| 01.03.2014 | 09:15 Uhr Urteile VG Hannover: Heimtiere müssen vor der Impfung gechippt sein
Aus gegebenem Anlass und da offenbar immer noch viele Auslandstierschützer aber auch Tierschutzvereine nicht wissen, dass ein Heimtier nur dann die Verbringungsvoraussetzungen erfüllt, wenn die Kennzeichnung des Tieres vor seiner Impfung erfolgt, möchten wir noch einmal auf die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover aus 2009/2010 aufmerksam machen.
Heimtierpass und Tollwutimpfung Nur ein Tier, das nach seiner eindeutigen Identifizierbarkeit gegen Tollwut geimpft wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften innerhalb der Europäischen Union nach der HeimtierVO. Ein Hund, der erst nach der Impfung durch die Implantation eines Transponders ("Chip") eindeutig identifizierbar wurde, erfüllt damit die Verbringungsvorschriften nicht. Seine Unterbringung in einer Quarantänestation kann daher angeordnet werden.
VG Hannover 11. Kammer, Beschluss vom 14.09.2009, 11 B 3622/09 Art 14 EGV 998/2003, Art 4 Abs 1 EGV 998/2003, Art 5 Abs 1a EGV 998/2003
Link Urteil: « L I N K »
Einreise von Heimtieren Ein Heimtier erfüllt nur dann die Verbringungsvoraussetzungen, wenn die Kennzeichnung des Tieres vor seiner Impfung erfolgt. Nur wenn die Impfung eines Tieres erfolgt, dessen Identität durch einen Transponder oder eine Tätowierung eindeutig feststeht, lässt die Impfbescheinigung den zwingenden Schluss zu, dass das konkrete gekennzeichnete Tier über den notwendigen Impfschutz verfügt. Wird ein Hund ohne eine ausreichende Kennzeichnung im dargestellten Sinne in die Bundesrepublik verbracht, muss der Eigentümer die Kosten der Unterbringung des Tieres und der erforderlichen tierärztlichen Leistungen tragen.
VG Hannover 11. Kammer, Urteil vom 26.05.2010, 11 A 5040/09 Art 5 Abs 1 EGV 998/2003, Art 14 EGV 998/2003
Link Urteil: « L I N K »
Vor dem Urteil war es beispielsweise einem deutschen Tierarzt möglich, beim Ausstellen eines EU-Heimtierausweises bereits im Vorfeld erfolgte Impfungen in diesen zu übertragen, um z.B. eine Urlaubsreise in ein anderes EU-Mitgliedsland mit dem Hund zu ermöglichen. Auch dies ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover nicht mehr zulässig.
Schon am 28.05.2010 hatte unsere Redaktion - auch mit einem Sondernewsletter - auf das Urteil hingewiesen. Verwaltungsgericht Hannover: Hunde dürfen nicht einreisen - Erst Chippen - dann Impfen? LINK: « L I N K »
Offenbar gibt es selbst im Jahr 2014 immer noch Tierschutzvereine und Auslandstierschützer, die von alledem nichts wissen (wollen), wie der aktuelle Fall in Solingen zeigt.
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Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 12. Juni 2013
ANHANG III
Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen
2. Eine Tollwutimpfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) Der Impfstoff wird von einem ermächtigten Tierarzt verabreicht;
b) das Heimtier ist zum Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs mindestens zwölf Wochen alt;
c) der Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;
d) der in Buchstabe c genannte Zeitpunkt der Verabreichung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Anbringung des Transponders oder der Tätowierung oder vor dem Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung, der im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben ist;
e) die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der technischen Spezifikation der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Gebiet oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist.
Die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;
f) eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe d genannten Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.
Quelle Verordnung (EU) Nr. 576/2013: « L I N K » oder « L I N K »
01.03.2014 - Update 16.03.2014 © ZERGportal |
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