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Regierung legt Novellierung des Tierschutzgesetzes vor - Neue Erlaubnispflicht für die Einfuhr, Verbringung oder Vermittlung von Tieren aus dem Ausland [UPDATE]

 
 

13.09.2012 | 17:36 Uhr

Berlin: Die Bundesregierung legte am 11.09.2012 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes (17/10572) vor. Die Änderung soll unter anderem zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken beitragen und die betriebliche Eigenkontrolle im Hinblick auf den Tierschutz etablieren. Daneben sieht das Gesetz ein Verbot für die betäubungslose Ferkelkastration bis zum Jahr 2017 vor und ein Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden.

Ausweitung der Erlaubnispflicht: Zukünftig §11-Genehmigung nach dem TierSchG für die Einfuhr, das Verbringen oder die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland erforderlich

Für die Tätigkeit der Verbringung, Einführung oder Vermittlung von Wirbeltieren zum Zweck der Abgabe an Dritte sieht der Gesetzentwurf eine Erlaubnispflicht vor. Hiervon wären alle Tierheime, Tierschutzvereine, aber auch private Tierschützer betroffen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, einführen oder vermitteln.

In der Bundestagsdrucksache 17/10572 (3. Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes) schlägt die Bundesregierung dazu auf Anregung des Bundesrates einen neuen Erlaubnisvorbehalt vor (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 – neu –). Danach bedarf der Erlaubnis, "wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,".

"Aus Sicht der Bundesregierung ist dabei als Voraussetzung für die Erlaubnispflichtigkeit des Verbringens oder der Einfuhr von Tieren in das Inland zum Zwecke der Abgabe die Entgeltlichkeit oder der Erhalt einer Gegenleistung für die genannten Tätigkeiten vorzusehen. Andernfalls würden auch rein private Abgaben, etwa an Familienangehörige, genehmigungspflichtig. Zwischen dem Erhalt des Entgeltes beziehungsweise der Gegenleistung und der Leistung desjenigen, der ein Tier zwecks Abgabe in das Inland verbringt oder einführt oder diese Abgabe vermittelt, muss lediglich eine ursächliche Verknüpfung bestehen. Die Entgeltlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass ein Gewinn erzielt wird. Ausreichend ist zum Beispiel, dass derjenige, an den das Tier abgegeben wird, die Kosten für das Verbringen oder die Einfuhr des Tieres erstattet."

Zudem ist nach Auffassung der Bundesregierung für die Erlangung der gegebenenfalls erforderlichen Erlaubnis und Schaffung der behördlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis eine Übergangsfrist von einem Jahr vorzusehen.

Am 17.10.2012 findet die öffentliche Anhörung zur Novellierung des Tierschutzgesetzes statt. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für Ende 2012 vorgesehen.

Nachtrag:
Bei der im Gesetzentwurf neu vorgeschriebene Erlaubnispflicht handelt es sich nicht um eine Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 2 als "tierheimähnliche Einrichtung", die üblicherweise deutsche Tierheime und größere Aufnahmestationen oder Pflegestellen von Tierschutzvereinen besitzen, sondern um eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr 3 b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren), die dann zusätzlich erforderlich wäre.

"Das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung und der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren sind unterschiedliche Tätigkeiten, für die jeweils eine Erlaubnis erforderlich ist. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind die Tätigkeiten, für die die Erlaubnis beantragt wird, anzugeben", erklärte das BMELV.


Quelle: Drucksache 17/10572 vom 29. 08. 2012 - Entwurf eines Gesetzes Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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07.11.2012
Anstimmung zum neuen Tierschutzgesetz verschoben
Die Regierungskoalition hat völlig überraschend die für Freitag geplante Bundestagsabstimmung zum umstrittenen Tierschutzgesetz verschoben. Der Entwurf sei von der Tagesordnung der Sitzung des Agrarausschusses am (heutigen) Mittwoch genommen worden, bestätigten Koalitionskreise der "Passauer Neuen Presse". Damit entfällt die für Donnerstag vorgesehene zweite und dritte Lesung des Gesetzes. Grund seien Meinungsverschiedenheiten zwischen Union und FDP über die Ausgestaltung des geplanten Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration.
Nach Angaben aus Koalitionskreisen könne die Tierschutznovelle nun nicht wie geplant Anfang Januar 2013 in Kraft treten.

 

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