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LG Essen: (Tier-)Schutzverträge auf dem Prüfstand - Vertragsstrafen von 1.000 Euro unwirksam

 
 

14.02.2011 | 12:45 Uhr

(ZP) Das Landgericht Essen entschied in einer Berufungsentscheidung am 18.01.2011 (Az.: 15 S 277/2010), dass die in den allgemeinen Vertragsbedingungen vom Tierübernahmevertrag des klagenden Tierschutzvereins enthaltende Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Vertragsstrafen-Klausel gegen Treu und Glauben, die den beklagten Übernehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Die Vertragsstrafen-Klausel sei auch insgesamt unwirksam, da eine Rückführung der Klauseln auf einen zulässig Inhalt wegen des Verbots von geltungserhaltender Reduktionen von AGB-Klauseln nicht zulässig ist.

Ein Tierschutzverein hatte im November 2007 und Januar 2008 zwei Labor-Beagle an dem Beklagten vermittelt. Der Tierschutzverein blieb laut Tierübernahmevertrag weiterhin Eigentümer der vermittelten Hunde. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des Überlassungsvertrages verpflichteten den Beklagten u.a. zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die überlassenen Hunde, zur umgehenden Mitteilung seiner neuen Anschrift im Falles des Umzugs und zur umgehenden Anmeldung der Hunde in einem Haustierzentralregister. Weiterhin sah der Vertrag ein zeitlich unbegrenztes Kontrollrecht vor.

Keine Tierhalterhaftlichtversicherung - Vertrag gekündigt

Der Kläger kündigte den Überlassungsvertrag unter dem 14.09.2009 fristlos, da der Übernehmer seiner Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis einschließlich September 2009 nicht nachkam.

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Essen-Steele wurde der Übernehmer u.a. zur Rückgabe der beiden Hunde und auf Zahlung von der Vertragstrafe in Höhe von 2 x 1.000 Euro verurteilt.

Vergleichsvorschlag des Gerichtes abgelehnt

Der klagende Tierschutzverein lehnte den Vergleichvorschlag des Landgerichts Essen vom 11.11.2010 ab, obwohl das Gericht schon darin ansatzweise Zweifel an die Vertragsstrafen-Klausel erkennen ließ. “Die Kammer wird zu prüfen haben, ob die nicht textlich hervorgehobenen Vertragsstrafen-Klausen überraschend ist, ob der Betrag von 1.000 Euro pro Verstoß unangemessen hoch ist und ob ein zeitlich unbegrenztes Kontrollrecht den Übernehmer unangemessen benachteiligt. Insofern besteht ein erheblicher Beurteilungsspielraum”, heißt es weiter. Der Vergleichsvorschlag sah vor, dass der Beklagte eine Spende in Höhe von 500 Euro an den Deutschen Tierschutzbund leistet, die Beagle-Hündin bei dem Beklagten verbleibt, mit vollständiger Zahlung in sein Eigentum übergeht und der Kläger vom Herausgabe-Titel des Amtsgerichts Essen-Steele vom 09.07.2010 keinen Gebrauch macht. Weiterhin sollen die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Kläger wäre mit einer Herabsetzung der Vertragsstrafe auf jeweils 500 Euro einverstanden gewesen. Darüber hinaus müsste es bei dem rechtskräftigen Urteil aus der ersten Instanz verbleiben.

Im Übrigen führt das Gericht auszugsweise weiter aus: “Die Kammer bezweifelt nicht, dass beide Parteien aufrichtig am Wohl der vermittelten Tiere gelegen ist. Das ein ehemaliges Labor-Tier nach dreijährigen Aufenthalt aus der Familie, die sie aufgenommen hat, herausgenommen wird, kann daher keiner der Parteien wünschenswert erscheinen. Der klagende Verein sollte dem Hund deshalb seine gewohnte Umgebung belassen - dies nicht als Nachgeben gegenüber dem Beklagten, sondern freiwillig alleine dem Hund zuliebe. Sofern es hier nicht um Geld, sondern um Tierschutz geht, sollte es beide Parteien auch nicht zu schwer fallen, ein finanzielles Opfer zu bringen und sich auf eine Spende des Beklagten zu einigen.”

Keine Vertragsstrafen, Hund weg und hohe Gerichtskosten für den Kläger

In der Urteilsbegründung der Berufungsentscheidung führt das Landgericht Essen aus, dass die auf einem festen Betrag von 1000 Euro für jede Zuwiderhandlung gegen die Pflichten des Übernehmers gemäß Ziffer 1 - 10 des Übernahmevertrags steht in zahlreichen in Betracht kommenden Fällen eine übermäßige Sanktion dar. Grundsätzlich dürfte zwar nichts dagegen einzuwenden sein, dass der Kläger dem Übernehmer die Pflichten auferlegt und mit dem Mittel der Vertragsstrafe Nachdruck ausübt. Bedenken bestehen jedoch gegen die erhebliche Höhe der Vertragsstrafe, die keinen Spielraum für Vertragswidrigkeiten von geringeren Gewicht lässt, so dass stets die Strafe von vollen 1.000 Euro verwirkt ist. Auch im vorliegenden Fall, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung immerhin fast 2 Jahre verzögert wurde, erscheint der Betrag von 1.000 Euro pro Fall erheblich überbesetzt.

Gewonnen und doch verloren

Das Urteil des Amtsgericht Essen-Steele bleibt dahingehend bestehen, sodass der Beklagte die verbliebene Beagle-Hündin an dem Kläger herausgeben muss. Soweit der Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro verurteilt worden ist, muss das angefochtene Urteil daher abgeändert und die Klage abgewiesen werden.

Urteil Landgericht Essen vom 18.01.2011, Az.: 15 S 277/2010

 

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