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EU-Heimtierpass: Änderung ab dem 03.07.2011 – wichtig!

 
 

03.07.2011 | 15:10 Uhr

Die Kennzeichnung im EU-Heimtierpass – Änderungen ab dem 3. Juli

Ein EU-Heimtierausweis darf nur als Reisedokument verwendet werden. Die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Frettchen muss gemäß Anhang Ib der Verordnung (EU) 438/2010 bzw. 998/2003/EG vor oder zeitgleich zur Impfung vorgenommen und eingetragen werden.

Die (lesbare) Tätowierung ist gemäß Art. 4 der Verordnung 998/2003/EG nur noch bis zum 2. Juli 2011 eine zulässige Kennzeichnung.

Für Neukennzeichnungen dürfen ab dem 3. Juli nur noch Transponder verwendet werden. Eine Tätowierung darf dann zum Eintrag in den Heimtierausweis nicht mehr vorgenommen werden. Transponder müssen der ISO-Norm 11784 (Lesegeräte der ISONorm 11785) entsprechen. Wenn der Reisende ein entsprechendes Lesegerät mitführt, werden weiterhin andere Transponder anerkannt.

Der Ablauf der achtjährigen Frist am 3. Juli heißt aber nicht, dass ab diesem Datum alle tätowierten Tiere mit einem Transponder nachgekennzeichnet werden müssen. Die Europäische Kommission hat am 1. Dezember 2010 mitgeteilt, dass eine deutlich erkennbare Tätowierung weiterhin als gültige Kennzeichnung gilt, wenn sie vor dem 3. Juli 2011 erfolgte.

Zusammenfassung:

Die VO (EG) Nr. 438/2010 ist seit dem 03.07.2011 in Kraft, die Änderungen der VO (EG) Nr. 998/2003 enthält. Unter anderem ist jetzt in der Verordnung festgeschrieben, unter welchen Bedingungen die Tollwutschutzimpfung erfolgen muss, dass sie im Rahmen des Reiseverkehrs mit Tieren als gültig anerkannt wird. Damit die Impfung als gültig anerkannt wird, hier eine Zusammenfassung der Punkte die erfüllt sein müssen:

1. Datum der Impfung muss im Heimtierausweis dokumentiert sein
2. Gültigkeitsdauer der Impfung muss im Heimtierausweis dokumentiert sein
3. Nach Abschluss des Impfprotokolls gemäß Hersteller müssen mindestens 21 Tage verstrichen sein
4. Der Zeitpunkt der Impfung darf nicht vor dem Zeitpunkt der Kennzeichnung mittels Mikrochip liegen

Link: VERORDNUNG (EU) Nr. 438/2010
« L I N K »

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft weist darauf hin, dass der EU-Heimtierausweis immer und nur von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt werden kann. Dabei muss der Heimtierausweis den Namen des Ausstellungsmitgliedstaates tragen und im Falle eines deutschen Ausweises in deutscher Amtssprache ausgestellt sein. Somit kann der deutsche Heimtierausweis auch nur von einem von einer deutschen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt werden. Eine Mitnahme von Blanko-Ausweisen in andere Mitgliedstaaten, beispielweise zum Zwecke einer Einfuhr eines Tieres, und um den deutschen Ausweis dort im Ausland ausstellen zu lassen, ist somit rechtswidrig.

EU-Heimtierausweise dürfen in Deutschland nur von Unternehmen hergestellt und vertrieben werden, die zentral durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Betriebskennziffer erhalten haben.

Die Unternehmen dürfen die Ausweisformulare ausschließlich an ermächtigte Tierärzte/-innen abgeben.

Die Ausweise werden betriebsseitig mit einer Nummer versehen, die mit dem ISO-Code des Mitgliedstaates beginnt, gefolgt wird von der zweistelligen Betriebskennziffer und mit einer fortlaufenden siebenstelligen Nummerierung endet, die vom Hersteller eigenverantwortlich vergeben wird (z. B. DE 01 1234567). Die Heimtierpässe sind somit betriebsseitig abschließend durchnummeriert.

 

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