20 A 3885/06 des Oberverwaltungsgerichts noch nicht ganz sicher. Es gibt nämlich eine Tierschutzorganisation, die sich dagegen gewehrt hat und deshalb zum Bundesverwaltungsgericht gegangen ist. Dort wurde unter dem Aktenzeichen 7 B 8.8 (7 C 9.08) die Revision zugelassen. Eine endgültige Entscheidung dieses höchsten deutschen Verwaltungsgerichts ist bisher noch nicht getroffen worden (Stand 5/2008).
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