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Verwaltungsgericht Hannover: Hunde dürfen nicht einreisen - Erst Chippen - dann Impfen ?

 
 

28.05.2010 | 13:13 Uhr

Die 11. Kammer des VG Hannover verhandelte am 26.05.2010 zwei Klagen um die Quarantäneanordnungen für 2 Hunde auf dem Flughafen Hannover.

Die Klägerin reiste aus Griechenland am 24.08.2009 in Begleitung der Hunde Jason und Stefi über den Flughafen Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide Hunde verfügten über einen Heimtierpass. Der Hund Jason wurde am 24.06.2009, der Hund Stefi am 30.06.2009 gegen Tollwut geimpft. Erst am 30.7. 2009 wurde der Hund Jason und am 10.08.2009 der Hund Stefi mit einem Mikrochip gekennzeichnet.

Für beide Hunde ordnete die Beklagte bei der Einreise unter Anordnung des Sofortvollzuges durch ihre Veterinärin Quarantäne an, weil sich aus der Reihenfolge von eindeutiger Kennzeichnung und Impfung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergäbe, dass die eingereisten Hunde tatsächlich die geimpften Tiere seien. Beide Hunden wurden vorsorglich unverzüglich geimpft und eine Blutuntersuchung zur Bestimmung des Tollwut-Antikörper-Titers vorgenommen. Da die Untersuchung hinsichtlich des Hundes Stefi nach Auffassung der Beklagten einen ausreichenden Impfschutz auswies wurde dieser am 02.09.2009, der Hund Jason jedoch erst nach einer Wartezeit von 21 Tagen an Beauftragte der Klägerin herausgegeben.

Die Klägerin wurde in einem weiteren Bescheid zu den Kosten der Unterbringung und der tierärztlichen Aufwendungen herangezogen.

Die Klägerin möchte mit der Klage festgestellt wissen, dass die Quarantäneanordnung rechtswidrig war, weil eine Reihenfolge von Impfung und Kennzeichnung nicht vorgeschrieben sei. Aus diesem Grund hält sie auch den Kostenbescheid für rechtswidrig.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die europarechtlichen Bestimmungen über den 'Reiseverkehr' von Hunden im europäische Ausland zwingend vorschreiben, dass die Impfung nach der Tätowierung oder der Kennzeichnung mit einem Transponder (Chip) erfolgt sein muss, um eine Einreise zu gestatten.

Aktenzeichen: 11 A 3621/09 und 11 A 5040/09


Hunde dürfen nicht einreisen

Egal ob Hund, Katze oder Frettchen: Wer sein Haustier mit in den Urlaub nehmen will, muss die Vorschriften einhalten – und auch dem Sinn nach entsprechend auslegen, wie das Verwaltungsgericht Hannover jetzt entschieden hat.

Geklagt hatte eine Hundebesitzerin aus Griechenland. Katerina A. wollte mit ihren jungen Mischlingshunden Stefi und Jason im August vergangenen Jahres nach Hannover einreisen, um Verwandte zu besuchen. Doch am Flughafen Langenhagen ging es für die Tiere nicht weiter. Die Besitzerin konnte zwar die Tollwutimpfung und den Heimtierpass vorweisen, die für Reisen ins europäische Ausland vorgeschrieben sind. Aber die Kontrolleure beanstandeten, dass die Impfung zwei Monate vor dem Chippen, also der Kennzeichnung der Tiere mit einem Mikrochip, erfolgt war. Damit könne nicht eindeutig festgestellt werden, dass die eingereisten Hunde tatsächlich auch die geimpften Tiere seien, argumentierten sie.

Stefi und Jason kamen in Quarantäne, man nahm ihnen Blut ab und impfte sie vorsorglich. Während Hündin Stefi schon nach einer Woche einen ausreichenden Impfschutz auswies, dauerte dies bei Jason drei Wochen. Katerina A. sei zwischenzeitlich in Deutschland erkrankt und zurück nach Griechenland geflogen, sagte deren Anwältin Heike Hertiger. So hätten Bekannte die Tiere nach der Quarantäne in Langenhagen abholen und mit nach Griechenland zurücknehmen müssen. Dass die Rückreise zu jeder Zeit möglich gewesen wäre, habe ihre Mandantin nicht gewusst. Schließlich erhielt Katerina A. zwei Wochen später die Rechnung für die ungewollte Unterbringung und den Tierarzt: 1056 Euro sollte die Hundebesitzerin zahlen. Dagegen wehrte sie sich mit Hinweis auf die Verordnungslücke. „Eine zeitliche Vorgabe, wann gechippt und wann geimpft werden muss, ergibt sich nicht aus der Verordnung. Man kann dem Normalbürger nicht abverlangen zu deuten, wie das gemeint ist“, sagte Hertiger. Die Anwältin sieht in dem Fall auch eine grundsätzliche Bedeutung für alle Tierbesitzer, die auf Reisen gehen wollen.

Kammervorsitzende Antje Niewisch-Lennartz pflichtete ihr zwar bei, dass die Norm „nicht eindeutig“ formuliert sei. Die Klage der Hundebesitzerin wies sie mit dem Verweis auf die Reihenfolge der Bestimmung, die mit A und B gegliedert ist, dennoch ab. „Sonst ergibt die Vorschrift keinen Sinn.“

Die Anwältin kündigte am Donnerstag an, vor den Europäischen Gerichtshof ziehen zu wollen, um eine weiterreichende Entscheidung zu erwirken. Diese könnte auf reges Interesse stoßen: Wie die Veterinärin der Region Hannover sagte, kommen ähnliche Fälle am Flughafen „ohne Ende“ vor.


Quellen:

VG Hannover zu den Einreisevoraussetzungen von Heimtieren 11 A 5040/09 Urteil vom 26.05.2010
« L I N K »

HAZ
« L I N K »

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Siehe auch:

Verwaltungsgericht Hannover: Für Einreise in EU - auch per Flugpaten - muss Tier bereits vor der Tollwutimpfung eindeutig identifizierbar sein

VG Hannover Beschluss vom 14.09.200911 - Aktenzeichen B 3622/09

Nur ein Tier, das nach seiner eindeutigen Identifizierbarkeit gegen Tollwut geimpft wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften innerghalt der Europäischen Union nach der HeimtierVO.

Ein Hund, der erst nach der Impfung durch die Implantation eines Transponders ("Chip") eindeutig indentifizierbar wurde erfüllt damit die Verbringungsvorschriften nicht. Seine Unterbringung in einer Quarantätnestation kann daher angeordnet werden.

« L I N K »

 

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