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Hildesheim: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen beschlossen

 
 

16.11.2010 | 20:11 Uhr

Jetzt ist es amtlich: Die Katzenbesitzer in Hildesheim sollen ihre geliebten Vierbeiner kastrieren und kennzeichnen lassen, sofern diese freien Zugang nach draußen haben. Das hat der Rat am Montag beschlossen. Damit möchte die Stadt der zunehmenden Zahl verwildert lebender Katzen im Stadtgebiet entgegenwirken.

Die derzeit geltende „Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim“ ist aufgrund der stetig ansteigenden Zahl der herrenlosen und verwilderten Katzen zu ändern. Den Katzenhalterinnen und Katzenhaltern wird ein Kastrations- und ein Kennzeichnungsgebot auferlegt.

Trotz der bisher betriebenen Kastrationsbemühungen des ansässigen Tierschutzvereins hat die Zahl der im Stadtgebiet Hildesheim ausgesetzten, herrenlosen und verwildert lebenden Katzen und die damit einhergehenden Probleme in sehr starkem Maße zugenommen. Die betroffenen Tiere pflanzen sich unkontrolliert fort und müssen teilweise unter erbärmlichen und tierschutzwidrigen Umständen ihr Leben fristen. Auch in Folge der hohen Katzenpopulation hat der Hildesheimer Tierschutzverein wegen Kapazitätsauslastung in den vergangenen Jahren Aufnahmestopps verhängen müssen. Letztmalig wurde ein Aufnahmestopp im September 2009 verhängt, derzeit steht ein Aufnahmestopp wiederbevor.

Aus veterinärmedizinischer Sicht ist die Kastration ab dem Ende des 3. Lebensmonats möglich. Die Geschlechtsreife kann ab dem 5. Lebensmonat eintreten, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Kastration erfolgen soll.

Anders als bei Wildtieren regelt sich die Populationsdichte bei wildlebenden Katzen nicht auf natürliche Weise. Die stellenweise erhebliche Bestandsdichte erhöht die Gefahr der Ausbreitung von Katzenkrankheiten und damit von kranken und leidenden Tieren erheblich. Es hat sich gezeigt, dass die bisher betriebenen und weiterhin laufenden Kastrationen herrenloser Katzen durch den Tierschutzverein für sich allein gesehen nicht geeignet sind, wirkungsvoll und dauerhaft eine Stabilisierung der Population auf niedrigem Stand zu gewährleisten. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr müssen weitergehende ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, um die Anzahl herrenloser Katzen zu begrenzen.

Der Bestand verwilderter unkastrierter Katzen als auch der Bestand nur locker über Futterangebote an den Menschen gewohnter unkastrierter Katzen ergänzt sich ständig aus den vorhandenen Freigängerkatzen, deren Nachkommen nicht in menschlicher Obhut. Durch das Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für freilaufende, in Obhut des Menschen gehaltene Katzen, können die geschilderten Probleme deutlich abgeschwächt werden.

Eine flächendeckende Kastration auf freiwilliger Basis ist nicht ebenso effektiv. Dies zeigt sich daran, dass häufig die Grundstücks- und Tiereigentümer dem Tierschutzverein den Zutritt verwehren. Weiterhin ist eine flächendeckende Kastration durch den Tierschutzverein aus finanziellen Gründen nicht möglich.

Nachfolgend die wichtigsten Punkte und Änderungen aus der Verordnung:

Absatz 6:

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

Absatz 7:

Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 12 dieser Verordnung unberührt.


Es wird nicht verkannt, dass aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchsetzung der Verordnung schwierig werden wird. So dürfte beispielsweise die Klärung der Eigentümerstellung bzw. Haltereigenschaft von nicht kastrierten Katzen-Freigängern nicht immer möglich sein, weil es anders bei Hunden kein entsprechendes Halterverzeichnis gibt. Überdies muss grundsätzlich auch in Erwägung gezogen werden, dass aufgegriffene Katzen ausnahmsweise entlaufen und damit keine Freigänger im eigentlichen Sinne sein könnten. Weiterhin ist anzunehmen, dass die Personen, die Katzen regelmäßig füttern oder Futter regelmäßig im Freien bereit stellen, sich nicht die Mühe machen werden, zu kontrollieren, ob die Tiere kastriert sind, geschweige denn, diese kastrieren zu lassen. Trotzdem verspricht eine Ergänzung der Verordnung eine Besserung der Situation. Beispielsweise in den Städten Paderborn, Düsseldorf und Delmenhorst gibt es ähnliche Regelungen wie die hier vorgeschlagene. Sie haben sich in der Praxis bewährt.

Verordnung (PDF):
« L I N K »

Beschlussvorschlag Nr: 10/343:
« L I N K »

Beschlussvorschlag Nr: 10/343 (PDF):
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