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VG Neustadt: Verbot der Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Haltungserlaubnis bestätigt

 
 

24.08.2012 | 12:15 Uhr

Das VG Neustadt hat in einem Eilverfahren ein von der Verbandsgemeinde Dudenhofen ausgesprochenes Haltungsverbot eines American Staffordshire Terrier nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG Rheinland-Pfalz) bestätigt.

Nach diesem Gesetz sind Hunde der Rassen American Staffordshire und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde. Wer einen solchen Hund halten will, bedarf einer Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn der Betreffende ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat, über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und eine Haftpflichtversicherung nachweist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Antragstellerin einen Welpen erworben, der nach ihren Angaben Ende Dezember 2011 geboren worden ist. Da es sich nach Einschätzung der Verbandsgemeinde hierbei um einen American Staffordshire Terrier und damit um einen gefährlichen Hund handelt, untersagte sie der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Haltung des Tieres und ordnete zugleich dessen Sicherstellung und Verwahrung im Tierheim an.

Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich zudem wegen des angeordneten Sofortvollzugs mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Zwar stehe nicht eindeutig fest, dass es sich bei dem Tier tatsächlich um einen American Staffordshire Terrier handele. Es fehle nämlich derzeit noch an einem Rassegutachten, das feststelle, dass der Hund dieser Rasse angehöre bzw. jedenfalls als Mischling von dieser abstamme. Ein solches Gutachten könne auch noch nicht erstellt werden, da eine phänotypische Rassebestimmung erst im Alter von neun Monaten möglich sei.

Gleichwohl überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs des Haltungsverbots. Die Behörde könne sich bei ihrer Einschätzung, dass der Hund ein American Staffordshire Terrier sei, nämlich auf gewichtige Anhaltspunkte stützen, so u. a. darauf, dass die Antragstellerin den Hund als American Staffordshire Terrier gekauft habe und nachprüfbare Unterlagen, die ernsthaft gegen eine solche Rassezugehörigkeit sprechen könnten, fehlten. Da die Antragstellerin offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund habe – es liege insbesondere kein berechtigtes Interesse an der Haltung vor -, bleibe ihr Antrag deshalb ohne Erfolg.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. August 2012 – 5 L 624/12.NW -

 

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