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Beschluss BVerwG: Europäischer Gerichtshof soll die Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen für die Vermittlung und den Transport von Hunden aus dem Ausland klären (UPDATE 14.09.2015)

 
 

09.04.2014 | 16:51 Uhr

Bundesverwaltungsgericht ruft EuGH an: Europäischer Gerichtshof soll die Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen des Unionsrechts klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem Verfahren, in dem es um die Geltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen für den Transport und die Vermittlung von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland geht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen angerufen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Tierschutzverein, der im Rahmen seiner Aktivitäten herrenlose Hunde aus Ungarn gegen eine „Schutzgebühr“ in Höhe von 270 € an Dritte vermittelt und in diesem Zuge die Tiere von Mitgliedern mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landwirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein ist unter anderem streitig, ob der Verein die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten hat. Des Weiteren ist streitig, ob die Verbringung der Hunde nach Deutschland der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz­verordnung unterliegt, die insbesondere der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie (RL) 90/425/EWG dient, die unter anderem Regelungen zu veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel zum Gegenstand hat.

Die Vorinstanzen haben dies bejaht und die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei (letztlich) offen gelassen, ob der Kläger mit seiner Vermittlungstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge und - zumindest mit einem Teil seiner Tiertransporte - einen Gewinn erziele.

In dem Revisionsverfahren kommt es insbesondere darauf an, wann eine solche Vermittlung von Hunden eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellt und unter welchen Voraussetzungen ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vorliegt. Da diese Fragen bislang nicht geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat der 3. Revisionssenat beschlossen, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Revisionsverfahren ausgesetzt.

BVerwG 3 C 2.13 - Beschluss vom 09. April 2014

Vorinstanzen:
OVG Schleswig 4 LB 11/11 - Urteil vom 06. Dezember 2012
VG Schleswig 1 A 31/10 - Urteil vom 17. August 2011

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl Nr. L 3 S. 1)

und

der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl Nr. L 224 S. 29)

zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?


Quelle BVerwG 3 C 2.13 - Beschluss vom 09. April 2014:
« L I N K »

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BVerwG 3 C 2.13 (OVG Schleswig 4 LB 11/11; VG Schleswig 1 A 31/10)
09.04.2014

P. e.V. - RA Leondarakis LL.M. & Koll., Göttingen - ./. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - RA Weißleder & Ewer, Kiel -

Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass bestimmte Regelungen des Tierschutzrechts für seine Tätigkeit der Vermittlung von Hunden nach Deutschland nicht gelten.

Der Kläger ist ein Tierschutzverein, der u.a. gegen eine Schutzgebühr i.H.v. 270 € Hunde aus dem europäischen Ausland - insbesondere aus Ungarn - vermittelt und diese von Mitgliedern des Vereins mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt. Das beklagte Ministerium wacht als Fachaufsichtsbehörde über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften im Land Schleswig-Holstein. Zwischen ihm und dem Kläger ist streitig, ob der Verein für seine Vermittlungstätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Auch ist umstritten, ob der Verein die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die Anzeige- und Registrierpflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu beachten hat. Die Vorinstanzen haben dies bejaht und die Klage abgewiesen.

In dem Revisionsverfahren soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Vermittlungstätigkeit des Klägers auch ohne Gewinnerzielungsabsicht als „gewerbsmäßig“ zu betrachten ist und in welchen Fällen der Transport von Tieren in Verbindung mit einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ durchgeführt wird. Hiervon hängt ab, ob die Tätigkeit des Klägers erlaubnispflichtig und den genannten Bestimmungen unterworfen ist.

Gesetze/Verordungen:
- Tierschutzgesetz, Genehmigung nach § 11 Abs.1 S.1 Ziff. 8b TierSchG (ehemals Ziff. 3b), gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln
- BmTierSSchV - § 4 Anzeige und Registrierung
- EU-Tiertransport-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
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UPDATE April 2014

Bundesverwaltungsgericht weist Revision nicht zurück - Fragen zum Verbringen von Heimtieren werden dem EuGH vorgelegt

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., April 2014
« L I N K »

UPDATE Mai 2015

Mündliche Verhandlung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 03.06.2015 anberaumt
Rechtssache C-301/14 Gerichtshof - Vierte Kammer - Mittwoch 03/06/2015, 09:30 Uhr - Sitzungssaal II - Ebene 8

Vorlagefragen:

1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 (1) ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG (2) vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union
« L I N K »

Weitere Informationen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll als Prozessbevollmächtigter
« L I N K »

Beschluss BVerwG 3 C 2.13
« L I N K »

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UPDATE 14.09.2015

Rechtsprechung - Generalanwalt beim EuGH, vom 10.09.2015 - C-301/14
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 10. September 2015

„Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – Schutz von Tieren beim Transport – Transport von Tieren ‚in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit‘ – Richtlinie 90/425/EWG – Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel – ‚Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren … betreiben‘ – Gemeinnütziger Verein, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie gegen Entgelt an Dritte zu vermitteln“

Nachtrag

- Der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt zeigt in krasser Deutlichkeit eine Lücke in den derzeitigen Unionsvorschriften zur Regelung der grenzüberschreitenden Verbringung von Tieren. Bei den Antworten, die ich dem Gerichtshof empfehle, bin ich mir nachdrücklich bewusst, dass ein Verein ohne Erwerbszweck, der herrenlose Hunde in einem Mitgliedstaat rettet und an neue Halter in einem anderen Mitgliedstaat vermittelt, wohl kaum über die zusätzlichen Mittel verfügt, die erforderlich sind, um den detaillierten Anforderungen von Vorschriften nachzukommen, mit denen der tierseuchenrechtliche Schutz im Rahmen von auf Gewinnerzielung ausgerichteten kommerziellen Tätigkeiten sichergestellt werden soll. Man könnte sogar meinen, dass die Anwendung solcher Vorschriften auf Vereine wie den Kläger des Ausgangsverfahrens ans Absurde grenzt. Andererseits wäre es aber auch nicht richtig, auf einen solchen Sachverhalt ohne Weiteres die weitaus weniger strengen Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung einzelner Heimtiere anzuwenden.

- Mitunter kann ein zutage liegendes Problem durch kreative Auslegung eines gegebenen Textes gelöst werden. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies hier nicht möglich ist. Meines Erachtens ist der Gerichtshof auch nicht in der Lage, ein angemessenes (neues) Gleichgewicht zwischen der Förderung des freien Verkehrs von Tieren im Interesse einer guten Sache und der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der tierischen und menschlichen Gesundheit herzustellen, wobei außerdem noch Betrug und Missbrauch vorgebeugt werden muss. Diese Aufgabe obliegt dem Gesetzgeber. Ich hoffe, dass das vorliegende Verfahren diesen Handlungsbedarf aufgezeigt hat.


ERGEBNIS:

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Ein Tierschutzverein transportiert Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, wenn er zwischen Mitgliedstaaten Hunde transportiert, um die Tiere gegen ein Entgelt an Dritte zu vermitteln, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Gewinnstreben erfolgt.

2. In einem solchen Fall ist der Verein auch ein Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren betreibt, im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob diese Bestimmung dem Verein im Ausgangsverfahren entgegengehalten werden kann.

Quelle: Europäischer Gerichtshof
« L I N K »

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UPDATE 04.10.2015
EuGH-Gutachterin fordert mehr Tierschutz von Tierschützern

Der deutsche Tierschutzverein XXX muss beim Transport von Hunden wohl die europäischen Tierschutzvorschriften beachten, wie sie auch für kommerzielle Massentransporte gelten. Das forderte am Donnerstag die Rechtsgutachterin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Generalanwältin Eleanor Sharpston, und führte zur Begründung eine "Lücke" im EU-Recht an. Der EuGH ist an die sogenannten Schlussanträge der Generalanwälte nicht gebunden, er folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen. (Az: C-301/14)

Lesen Sie bitter weiter:
Yahoo! Nachrichten
« L I N K »

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04.12.2015

EuGH-Urteil: Tiervermittlung von Vereinen ist wirtschaftliche Tätigkeit - EU-Vorschriften zum Tiertransport gelten auch für gemeinnützige Organisationen

Auch ein gemeinnütziger Tierschutzverein muss sich beim grenzüberschreitenden Transport von Haustieren nach Deutschland an die EU-Regelungen zum Tierschutz halten (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) und veterinärrechtliche Kontrollen durch Amtstierärzte nach EU-Richtlinie 90/425 ermöglichen.

Werden herrenlose Hunde für eine Gebühr nach Deutschland vermittelt, ist dies ein "Handel", der den entsprechenden EU-Richtlinien unterliegt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil im Vorabentscheidungsverfahren entschied.

Der klagende Verein war der Ansicht, dass er weder eine "wirtschaftliche Tätigkeit" ausübe, noch "Handel" treibe, so dass diese strengen Vorschriften nicht gelten würden. Der Verein strebe durch die Vermittlungsgebühr weder einen Gewinn an noch erziele er einen. Der Rechtsstreit ging in Deutschland durch alle Instanzen. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall schließlich im Juni 2014 dem EuGH vor.

Der Europäische Gerichtshof hat im endgültigen Urteil vom 03.12.2015 Az. C-301/14 nun festgestellt, dass es für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erforderlich sei, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werde. Es reiche aus, dass der Verein für die Vermittlung der Hunde „die Zahlung eines Geldbetrags“ vorsehe und wenn dieser Betrag grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten decke. Diese Schlussfolgerung wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass das Eigentum an den Hunden nicht auf die Personen übergeht, denen sie anvertraut werden. Die Tätigkeiten des Vereins können als Dienstleistung für diese Personen und damit als „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 angesehen werden. Laut EuGH erfülle der Tierschutzverein auch die Eigenschaft eines innergemeinschaftlichen Handel betreibenden "Unternehmers" im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG. Auch hier bedürfe es keiner Gewinnerzielungsabsicht, um die Tätigkeit als "innergemeinschaftlichen Handel" zu qualifizieren.

Im Ausgangsverfahren 3 C 2.13 muss nun das BVerwG unter anderem entscheiden, ob solche Tierschutzorganisationen auch eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel nach dem dt. Tierschutzgesetz (§ 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 8b) TierSchG) benötigen. Dies ist in der Praxis allerdings wenig relevant, da in Deutschland ohnehin seit dem 01.08.2014 eine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG besteht.

Quelle:

Urteil EuGH v. 03.12.2015 Az. C-301/14
« L I N K »

Urteil und Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren C-301/14:
« L I N K »

 

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