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Merkblatt: Mindestanforderungen für die Einfuhr und das Innergemeinschaftliche Verbringen von Hunden und Katzen durch Tierschutzvereine nach Österreich

 
 

13.07.2011 | 10:23 Uhr

Merkblatt (Stand: 07.07.2011)

Mindestanforderungen für die Einfuhr und das Innergemeinschaftliche Verbringen von Hunden und Katzen durch Tierschutzvereine nach Österreich

Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren im Reiseverkehr verschleiert werden kann, wurde mit Verordnung (EU) Nr. 388/2010 festgelegt, dass die (erleichterten) Bestimmungen für den privaten Reiseverkehr nur dann angewendet werden dürfen, wenn die Anzahl der mitgeführten Tiere fünf nicht übersteigt und die Tiere nicht zum Verkauf oder zur Eigentumsübertragung bzw. Weitergabe an andere Tierhalter bestimmt sind.

Daraus ergibt sich, dass die Einfuhr und das Innergemeinschaftliche Verbringen von Hunden und Katzen im Rahmen diverser „Rettungsaktionen“ wie sie immer wieder von tierliebenden Einzelpersonen bzw. Tierschutzvereinen organisiert werden, den für die Einfuhr bzw. für die Verbringung zu Handelszwecken geltenden Bestimmungen unterliegen und daher folgende Anforderungen erfüllt sein müssen:

1. Die Empfänger von lebenden Tieren haben die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vor der Ankunft der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) mitzuteilen.
(Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. ll Nr. 473/2008)

2. Für jede Sendung muss pro Bestimmungsort eine korrekt ausgefüllte Gesundheitsbescheinigung nach Anhang E Teil 1 gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG vorliegen, die vom zuständigen Amtstierarzt des Herkunftslandes über TRACES erstellt wird. Weiters muss jedes Tier von einem Heimtierausweis begleitet sein.
(BVO 2008, Anlage 1, Z. 7.6.)

3. Auf folgende Inhalte der Gesundheitsbescheinigung wird besonders hingewiesen:
Feld I.6.: die Nummern der Heimtierausweise müssen angeführt werden
Feld I.13.: als Bestimmungsort darf nur eine von der Behörde bewilligte Tierhaltung verwendet werden
Feld I.17.: der Transport darf nur von einem zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt werden
Folgende Gesundheitsangaben müssen bestätigt sein:
Punkt II.1.: Bestätigung der Transportfähigkeit gemäß VO (EG) 1/2005 (Variante 1)
Punkt II.2.: Bestätigung Anforderungen Artikel 4 der RL 92/65/EWG
Punkt II.3.: Bestätigung klinisch gesund 24 Stunden vor Versendung und Bestätigung Variante 1: Art. 5 und 16 VO (EG) Nr. 998/2003
Punkt II.5.: Angabe des Datums des Endes der Gültigkeit (10 Tage ab Ausstellung)

4. Die Bestätigung der angeführten Gesundheitsanforderungen gemäß Punkt II.3. setzt folgende Anforderungen voraus:

Hunde und Katzen älter als 3 Monate:
gültige Impfung gegen Tollwut sowie bei Hunden gegen Hundestaupe (da die Erstimpfung erst ab einem Alter von 3 Monaten erlaubt ist und ein wirksamer Impfschutz frühestens nach 21 Tagen vorliegt, ist eine Verbringung vor der 16. Lebenswoche nicht möglich)

Hunde und Katzen jünger als 3 Monate:
Österreich gestattet gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 das Innergemeinschaftliche Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen, die jünger als 3 Monate alt sind, sofern:
- jedes Tier mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet ist und
- für jedes Tier ein Heimtierausweis mitgeführt wird und
- das Tier nicht gegen Tollwut geimpft wurde und
- das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder
- wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist

Achtung:
- die im 3. und 4. Gedankenstrich angegebenen Zusatzanforderungen sind durch eine amtliche Bestätigung nachzuweisen (zusätzlich zum Gesundheitszeugnis, Nr. ist im Feld l.6. einzutragen)
- bei einem Weitertransport in einen anderen Mitgliedstaat gelten die Bedingungen des Bestimmungslandes (z.B. Deutschland verbietet ein Verbringen von nicht gegen Tollwut geimpften Hunden und Katzen)!!

5. Als Bestimmungsort für derartige Sendungen (Gesundheitsbescheinigung Feld I.13) kommen nur von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) bewilligte Tierhaltungen in Frage (z.B. zugelassene Handelseinrichtungen, Quarantänestationen von Tierpensionen /Tierheime).

6. Die gelieferten Tiere müssen solange am Bestimmungsort gehalten werden, bis die veterinärbehördlichen Maßnahmen am Bestimmungsort (nicht diskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren) gemäß Artikel 5 der Richtlinien 90/425/EWG abgeschlossen sind und für eine Weitergabe freigegeben werden.

7. Der Transport darf nur von einem gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt werden (Unterscheidung zwischen Zulassung für Kurz- bzw. Langstrecken über acht Stunden). Der Transport muss von einem sachkundigen Betreuer begleitet sein (die Sachkunde muss glaubhaft gemacht werden können, ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich).

8. Gemäß § 24a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, BGBl. l Nr.118/2004 igF., ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier innerhalb eines Monats, jedenfalls aber vor einer Weitergabe in der Heimtierdatenbank registrieren zu lassen (vorher ist eine Kennzeichnung mittels Mikrochip erforderlich).

Quelle des Merkblatts:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Landesveterinärdirektion
Amtssigniert. SID2011071025253

Originalmerkblatt als PDF zum Abruf:
« L I N K »

 

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