| 31.12.2014 | 08:35 Uhr Werkzeug im Kampf gegen den illegalen Welpenhandel
Bundesminister Schmidt veranlasst Tollwut-Impfpflicht für Welpen, die nach Deutschland gebracht werden
Ab sofort dürfen Hundewelpen nur noch nach Deutschland gebracht werden, wenn sie einen dokumentierten Impfschutz gegen Tollwut haben. Das sieht die Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vor, die Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt in Berlin unterzeichnet hat.
„Mit den neuen Regelungen geben wir den Kontrollbehörden ein weiteres Werkzeug im Kampf gegen den illegalen Welpenhandel an die Hand“, sagte Schmidt.
Bisher musste der Nachweis über eine wirksame Tollwut-Schutzimpfung nur für Hundewelpen vorliegen, die zu Handelszwecken transportiert wurden. Privatpersonen, die Welpen transportierten, mussten lediglich plausibel darlegen können, dass ein Welpe keinen Kontakt zu potenziell Tollwut-infizierten Tieren hatte. Mit der neuen Verordnung gilt seit dem 29. Dezember 2014 für private Transporte von Hundewelpen dieselbe Regelung wie für gewerbliche. Hintergrund sind Berichte der Kontrollbehörden, nach denen in der Vergangenheit wiederholt Handelstiere als Heimtiere deklariert und unter den erleichterten Bedingungen des privaten Reiseverkehrs transportiert wurden.
Zum Zeitpunkt der Impfung müssen die Welpen mindestens zwölf Wochen alt sein, der Impfschutz wird 21 Tage nach dem Impftermin wirksam. Erst danach dürfen Hundewelpen frühestens nach Deutschland transportiert werden. Bei privaten Transporten reicht die Dokumentation der Impfung im Heimtierpass aus, bei gewerblichen muss zusätzlich ein Gesundheitszeugnis vorliegen. Die neuen Regelungen gelten auch für Katzen und Frettchen. Sie betreffen den Transport aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nach oder durch Deutschland.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Pressemitteilung Nr. 338 vom 30.12.14 « L I N K »
Bundestag Drucksache 458/1/14: « L I N K »
Begründung: Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gestatten es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Nachweis einer gültigen Tollwutschutzimpfung beim Verbringen von Welpen zuzulassen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind auf zwei Ausnahmetatbestände beschränkt und zwar, wenn die Welpen in Begleitung des unter Tollwutschutz stehenden Muttertieres oder mit einer Tierhaltererklärung verbracht werden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen durch die Bundesrepublik Deutschland würden künftig für Handelstiere die gleichen erleichterten Bedingungen wie beim Reiseverkehr gelten.
Empfehlungen, 458/1/14 ...
In der Vergangenheit haben mehrere Mitgliedstaaten die sog. Welpenregelung nicht umgesetzt bzw. wieder zurückgenommen. In diese Länder ist das Verbringen von Tieren, die keinen gültigen Tollwutschutz besitzen, ebenfalls nicht zulässig.
Die bisherige generelle Gestattung für das Verbringen von nicht unter gültigem Tollwutimpfschutz stehenden Welpen im Reiseverkehr hatte u. a. zur Folge, dass Handelstiere als "Heimtiere" deklariert und unter den erleichterten Bedingungen der Reiseverkehrsregelung verbracht wurden. Die Länder haben sich daher bereits mehrfach dafür ausgesprochen, die Ausnahmeregelung für Welpen künftig in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr umzusetzen.
Zudem wurde in der Vergangenheit die für den Handel bestehende TRACES-Meldepflicht zur Information der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über das Verbringen der Tiere nicht von allen Mitgliedstaaten konsequent umgesetzt bzw. sie wurde von den Handelsbeteiligten nicht beachtet, weshalb die zuständige Behörde am Bestimmungsort keine Kenntnis über derartige Tierverbringungen erlangte.
Des Weiteren wurden wiederholt nicht alle Tiere zum vorgesehenen Bestimmungsort (endgültiger Entladeort) i. S. der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 verbracht, sondern zuvor bereits an mehreren Stellen verteilt.
Dies hatte zur Folge, dass 1.) die nach EU-Recht in nicht diskriminierender Wese durchzuführende Kontrolle am Bestimmungsort nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG sowie 2.) im Falle eines Tollwutausbruches eine epidemiologische Rückverfolgung nicht möglich sind.
Häufig wurde bei den beanstandeten Transporten von Welpen, die ohne das Muttertier verbracht wurden, auch das nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgegebene Mindestalter von acht Lebendwochen für die Beförderung nicht eingehalten. Durch den Verzicht auf die Ausnahmeregelung würde sich das im Heimtierausweis dokumentierte Mindestalter vor dem Verbringen auf mindestens 15 Lebenswochen belaufen (Mindestalter für die Tollwut-Erstimpfung 12 Lebenswochen plus 21 Tage bis zur Ausbildung der entsprechenden Immunantwort).
Als Konsequenz aus der generellen Verpflichtung einer gültigen Tollwutimpfung beim Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten ist die bisherige Einzelfallgenehmigung für die Einfuhr von ungeimpften Welpen aus gelisteten Drittländern zu anderen als Handelszwecken ebenfalls zurückzunehmen, da nach Einschätzung der Europäischen Kommission kein unterschiedliches Risiko für eine mögliche Tollwutverbreitung besteht.
Quelle: Bundestag Drucksache 458/1/14 ___________________________________________________________________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29. Dezember 2014 « L I N K » ___________________________________________________________________
Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU
Impfschutz gegen Tollwut
Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Falle einer Erstimpfung, dass diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).
Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen
Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen (ab der 13. Lebenswoche) durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.
Stammen die Welpen aus einem gelisteten Drittland können sie frühestens im Alter von 15 Wochen (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) nach Deutschland eingeführt werden.
Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist). Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung (siehe Mustererklärung) darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.
Quellen BMEL: « L I N K » « L I N K »
Mustererklärung gemäß gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013: « L I N K » |
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