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Datenschutzbestimmungen:
Die Daten, die Sie in unserem Formular eingeben, werden von uns automatisch in einer Datenbank gespeichert, wo nur bei uns angeschlossenen und überprüfte Tierschutzorganisationen - über einen speziell geschützten Zugang - Zugriff drauf haben, um bei Bedarf mit Ihnen in Kontakt zu treten.


Wir versichern, dass wir Ihre Daten mit äußerster Sorgfalt und streng nach den dt. Datenschutzrichtlinien, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) behandeln. Ihre personenbezogenen Daten werden deshalb nicht im öffentlichen Bereich angezeigt und auch keinem unbeteiligten Dritten ohne berechtigtem Interesse zugänglich gemacht. Ihre Daten können nur mit Ihrer Einwilligung gespeichert und bearbeitet werden. Die Einwillig ist mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.

Durch Ihre Zustimmung (abhaken) erklären Sie sich damit einverstanden.


 

Was bedeutet eine Flugpatenschaft?

Das bedeutet lediglich, dass Sie auf Ihrem Flugticket ein Tier mit in Ihr Heimatland mitnehmen, oder auch Transportboxen/Medikamente in Ihr Reiseland transportieren.

Ihnen entstehen durch eine Flugpatenschaft keinerlei Kosten!

In der Regel kann ein Tier pro Person mitgenommen werden

HINWEIS: Leider nehmen die meisten sogenannten "Billigflieger", wie z.B. Ryanair, EasyJet, Laudamotion oder Wizz Air keine Tiere mit. Auch sehr viele türkische Fluggesellschaften transportieren keine Tiere. Einige Fluggesellschaften nehmen Tiere nur gegen eine Gebühr von 15,- Euro (und höher) pro Kilo mit und das ist für die meisten Tierschutzvereine finanziell nicht zu schaffen. Deshalb fragen Sie bei Ihrer Urlaubsbuchung nach einer "Tierfreundlichen AIRLINE" wie TUI FLY / HAPAG FLY, CONDOR, SPAN AIR, LTU, LUFTHANSA.
Bitte bedenken Sie bei Fernreisen aus einem (nicht gelisteten) Drittland, dass die Vorbereitungszeit für ein Tier über ein halbes Jahr dauert, bis es ausgeflogen werden kann.

Alle Zollformalitäten sind bereits vor Abflug erledigt (alle Tiere sind geimpft, gechipt und kastriert)

Beim Einchecken helfen Ihnen die Tierschutzorganisationen
(Die Tierschutzhelfer versorgen das Tier bis es in die Maschine kommt, checken mit Ihnen ein und warten, bis das Tier im Frachtraum transportiert wird). Wenn Sie es möchten, können Sie auch Tiere bis 6 Kilo Gewicht in der Kabine mitnehmen)

Am Heimatflughafen werden die Tiere hinter der Zollsperre von einem ehrenamtlichen Helfer des Tierschutzvereins oder aber von dem neuen Besitzer abgeholt

Noch nie haben die bei ZERGportal angeschlossenen und vorher überprüften Tierschutzorganisationen und Vereine ihre Tiere und deren Flugpaten im Stich gelassen !

R E C H T L I C H E R   H I N W E I S:

Mit der jüngsten Änderung des Tierschutzgesetzes (Stand 13.07.2013 - Bgbl. 2013 I S. 2182) ist der Katalog von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeweitet worden. Diese Neuerungen betreffen insbesondere den „Auslandstierschutz“ sowie die „gewerbsmäßige Hundeausbildung“ (Hundeschulen).

Demnach müssen alle betroffenen Tierschutzvereine, aber auch privat organisierte Auslandstierschützer, eine neue Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG von der zuständigen Veterinärbehörde besitzen, wenn sie nach dem 01. August 2014 Tiere (Hunde oder Katzen) aus dem Ausland nach Deutschland verbringen (lassen) oder aber diese verbrachten (eingeführten) Tiere dann in Deutschland vermitteln wollen.

Ohne diese neue Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG ist das Verbringen bzw. die Einfuhr, aber auch die Vermittlung von Auslandstieren, illegal, mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen. Gem. § 18 TierSchG riskiert er/sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 €.

Die betroffenen erlaubnispflichtigen Vereine, Tierheime und Tierschützer erhalten diese neue Erlaubnis für den „Auslandstierschutz“ nur unter „Auflagen“, i.d.R. auch für Transporte mit Flugpaten. Entsprechende neue Genehmigungen liegen uns schon vor, da bei ZERGportal jeder betroffene Verein diese Erlaubnis zum 01.08.2014 schriftlich per Kopie nachweisen muss, ansonsten verliert er/sie den Zugang. Wie das andere Flugpatenportale/Seiten handhaben, wissen wir nicht.

Auflagen für Transporte mit Flugpaten:
Falls eine Tierschutzorganisation auch Tiere per Flugpate nach Deutschland verbringen lässt, sollte ab dem 01.08. der Flugpate selber mit einem “Informationsschreiben” über die in dem Zusammenhang stehenden Pflichten (Haftungsfragen Transport, Prüfung Dokumente etc.) vom Verein aufgeklärt werden. Zudem sollte dem Flugpaten neben den Gesundheitsdokumenten ein Schriftstück mitgegeben werden, aus dem hervorgeht, für welchen Verein der Transport erfolgt und von welcher Veterinärbehörde der Verein seine Zulassung/Erlaubnis nach dem TierSchG (Abs.1 Nr. 5) hat. In diesem Schriftstück sollte/muss auch ein Ansprechpartner des Vereins mit Telefonnummer (24 h Notrufnummer) angegeben werden.

Diese Vorgehenswiese ist so als Kompromiss von einigen Veterinärbehörden als Auflage bestimmt worden, auch damit es bei möglichen Kontrollen auf den Flughäfen in Deutschland zu keine Probleme für den Flugpaten kommt, der Flugpate selber über die Haftung und Pflichten aufgeklärt wird, zudem jederzeit einen Ansprechpartner (Flugpatenbetreuer) vom verantwortlichen Verein hat. Der Flugpate wird von der Veterinärbehörde als vom Träger (Verein) beauftragte Person angesehen und nur angezeigt und registrierte Tierschutzeinrichtungen dürfen Tiere in das Inland verbringen.

Meldungen über das TRACES-System
Nach den beiden höchsrichterlichen Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 03.12.2015, Az.: C-301/14, sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Az.: 3 C 23.15 vom 07. Juli 2016, sollten alle Transporte mit einem Flugpaten gemäß den gesetzlichen Vorgaben bzw. tierseuchenrechtlichen Auflagen im TRACES (Trade Control and Expert System) angemeldet werden. Damit wären die Flugpaten-Transporte auch an den Grenzkontrollstellen der Flughäfen für die Veterinärbehörden jederzeit einsehbar. Den Flugpaten entstehen dadurch keine Unannehmlichkeiten.

Als “Besitzer” sollte auch immer nur der Tierschutzverein selber im Heimtierausweis eingetragen werden und nicht, wie es leider oftmals noch gemacht wird, der Flugpate.

Bitte bedenken Sie, dass der Flugpate rechtlich verantwortlich für den Transport und die Einfuhr ist. Seriöse Tierschutzorganisation arbeiten transparent, sind bei der zuständigen Veterinärbehörde registriert, besitzen die gesetzlich vorgeschriebene §11-Erlaubnis nach dem TierSchG (ab 01.08.2014 nach §11 Abs. 1 Nr. 5), halten sich an die EU-Einreisebestimmungen, melden den Transport bei der zuständigen Veterinärbehörde an, machen die Meldungen über das TRACES-System und klären im Vorfeld den Flugpaten auch entsprechend mit einem “Informationsschreiben” auf.

Gem § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen in einem Impressum einer Internetseite auch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorhanden sein, wenn die über die Internetseite angebotenen Tätigkeiten einer behördlichen Zulassung bedürfen (erlaubnispflichtige Tätigkeit nach §11 Abs. 1 TierSchG). Somit sollte man zumindest bei seriösen Tierschutzvereinen und Tierheimen diese Informationen auf der Homepage abrufen können. (Beispiel: Impressum der Tierhilfe Fuerteventura e.V.)
 



HINWEIS für nicht angeschlossene Tierschutzorganisationen oder Privatpersonen:
Einen einzelnen Zugang lediglich für die Flugpateneinträge gibt es bei ZERGportal nicht, läßt sich softwaretechnisch auch nicht eingerichtet. Der Bereich Flugpaten gehören zu unseren umfangreichen "Tierschutz- und Mehrwertdatenbanken" und können nur über einen genehmigten ADMIN-Hauptzugang zusätzlich mit eingerichtet werden.

Einträge von Flugpatenangeboten können aus datenschutzgründen und der neuen DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) keinem unbeteiligten Dritten zugänglich gemacht werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus diesem Grund keine Daten zu den Flügen weitergeben können. Schriftliche Anfragen zu einem Flugpatenangebot können uns gerne per EMail zugeleitet werden, welche wir dann nach Überprüfung auf Seriosität an den Flugpaten weiterleiten würden, falls der Flug intern noch nicht reserviert bzw. vergeben ist. Solche schriftliche Anfragen werden allerdings nur an den Flugpaten weitergeleitet, wenn die Tierschutzeinrichtung nachweislich sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, bedeutet, die vorgeschriebene Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr 5 TierSchG besitzt und der Transport über TRACES - wg. Urteil BVerwG 3 C 23.15 - der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet wird. Anfragen bitte wirklich nur offiziell vom TS-Verein selber unter Angabe des zuständigen Ansprechpartners für Flugpaten per Mail einreichen.

 
 

 

 



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