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VG Düsseldorf: Werbung mit Fotos von kupierten Hunden im Internet verboten

 
 

13.05.2010 | 21:52 Uhr

Mit Bildern kupierter Hunde darf im Internet nicht geworben werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 23 K 5655/09) kündigte gestern an, entsprechende Bilder eines Dobermann-Züchters zu verbieten, da es als 'Ausstellen' zu werten ist und damit nach dem Tierschutzgesetz verboten. Der Züchter hatte gegen eine Ordnungsverfügung vom Kreis Kleve geklagt, in der 2000 Euro Strafe pro Bild/Hund angedroht wurden.


Düsseldorf/Kalkar: Fotos von kupierten Hunden im Internet verboten

Wer Fotos kupierter Hunde im Internet zeigt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Diese Meinung vertritt eine Richterin am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Sie will die Klage eines Dobermannzüchters aus NRW gegen ein Verbot von Bildern derart beschnittener Hunde abweisen.

Auch die Veröffentlichung von Bildern kupierter Hunde im Internet verstößt gegen das Tierschutzgesetz. So urteilte jetzt zumindest eine Richterin am Verwaltungsgericht Düsseldorf: Ein Dobermannzüchter aus dem Kreis Kleve hatte gegen ein Verbot solcher Bilder geklagt.

Der Kreis Kleve hatte den Verein angewiesen, Bilder kupierter Hunde von seiner Internetseite zu entfernen, sonst drohe ein Zwangsgeld von 2000 Euro pro Hund.

Kupieren seit 1997 verboten
Das Tierschutzgesetz verbiete nicht nur das Kupieren, sondern auch das „Ausstellen“ solcher Tiere. Beim Kupieren werden jungen Dobermännern die Ohren spitz geschnitten, vom Schwanz bleibt nur ein Stummel. Das ist seit 1997 und 1998 in Deutschland nicht erlaubt.

Erlaubt ist nur noch die Einfuhr solcher Hunde. Das tut der Kalkarer Verein auch, der ein Gelände in Bosnien besitzt. Über diese Möglichkeit klärt die Website auf. Sie zeigt zahlreiche Fotos von Hunden, die meist davon kupierte.

Ob das als Ausstellen zu werten ist, hat das Gericht jetzt erstmals zu entscheiden. Nach Ansicht der Richterin ist das Ziel des Ausstellungsverbots, kupierte Hunde nicht als interessant hinzustellen. Die Seite habe aber genau diesen Effekt.

Der Verein will auf jeden Fall gegen das angekündigte Urteil vorgehen.


Quellen:

Verwaltungsgericht Düsseldorf - Az.: 23 K 5655/09 vom 12.05.2010
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Ausstellens von an Rute und/oder Ohren kupierten Hunden im Internet

Link Urteil vom 12.05.2010 bei Justiz-NRW: « L I N K »


Rechliche Hinweise:

Das Amputieren von Körperteilen ist nach §  6 des Tierschutzgesetzes in Deutschland verboten. Das Kupieren der Ohren ist bereits seit 1986 verboten. Als zwölf Jahre später das  Tierschutzgesetz (TierSchG) novelliert wurde, hat der Gesetzgeber auch ein Kupierverbot für Hunderuten aufgenommen.
 
Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn eine Indikation aus medizinischer Sicht vorliegt. Die Rute darf zudem ausnahmsweise bei jagdlich geführten Hunden kupiert werden.
 
Mit Inkrafttreten der Tierschutz-Hundeverordnung am 01. September 2001 ist es zudem verboten, Hunde, deren Ohren oder Rute zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen mit solchen Tieren zu veranstalten.

Weiterhin besteht ein Ausstellungsverbot nach § 12 TierSchG für Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind.

Seit 2002 gilt beim Verband für das Deutsche Hundewesen - VDH ein Ausstellungsverbot für Hunde aus dem In- und Ausland, deren Ohren nach dem 1. Januar 1987 oder deren Rute nach dem 1. Juni 1998 amputiert wurden.

Jedoch besteht in Deutschland kein Import-/Einfuhrverbot von kupierten Hunden, wie es seit langem erfolgreich in der Schweiz praktiziert wird.

 

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