| 21.04.2012 | 09:30 Uhr Ein Verein bedarf keiner Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) Tierschutzgesetz (Handel mit Wirbeltieren) und es besteht keine Anzeigenpflicht nach § 4 BmTierSSchV. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 19.04.2012 entschieden.
Ein gemeinnütziger Tierschutzverein aus dem Landkreis Soltau-Fallingboste (jetzt Landkreis Heidekreis), der sich für den europaweiten Auslandstierschutz einsetzt, war von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert worden eine §11-Genehmigung für Handel mit Wirbeltieren nach dem TierSchG einzuholen und seiner Anzeigenpflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung nachzukommen.
Der Verein hatte hatte sich dagegen gewehrt und mit seiner Feststellungsklage Erfolg. Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied am 19.04.2012 (Az. 6 A 63/10), dass seine Tätigkeit nach dem Tierschutzgesetz nicht erlaubnispflichtig ist und das auch keine Anzeigenpflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung besteht.
Nach unserer Redaktion vorliegenden Informationen hat das Gericht keine Revision zugelassen. Wir werden in Kürze über dieses Urteil weiter berichten und eine Presseerklärung des Tierschutzvereins veröffentlichen.
------------------------------------------------------------------- Pressemitteilung Nr. 27 Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V., Schwarmstedt "Ein klärendes und weitreichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg für den internationalen Tierschutz" « L I N K » [PDF]
------------------------------------------------------------------- Tierschutzrecht, Erlaubnis zur Einfuhr und Vermittlung von Hunden VG Lüneburg 6. Kammer, Urteil vom 19.04.2012, 6 A 63/10 § 4 TierSeuchSchBMV, § 11 TierSchG
Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Urteil: « L I N K »
schriftl. Urteil als PDF: « L I N K » |
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