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EuGH-Urteil: Tiervermittlung von Vereinen ist wirtschaftliche Tätigkeit - EU-Vorschriften zum Tiertransport gelten auch für gemeinnützige Organisationen [Update 10.07.2016]

 
 

04.12.2015 | 07:42 Uhr

Auch ein gemeinnütziger Tierschutzverein muss sich beim grenzüberschreitenden Transport von Haustieren nach Deutschland an die EU-Regelungen zum Tierschutz halten (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) und veterinärrechtliche Kontrollen durch Amtstierärzte nach EU-Richtlinie 90/425 ermöglichen.

Werden herrenlose Hunde für eine Gebühr nach Deutschland vermittelt, ist dies ein "Handel", der den entsprechenden EU-Richtlinien unterliegt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil im Vorabentscheidungsverfahren entschied.

Der klagende Verein war der Ansicht, dass er weder eine "wirtschaftliche Tätigkeit" ausübe, noch "Handel" treibe, so dass diese strengen Vorschriften nicht gelten würden. Der Verein strebe durch die Vermittlungsgebühr weder einen Gewinn an noch erziele er einen. Der Rechtsstreit ging in Deutschland durch alle Instanzen. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall schließlich im Juni 2014 dem EuGH vor.

Der Europäische Gerichtshof hat im endgültigen Urteil vom 03.12.2015 Az. C-301/14 nun festgestellt, dass es für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erforderlich sei, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werde. Es reiche aus, dass der Verein für die Vermittlung der Hunde „die Zahlung eines Geldbetrags“ vorsehe und wenn dieser Betrag grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten decke. Diese Schlussfolgerung wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass das Eigentum an den Hunden nicht auf die Personen übergeht, denen sie anvertraut werden. Die Tätigkeiten des Vereins können als Dienstleistung für diese Personen und damit als „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 angesehen werden. Laut EuGH erfülle der Tierschutzverein auch die Eigenschaft eines innergemeinschaftlichen Handel betreibenden "Unternehmers" im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG. Auch hier bedürfe es keiner Gewinnerzielungsabsicht, um die Tätigkeit als "innergemeinschaftlichen Handel" zu qualifizieren.

Im Ausgangsverfahren 3 C 2.13 muss nun das BVerwG unter anderem entscheiden, ob solche Tierschutzorganisationen auch eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel nach dem dt. Tierschutzgesetz (§ 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 8b) TierSchG) benötigen. Dies ist in der Praxis allerdings wenig relevant, da in Deutschland ohnehin seit dem 01.08.2014 eine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG besteht.

Quelle:

Urteil EuGH v. 03.12.2015 Az. C-301/14
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Urteil und Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren C-301/14:
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Erste Reaktionen / Kommentare nach dem Urteil:

"EuGH bringt Licht in dunkle Laderäume"
Durch eine verbesserte Regelung der Tiertransporte soll Tier-Schmugglern in Zukunft das Handwerk gelegt werden. Die Europaabgeordnete Maria Noichl begrüßt die neue EU-Vorschriften.
Quelle: Pressemitteilung SPD-Europaabgeordnete für Oberbayern und Schwaben Maria Noichl
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Auslandshunde-Vereine üben wirtschaftliche Tätigkeit aus
[... "Die Entscheidung des EuGH bekräftigt, dass sich Tierschutzvereine mit Auslandshunde-Importen auch nicht durch Feilen an Formulierungen eine Lücke bauen können: Es kommt nicht darauf an, ob die vermittelten Hunde per Eigentumsübertragung an Übernehmer im Inland gehen, oder ob sie mit „Schutzverträgen“ dort untergebracht werden"...]
Quelle: Rechtsanwalt Nils Michael Becker vom 07.12.2015
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TIERSCHUTZVEREIN | HUNDETRANSPORTE | Trotz Gemeinnützigkeit - Einfuhrregelungen gelten wie für kommerziellen Tiertransport
Quelle: Anwalt für Vereinsrecht - Rechtsanwalt Ackenheil vom 07.12.2015
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Tiervermittlung aus dem Ausland unterliegt stets den europarechtlichen Registrier-, Anmelde- und Buchführungsvorschriften (TRACES) – keine Ausnahme für gemeinnützige Tierschutzvereine!
[..."Auch wenn dies die Arbeit der Tierschutzvereine erschwert, so ist diese Entscheidung aus Gründen des Tierschutzes nicht zu beanstanden. Denn die europarechtlichen Registrier-, Anzeige- und Buchführungsvorschriften dienen letztlich auch dem Zweck, dem illegalen und oftmals zugleich tierquälerischen Tierhandel entgegenzutreten"...]
Quelle: KANZLEI STOCKMANN, Bürstadt
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Urteil im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 03.12.2015 gefällt
Vorankündigung Tagesseminar: [..."Über die möglichen rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes planen wir auch ein Tagesseminar in Göttingen, voraussichtlich im März 2016"...]
Quellen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., Dezember 2015
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Update 25. Mai 2016

Revision Bundesverwaltungsgericht: Termin 28.06.2016, 09:30 Uhr
BVerwG 3 C 23.15 (OVG Schleswig 4 LB 11/11; VG Schleswig 1 A 31/10)

Anforderungen an Hundetransporte durch einen Tierschutzverein

Der Kläger, ein Tierschutzverein, transportiert und vermittelt herrenlose Hunde aus dem europäischen Ausland nach Deutschland. Er streitet mit der zuständigen Fachaufsichtsbehörde darüber, ob er die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport sowie die Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu beachten hat und ob er eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Die Vorinstanzen haben dies bejaht. Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 3. Dezember 2015 - Rs. C 301/14 - erkannt, dass das Unionsrecht auch einen gemeinnützigen Verein erfasst, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr abschließend über die Revision zu entscheiden.

Quelle:
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Update 28. Juni 2016
BVerwG 3 C 23.15 - Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 07.07.2016, 11:30 Uhr

Quelle:
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07.07.2016 - Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht
Nr. 65/2016 BVerwG 3 C 23.15

Tierschutzvereine müssen bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute abschließend über die Klage eines Tierschutzvereins entschieden, der sich dagegen wehrt, dass die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) auf die von ihm organisierte Vermittlung von herrenlosen Hunden aus dem europäischen Ausland angewandt werden. Der Verein transportiert die Hunde nach Deutschland und gibt sie gegen eine sogenannte Schutzgebühr i.H.v. 270 € an private Halter ab. Er hat bereits über 2 000 Hunde vermittelt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; sie ist auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Durch das auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 - C-301/14, Pfotenhilfe-Ungarn, ist geklärt, dass die von dem Kläger durchgeführten Hundetransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellen; hierfür genügt es, dass die Tiere gegen ein grundsätzlich kostendeckendes Entgelt abgegeben werden. Damit hat der Kläger die Bestimmungen der Verordnung zu beachten, die vor allem bei lange dauernden Transporten das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen.

Der Kläger unterliegt auch der Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseuchenschutz dient. Die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Halter eines Tieres ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen, gelten für die Tätigkeit des Klägers nicht. Er verbringt die Hunde „gewerbsmäßig“ i.S.v. § 4 BmTierSSchV. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist dieser Begriff richtlinienkonform auszulegen. Es genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen einen Betrag an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Die Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setzt hingegen entsprechend dem tradierten Verständnis der Gewerbsmäßigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Soweit die Erforderlichkeit einer Erlaubnis für die Tätigkeit des Klägers streitig war, hat sich der Rechtsstreit jedoch erledigt, weil der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt hat.

BVerwG 3 C 23.15 - Urteil vom 07. Juli 2016

Vorinstanzen:
OVG Schleswig 4 LB 11/11 - Urteil vom 06. Dezember 2012
VG Schleswig 1 A 31/10 - Urteil vom 17. August 2011

Quelle: « L I N K »

 

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