| 26.06.2011 | 12:50 Uhr Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am 20.06.2011 (Az.: 11 ME 549/10) entschieden, dass die tierschutzrechtliche Untersagungsverfügung des Landkreise Diepholz rechtens war und der Gnadenhof M. auch als eine Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zu werten und damit erlaubnispflichtig war.
Nach der Beschlagnahmung von mehr als 120 Tieren auf dem Gnadenhof M. in Dörrieloh war das Veterinäramt des Landkreises Diepholz mit Klagen überzogen worden. Am Montag gab das Oberverwaltungsgericht dem Amt volle Rückendeckung. “Der Landkreis hat exakt und richtig gehandelt”, erklärte Erster Kreisrat Wolfram van Lessen am Freitag vor dem Kreisausschuss.
Auszug aus dem Entscheidungstext: “Da die Antragstellerin nach alledem mit hoher Wahrscheinlichkeit eine tierheimähnliche Einrichtung betrieben hat, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, war der Antragsgegner berechtigt, der Antragstellerin diese Tätigkeit zu untersagen. Allerdings handelt es sich bei der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG um eine Sollvorschrift, von der in atypischen Fällen Abweichungen gestattet sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 27). Ein solcher Ausnahmefall wird angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (S. 4 BA).”
Lesen Sie bitte unter nachfolgendem Link den ausführlichen Entscheidungstext.
Quelle: Beschluss OVG Lüneburg vom 20.06.2011 - 11 ME 549/10 Zu den Anforderungen an eine - hier bejahte - tierheimähnliche Einrichtung iSd § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG in Abgrenzung zu einem sog. Gnadenhof.
« L I N K »
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19.04.2012 | 15.12 Uhr Verhandlung vor dem Amtsgericht Sulingen gegen ein Ehepaar aus Dörrieloh
SULINGEN. 103 Hunde, Katzen, Pferde, Ziegen, Hängebauchschweine und Degus. Etliche Tiere darunter, die krank sind, trächtige Hündinnen und zwei Hündinnen mit Welpen: Kann ein Ehepaar diese Vielzahl an Tieren artgerecht halten und jedes einzelne passgenau versorgen? Oder muss dem Ehepaar ein generelles Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden?
Diese Frage wird derzeit im Amtsgericht Sulingen geklärt. Gestern vertagte Richterin Katja Pahl-Klenner die Verhandlung – es konnten nicht alle Zeugen vernommen werden. Die Anklage gegen das Ehepaar B. aus dem Varreler Ortsteil Dörrieloh ist umfangreich.
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Quelle: Kreiszeitung « L I N K »
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12.06.2012 | 06.32 Uhr
Freiheitsstrafen auf Bewährung und Auflagen für Ehepaar B. aus Dörrieloh Eine letzte Chance
Sulingen - DÖRRIELOH · Ein Jahr Freiheitsstrafe für Karlheinz B. und ein Jahr und acht Monate für Ehefrau Barbara, beides ausgesetzt auf fünf Jahre zur Bewährung. Das Ehepaar, das des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angeklagt war, hat auch ein fünf Jahre geltendes Halteverbot für Hunde und Katzen auferlegt bekommen.
Obendrein muss es eng mit dem Veterinäramt des Landkreises zusammenarbeiten, muss die Tiere, die noch auf dem Hof sind (Pferde, Hühner, Ziegen, Degus, Hängebauchschweine) nachweislich tierärztlich untersuchen lassen (Vorgabe: nicht beim bisherigen Tierarzt) und die Haltungsbedingungen grundlegend verbessern. Im ersten Jahr muss den Veterinären alle drei, im zweiten Jahr alle vier, im dritten bis fünften Jahr alle sechs Monate der Nachweis erbracht werden, dass die Tiere artgerecht gehalten werden. Kann zu einem Termin kein Veterinär die örtliche Situation prüfen, kann ein Tierarzt hinzugezogen werden, allerdings nicht der bisherige Tierarzt. Zudem hat das Ehepaar unaufgefordert jeden Wohnortwechsel anzuzeigen.
Sehr deutliche Worte fand Richterin Katja Pahl-Klenner gestern Morgen bei der Urteilsverkündung am Amtsgericht Sulingen gegen das Ehepaar B. aus Dörrieloh. Angesichts der Vorgeschichte und der Vorstrafen seien Geldstrafen nicht mehr möglich ...
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Quelle: Kreiszeitung « L I N K » |
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