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Neue Verordnung (EG) 998/2003 (COM (2012) 89 final) Verbringung von Heimtieren - Kommt ein offizielles zentrales Heimtierregister der EU ? [UPDATE]

 
 

20.10.2012 | 13:27 Uhr

Nicht nur das deutsches Tierschutzgesetz soll novelliert werden, das vermutlich eine neue Erlaubnispflicht für die Einfuhr, Verbringung oder Vermittlung von Tieren aus dem Ausland vorsieht, auch die Verordnung (EG) 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken soll noch dieses Jahr geändert werden, mit möglicherweise Auswirkungen auch für den Auslandstierschutz.

Die neue Verordnung (EG) 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken befindet sich schon seit Monaten in der Beratung. Ebenfalls geht es um Änderungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union. Schon am 11. Mai 2012 hatte sich der Bundesrat mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken “COM(2012) 89 final” vom 05.03.2012 beschäftig und mehrere Beschlüsse gefasst (Drucksache 126/12).

Der eingesetzte Berichterstatter Dr. Horst Schnellhardt (EVP / CDU) vom Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat mittlerweile seinen Berichtsentwurf abgeschlossen. Es wurden insgesamt 227 Änderungsanträge eingereicht. Nach Kenntnis unserer Redaktion hatten auch die beiden Tierschutzorganisationen TASSO e.V. und BmT e.V. über ihren Rechtsanwalt Leondarakis eigene Änderungsvorschläge an Schnellhardt eingereicht. Die Frist zur Abgabe von Änderungsanträgen war am 27.09.2012 abgelaufen und in der Sitzung vom 10. Oktober 2012 beschäftigte sich der Ausschuss erstmals mit diesen Änderungsanträgen. Der Berichterstatter verfolgte vor allem das Ziel, Reisen in der Union oder in Drittstaaten mit Heimtieren für deren Halter einfacher zu gestalten und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau in Bezug auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit zu gewährleisten.

Nachfolgend hat unsere ZERG-Redaktion einige Änderungsvorschläge zusammengefasst:

- Ausweitung der Vorschriften für Gesundheitsmaßnahmen
Neben Tollwut sollen nun auch noch Seuchen und Infektionen mit aufgenommen werden. Demnach sollen auch präventive Maßnahmen gegen andere gesundheitliche Probleme wie Bandwurm, Zecken und Parasiten getroffen werden.

- Kriterium für die Definition der Verbringung zu Nichthandelszwecken
Verbringung zu anderen als Handelszwecken: jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt.

- Begriffsbestimmung des Halters
Halter: eine natürliche Person oder Organisation, die ein Heimtier hält und im Ausweis als Halter genannt ist.

- Begriffsbestimmung Heimtier
Heimtier: ein Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das zu anderen als Handelszwecken von seinem Halter oder einer autorisierten Person mitgeführt wird und für das der Halter oder die autorisierte Person während dieser Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt.

- Begriffsbestimmung der autorisierte Person
„autorisierte Person: eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt wird, in seinem Auftrag die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen.

- Einrichtung einer offiziellen Datenbank (Heimtierregister, das an eine EU-Datenbank geknüpft ist)
Heimtierausweise sollen nach mehreren Vorschlägen zufolge in einer offiziellen Datenbank, die in allen Mitgliedstaaten von einer zentralen Zugangsstelle aus 10 Jahre zugänglich ist, registriert werden, damit die Ausweise so wenig wie möglich auf betrügerische Weise benutzt werden können. Eine Registrierung sowohl der Ausweis- als auch der Transponder-Nummer ist nach den Vorschlägen wesentlich, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten wirksam kontrolliert werden kann und Risiken im Zusammenhang mit illegalem Handel vermieden werden können. Ebenfalls sollen Name, Anschrift des Tierhalters sowie ggf. von bis zu zwei früheren Tierhaltern in der Datenbank erfasst werden, um die Rückverfolgbarkeit der Tiere zu gewährleisten. Weiterhin sollen Rasse, Farbe und etwaige Auffälligkeiten oder besonderen Merkmale der Heimtiere erfasst werden. Dies würde dazu beitragen, dass illegale Ausweise und Ausweise mit falschen Angaben weniger häufig verwendet werden können sowie dass verhindert wird, dass ein Ausweis für ein möglicherweise nicht geimpftes Tier verwendet wird.
Der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, sollen dafür sorgen, dass die Angaben in einer offiziellen Datenbank eingetragen werden, die in allen Mitgliedstaaten von einer zentralen Zugangsstelle aus zugänglich ist.

17a) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit sollten Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten dieser Verordnung zufolge nach ihrer Kennzeichnung in eine offizielle Datenbank eingetragen werden, die mindestens zehn Jahre lang in allen Mitgliedstaaten zentral zugänglich ist.

- Änderung der Richtlinie 92/65/EWG
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/979 gilt unter anderem für den Transport von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union. Daher sollte in Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG, in dem die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit diesen Tieren festgelegt sind, eine Bezugnahme auf die genannte Verordnung eingefügt werden.

Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinie 92/65/EWG gezeigt, dass die klinische Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor Versendung der Tiere in den meisten Fällen nicht möglich ist. Daher sollte die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegte Frist entsprechend der Empfehlung der Weltorganisation für Tiergesundheit auf 48 Stunden verlängert werden.

Weitere Informationen und die Änderungsvorschläge entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Quellen.
(© ZERGportal / 20.10.2012)

Link: « L I N K »

Quellen:
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken vom 05.03.2012
« L I N K »

ENTWÜRFE EINES BERICHTS und ÄNDERUNGSANTRÄGE von Horst SCHNELLHARDT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
« L I N K »

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union
« L I N K »

NAT/553 "Verbringung von Heimtieren" - STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012
« L I N K »

Nadja Hirsch MdEP- Besserer Heimtierschutz durch EU-weites “Chip”-System
« L I N K »

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05.11.2012
TASSO Newsletter:
Reisen mit Heimtieren in der EU: Tierschützer fallen durch juristisches Raster
« L I N K »

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13.11.2012
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
(COM(2012)0089 – C7-0060/2012 – 2012/0039(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
« L I N K »

als PDF:
« L I N K »




 

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