| 20.10.2009 | 12:11 Uhr VG Hannover, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 11 B 3622/09
Nur ein Tier, das nach seiner eindeutigen Identifizierung gegen Tollwut geimpft wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften innerhalb der EU. Ein Hund, der erst nach der Impfung durch die Implantation eines Transponders ('Chip') eindeutig identifizierbar wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften nicht. Seine Unterbringung in einer Quarantänestation kann daher angeordnet werden. Es handelt sich bei der Kennzeichnung und dem auf dieses Tier bezogenen Impfnachweis um formale Anforderungen, die im Interesse einer eindeutigen Zuordnung bei der Verbringung von Tieren ohne weiteren Ermittlungsaufwand kein Abweichen von den normierten Vorraussetzungen zulassen.
TierSG § 80; EGVO-998/2003 Art. 5 Abs. 1; EGVO-998/2003 Art. 14
«Der von der Antragstellerin am 24.08.2009 über die Grenzkontrollstelle am Flughafen Hannover von Griechenland nach Deutschland verbrachte Hund 'E. ' erfüllt die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Einreise nach Deutschland nicht.»
weiter zum gesamten Urteil Az. 11 B 3622/09: « L I N K »
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