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Vereinsrecht: Haftung des Vorstandes für Steuerschulden des Vereins

 
 

16.09.2009 | 19:50 Uhr

Vereinsrecht: Haftung des Vorstandes für Steuerschulden des Vereins

Es sollte sich mittlerweile auch bei Tierschutzvereinen herumgesprochen haben, dass der Vorstand des eingetragenen Vereins grundsätzlich auch persönlich mit dem Privatvermögen für Steuerschulden des Vereins haftet.

Wer muss mit seiner Haftung rechnen? Das Finanzamt kann sich unter mehreren haftenden Vorstandsmitgliedern ein einziges aussuchen und dieses in Regress nehmen. In der Regel wird das Finanzamt sich den Wohlhabendsten auswählen.

Wenn z.B. der verantwortliche Vorstand nicht dafür sorgt, dass Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden bzw. nicht genügend Vermögen zurückgelegt wird, um Steuerschulden zu begleichen, kann er persönlich in die Haftung genommen werden. Weiter ist zu denken an die Ausstellung falscher Spendenbescheinigungen oder der Fehlverwendung von zweckgebundenen Fördergeldern. Für nicht rechtzeitig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge oder Umsatzsteuer (z.B. für die Vermittlungsgebühren der Abgabetier) kann der Vorstand ebenfalls haftbar gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als steuerlicher Haftungsschuldner der Vorstandsvorsitzende, auch wenn er ehrenamtlich tätig ist, in gleicher Weise herangezogen wird wie der Geschäftsführer einer GmbH.

Zeichnet sich die nahende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Vereins ab, so ist jeder gesetzliche Vertreter verpflichtet, sich um die Gesamtbelange des Vereins zu kümmern. Sind dem zweiten Vorsitzenden eines Vereins dessen Liquiditätsschwierigkeiten bekannt, wird eine von vornherein schriftliche vereinbarte Aufgabenverteilung dahingehend, dass die steuerlichen Verpflichtungen der erste Vorsitzende wahrzunehmen hat, hinfällig und es gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit. In diesem Fall ist der zweite Vorsitzende zur Überwachung und Nachprüfung der Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen des Vereins durch den ersten Vorsitzenden verpflichtet.

Gegenüber Gläubigern des Vereins haftet der Vorstand, wenn bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins zu spät Insolvenzantrag gestellt wird und dadurch dem Gläubiger des Vereins ein Schaden entsteht.

Haftpflichtversicherung: Vorstandsmitglieder sollten gegen die Haftung aus Vermögensschäden versichert werden. Bei Vereinen mit größerem Geschäftsumfang ist dies dringend zu empfehlen, um existenzgefährdende Risiken abzusichern.

Eine Versicherung, die beide Haftungsbereiche gegenüber Ansprüchen des Vereins als auch Dritter gegen das ehrenamtliche Vorstandsmitglied sowie eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beinhaltet, bietet der Vereinsschutzbrief des DEUTSCHES EHRENAMT e.V. München (ehemals AGEV Service GmbH).
Dieser Vereinsschutzbrief orientiert sich nicht wie viele andere Versicherungen an der Mitgliederanzahl, sondern an dem Haushalt des Vereins, wodurch die Finanzierung des Schutzbriefes sich als sehr kostengünstig für einen gemeinnützigen Verein anbietet. Dieser Schutzbrief ist ähnlich dem Schutzbrief für Autofahrer konzipiert und schon ab 35 Euro monatlich erhältlich.

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Weitere Informationen:
Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder eines Vereins
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Leidfaden Haftung des Vorstands im Verein
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