| 18.01.2014 | 00:16 Uhr Neues Tierschutzgesetz: Im Jahr 2014 nimmt das Gesetz den Auslandstierschutz, Tierheime, Hundetrainer aber auch Tierhändler in die Pflicht
Das neue Tierschutzgesetz und die Hürden bis zur neuen Genehmigung nach §11 TierSchG
Die dritte Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes (TSchG) (Stand 13.07.2013 - Bgbl. 2013 I S. 2182) ist vor einem halben Jahr in Kraft getreten und der Katalog von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeweitet worden. Diese Neuerungen betreffen insbesondere den „Auslandstierschutz“ sowie die „gewerbsmäßige Hundeausbildung“. Da bisher aber immer noch keine neue Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Tierschutzgesetz, in der das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis geregelt wird, erlassen wurde, verhalten sich viele Veterinärbehörden entsprechend, nehmen häufig Anträge nicht an bzw. bearbeiten diese nicht.
Eine ganze Branche wird per Gesetz auf die Schulbank geschickt, um die erforderliche Sachkunde durch anerkannte Qualifikationslehrgänge nachweisen zu können, doch qualitative und quantitative Lehrgänge sind mangels Rechtsverordnung oftmals nur in Vorbereitung. Viele von der neuen Erlaubnispflicht betroffenen Tierheime, Organisationen des Auslandstierschutzes, aber auch Hundetrainer- und Hundeausbilder wissen vielfach nicht, wie sie bis August 2014 die dann erforderliche Erlaubnis erhalten können. Brancheninformationen zur Folge könnten davon mehrere Tausend betroffen sein. So solle es zur Zeit alleine rund 2.000 Hundeschulen in Deutschland geben.
Nach dem Tierschutzgesetz ist bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung nach §11 Abs. 2 TierSchG gemäß §21 Abs. 5 1. Halbsatz der §11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) für die Einfuhr oder das Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere ist nach § 21 Abs. 4a TierSchG erst ab dem 01.08.2014 anzuwenden.
Demnach können nach Auskunft der LANUV die zuständigen Veterinärämter einen entsprechenden Genehmigungsbescheid auch erst ab diesem Datum ausstellen.
Gegen eine frühere Annahme von Anträgen und deren Bearbeitung spricht hingegen nichts, allerdings liegt dies im Ermessen der jeweiligen Veterinärämter, so die Aussage der LANUV. Die Übergangsfrist wird immer dann eingeräumt, wenn neue Regelungsinhalte auch der einheitlichen Verfahrensweisen in den Ländern bedürfen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Ländergremien Verfahrensvorschläge erarbeiten werden.
Weiterhin sind die Veterinärämter nicht zwingend verpflichtet, nach dem 01.08.2014 eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die fortgeführt wird, zu untersagen. Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wenn keine Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest für diejenigen Tierschutzvereine und Vermittler, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können. Angesichts der insoweit im neuen TierSchG maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der 01.04.2014.
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) bedürfen zukünftig somit alle juristischen oder natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen oder aber die verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG durch das zuständige Veterinäramt. Auf die sogenannte Gewerbsmäßigkeit oder die damit oftmals unterstellte Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht mehr an.
Es handelt sich nach Auskunft der LANUV hierbei um einen „eigenständigen Tatbestand“, der unter Erlaubnispflicht gestellt wurde. Etwaige bestehende Erlaubnisse von Tierschutzvereinen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 b, ehemals Ziff. 3b) TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) decken diesen Tatbestand regelmäßig nicht ab. Sofern ein TSV nach dem 01.08.2014 tätig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG werden will, muss daher durch das zuständige Veterinäramt eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden.
Dies betrifft somit insbesondere Organisationen des Auslandstierschutzes, aber auch deutsche Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, die bisher schon eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 oder § 11 Abs.1 Nr. 2 nach dem alten TierSchG besitzen. Vermitteln diese (auch) Tiere aus dem Ausland bedarf es zukünftig einer weiteren Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG.
Auch selbstständig arbeitende Pflegestellen, die durch den Erlaubnisinhaber nicht vertraglich eingebunden und nicht weisungsgebunden sind, sind bei der zuständigen Veterinärbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erlaubnispflichtig, wenn sie nach dem 01.08.2014 im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG tätig werden. Dies ist unabhängig von der Entscheidung BVerwG Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008, wonach Pflegestellen keine Erlaubnis als "tierheimähnliche Einrichtung" nach § 11 Abs. 1 S.1 Ziff. 3 (ehemals Ziff. 2) benötigen, also für die Tätigkeit der Aufnahme und Pflege von einem Hund oder Katze. Pflegestellen, die unter Aufsicht eines Tierschutzvereins arbeiten, benötigen i.d.R. keine eigene Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, nur der Verein selber.
Wie es zuvor § 11 Abs. 3 TierSchG a. F. geregelt hatte, regelt nun der neue § 11 in Abs. 5, dass mit der Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Ein Verstoß kann zur Auferlegung einer Geldbuße bis zu 25.000 € führen. Darüber hinaus kann die Behörde eine Tätigkeit untersagen.
Die Frage, ob auch Tierschutzvereine mit Sitz im Ausland einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bedürfen, ist nach Auskunft der LANUV zu bejahen. Allerdings kommen die Veterinärämter „prozessual“ nicht an diese Vereine. Welche Möglichkeiten hier bestehen muss im jeweiligen Einzelfall geklärt werden.
Letztlich besteht jedoch auch hier der oben erläuterte Ermessensspielraum (§ 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG), über den die Veterinärämter zu sachgerechten Ergebnissen kommen können, ohne dass bestehende Rechtsunsicherheiten zu Lasten des Bürgers gehen müssen, solange die neuen Verwaltungsvorschriften noch nicht bestehen.
Nutzen die im Ausland ansässigen Vereine inländische Helfer und Vermittler, bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn ihre Tätigkeit „gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung“ erfolgt. Ist dies der Fall, ist das örtlich zuständige Veterinäramt der Ansprechpartner. Sogenannte Schutzgelder oder Vermittlungs-/Schutzgebühren fallen ebenfalls unter „Entgelt“.
Es bedarf einer jeweiligen Einzelfallprüfung, ob die Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich ist.
Die Erlaubnis hat für die Tierschutzorganisationen und Vereine die Transparenz vor der Behörde zur Folge. Auch müssen die verantwortlichen Personen über die notwendige Sachkunde verfügen und die Zuverlässigkeit nachweisen. Ebenso muss eine solide finanzielle Grundlage der Tierschutzeinrichtung vorliegen.
Erlaubnispflichtig für gewerblichen Tierhandel: Die entgeltliche Einfuhr von Wirbeltieren, darunter auch Haustiere, muss ab August 2014 ebenfalls von der Behörde erlaubt werden. Damit soll unter anderem der unseriöse Handel mit Welpen bekämpft werden. Zudem muss jeder, der ab dem 1. August 2014 gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt – wie zum Beispiel mit Hunden, Katzen, Schweinen oder Rindern - dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres mitgeben.
Erlaubnispflichtig ist im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nun auch die Ausbildung von Hunden und die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG. Ab dem 01.08.2014 benötigen alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen in Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes und müssen ebenfalls ihre Sachkunde, z.B. durch einen anerkannten Qualifikationslehrgang, nachweisen.
Ziel der Regelung im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 13.07.2013 ist es, im Sinne der Tiere und des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen. Alle Personen, die mit den Tieren umgehen, müssen ab dem 01.08.2014 die erforderliche Sachkunde haben.
Die Behörde prüft die Sachkunde des Antragstellers im Einzelfall aufgrund der Darlegungen und Nachweise im Antrag. Dabei sind grundsätzlich alle Aspekte zu würdigen, die zur Sachkunde beitragen können (bisherige Tätigkeit, jede Art von relevanter Aus-, Fort- oder Weiterbildung, erfolgreich abgelegte Prüfungen). Kommt die zuständige Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung zu der Überzeugung, dass die dargelegten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen, kann sie
• weitere Angaben zum Nachweis der Sachkunde, oder • weitere Maßnahmen zur Erlangung einer ausreichenden Sachkunde
nachfordern.
Die Darlegungslast dafür, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, hat der Antragsteller.
Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG ist kein „amtliches Gütesiegel“ oder „Zertifizierung“, sondern bescheinigt das Vorhandensein von ausreichenden, fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit. Je nach Art der Tätigkeiten wird die Erlaubnis oftmals mit zahlreichen tierschutzrechtlichen aber auch tierseuchenrechtlichen Auflagen sowie Nebenbestimmungen erteilt. Allerdings müssen Auflagen und Nebenbestimmungen vom Zweck des TierSchG gedeckt sein und dem Schutz der Tiere dienen (AVV 12.2.5.2), ansonsten sind sie oftmals rechtswidrig.
Entgegen der Auskunft der LANUV haben seit August 2013 schon etliche bei ZERGportal angeschlossene Tierschutzorgnisationen und Vereine die neue Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erhalten. Dabei kamen die Erlaubnispflichtbehörden u.a. NRW, Bayern und Baden-Württemberg.
Bisher wurden seitens der Behörden in allen uns vorliegenden Fällen auf eine weitere Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 b (gewerbsmäßigen Handel (ehemals Ziff. 3b)) verzichtet. Somit besteht die Hoffnung, dass die Behörden nunmehr von ihrer in den letzten Jahren häufig durchgeführten strittigen Praxis abweichen, solchen Tierschutzvereinen, die der neuen Erlaubnispflicht unterliegen, nicht mehr eine Erlaubnis für einen gewerbsmäßigen Handel aufzwingen zu wollen. Dafür spricht auch, dass Behörden beim Antrag die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG nicht mehr unter "Gewerbsmäßig" einordnen (siehe Antrag Landkreis München oder Kreis Offenbach).
Auch nach der offiziellen Gliederung §11 TierSchG hat der Gesetzgeber den Abs.1 S.1 Ziffer 5 nicht unter "gewerbsmäßig" eingeordnet. LINK: www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
Somit ist die Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Auslandstierschutz) im Gegensatz zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b (Handel mit Wirbeltieren) des Tierschutzgesetzes nicht an das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit geknüpft.
Durchaus erwähnenswert, dass auch die Verantwortlichen einer deutschen Vertretung eines Tierschutzvereins mit Sitz in Österreich schon im September 2013 ohne Probleme eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG von der zuständigen Veterinärbehörde aus einem Landkreis in Baden-Württemberg erhalten haben.
Sollte man der Erlaubnispflicht unterliegen, empfiehlt sich den Erlaubnispflichtantrag bis spätestens Ende März 2014 bei der zuständigen Behörde zu stellen, nach Möglichkeit direkt alle benötigten Unterlagen und Nachweise mit einzureichen und sich immer den Eingang von der Veterinärbehörde schriftlich bestätigen zu lassen. Die Behörde hat dann innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der genannten Frist unter Angabe von Gründen von der zuständigen Behörde zu unterrichten.
Achten sollte man bei der Antragstellung darauf, dass ein neues Antragsformular verwendet wird. Vielfach versenden die Behörden auch jetzt noch alte Formulare, wo die neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 nicht aufgeführt sind. Auch Fundstellen im Internet zu neuen Antragsformularen sind ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen TierSchG Mangelware. Lediglich beim Kreis Mettmann, Bergischen Veterinäramt in Solingen und Landratamt Biberach sind wir fündig geworden (siehe weiterführende Links).
In Einzelfällen führen die jetzt noch verwendeten alten Formulare dazu, dass von den Tierschutzvereinen - meistens aus Unwissenheit oder durch falsche Beratung - falsche Anträge (z.B. für "Handel") gestellt und von der Behörde auch so - häufig sogar noch nach dem alten TierSchG - genehmigt werden. In diesen Fällen müssen die betroffenen Tierschutzeinrichtungen dann noch einmal tätig werden, um die erforderlich (richtige) Erlaubnis für Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG zu erhalten. Die Frist August 2014 gilt für alle, gleichgültig ob schon bestehende (alte) §11-Genehmigung vorhanden oder aber eine neue Erlaubnis erforderlich ist.
Bei juristischen Personen (Vereine) sind diese der Antragsteller. Oftmals werden bei den Erlaubnispflichtformularen leider immer noch nur Daten zur natürlichen Person als Antragsteller abgefragt. Dies kann dazu führen, dass nicht der Verein die Erlaubnis erteilt bekommt, sondern die natürliche Person. Bei Vereinen - als juristische Person - muss der Verein, vertreten durch den Vorstand, Träger der Erlaubnis (Erlaubnisinhaber) sein (AVV-TierSchG Ziffer 12.1.6).
Die Behörden unterscheiden beim Antragsumfang der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten zum § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG oftmals nach 1. Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung 2. Vermitteln der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (siehe Antrag Kreis Gütersloh)
Tierschutzrechtlich stellt der Gesetzgeber somit das “Verbringen” oder die “Einfuhr” von Hunden und Katzen in das Inland ab dem 01.08.2014 unter Erlaubnisvorbehalt. Er unterscheidet nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bei den Ländern lediglich zwischen EU-Länder (Verbringen) und Drittländer (Einfuhr). Auch das “Vermitteln der Abgabe” solcher Tiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG ist ein eigenständiger Tatbestand, wofür durch das zuständige Veterinäramt eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden muss.
Eine Erlaubniserteilung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG für die Einfuhr aus Drittländern wie beispielsweise Türkei, Serbien oder Russland ist möglich, da diese drei Länder sich auf der Liste im Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 befinden (gem. Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004, siehe auch weiterführende Links). Grundsätzlich ist eine Einfuhr von Heimtieren i. S. des Artikel 3, Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zum Zweck der Eigentumsübertragung (Handelszweck) aus den Drittländern möglich, wenn diese Länder im Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder im Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010 genannt sind. Achtung: VO (EG) 998/2003 zum 29.12.2014 aufgehoben durch VO (EU) 576/2013.
Die Erteilung einer Erlaubnis gemäß §11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG für die Einfuhr aus nicht gelisteten Drittländern könnte tierschutzrechtlich zwar möglich sein, aber aus tierseuchenrechtlichen Gründen und deren Auflagen wäre die Einfuhr in die EU - auch nach einer aktuellen (korregierten) Verfügung eines Bundeslandes - nicht möglich, da die Tiere nicht aus Ländern gem. Art. 1 E 2004/595/EG stammen, d.h. weder in VO (EG) Nr. 998/2003 noch in VO (EU) Nr. 206/2010 gelistet sind. Die Frage ob eine tierseuchenrechtliche Anforderung (hier Einfuhr aus nicht gelisteten Drittländern) als Ablehnungsgrund angeführt werden kann und es dadurch zum Versagen einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis (hier § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5) nach dem Tierschutzgesetz führt, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Mittlerweile liegt uns zu diesem Rechtsproblem ein Stellungnahme eines Bundeslandes vor, die derzeit noch geprüft wird.
Nach § 15 Abs. 1 TierSchG (n.F.) obliegt die Durchführung des Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ein Antrag nach §11 Abs. 1 TierSchG muss immer schriftlich erfolgen. Die meisten Veterinärbehörden bieten dazu ein vorgegebenes Antragsformular an. Grundsätzlich handelt es sich bei einer nicht erteilten Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG um einen Verwaltungsakt, der formal beschieden wird. Die Gründe für Auflagen aber auch eine Ablehnung müssen in der Begründung aufgeführt sein. Wenn die Erlaubnis mit Auflagen erteilt oder der Antrag abgelehnt wurde kann sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung wehren. In dem jeweiligen Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die die Frist und die weitere Vorgehensweise erläutert.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem neuen TierSchG:
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten (auch größere Pflegestellen) (§ 11 Abs.1 Nr. 3 TierSchG)
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in denen Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte durchführen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
- gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten (Tierpension) (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 a) TierSchG)
- gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG)
- gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 c) TierSchG)
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 d) TierSchG)
- gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 e) TierSchG)
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG)
Weiterführende Links
Neue Tierschutzgesetz (Stand 13.07.2013): « L I N K »
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Stand 9. Februar 2000 « L I N K »
LANUV FB 84: Tierschutz - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen « L I N K »
Auslandstierschutz aus Sicht des LANUV Möglichkeiten und Grenzen der amtstierärztlichen Überwachung « L I N K »
Anforderungen an das Verbringen/die Einfuhr von gegen Tollwut geimpften Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) aus EU-Staaten, gleichgestellte Drittländer, gelistete Drittländer und nicht gelistete Drittländer Unterscheidung nach Reiseverkehr und gewerbliches Verbringen/die gewerbliche Einfuhr Schnellübersicht (Stand 15-06-2010): « L I N K »
Merkblatt der TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) Nr. 113 (Stand 2012) inkl. tierseuchenrechtliche Regelungen für das Verbringen bzw. die Einfuhr von Hunden zu Handelszwecken und Nichthandelszwecken mit Unterscheidung nach EU-Länder, gelistete Drittländer und nicht gelistete Drittländer « L I N K » Viele Behörden empfehlen u.a. das Merkblatt Nr. 113 der TVT für die Vorbereitung auf den Fachfragentest Importhunde
Aufnahme von Tieren aus dem Ausland durch Mitgliedsvereine des Deutschen Tierschutzbundes (ab Seite 52) Positionspapier mit rechtlichen Grundlagen, Grundvoraussetzungen der Einfuhr aus einem der EU angehörigen Mitgliedsstaat, Einfuhr aus sogeannten “Drittländern” (Nicht-EU) sowie aus einem “gelisteten” und “nicht gelistetem Drittland” (ab Seite 60) Tierheimordnung: « L I N K »
Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken aus Drittländern - Liste der Drittländer nach VO (EU) Nr. 206/2010 Gemäß der Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft müssen Einfuhren solcher Tiere aus den Drittländern zugelassen werden, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen aufgeführt sind. Liste der Drittländer, Gebieten und Teilen davon (nach Anhang II VO (EU) Nr. 206/2010) « L I N K »
EU - Verbringung von Heimtieren (Hunden, Katzen und Frettchen) - Verbringung zu Handelszwecken aus Drittländern « L I N K »
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) Beispielbescheide nach §11 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 3 TierSchG für den Auslandstierschutz (Stand 30.09.2014)
1. § 11 TierSchG-Erlaubnis, Hunde zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung aus EU-Mitgliedsländern in das Inland zu verbringen und zu vermitteln. - als pdf-Datei: « L I N K » - als Word-Datei: « L I N K »
2. § 11 TierSchG-Erlaubnis, ein Tierheim für Hunde, Katzen, kleine Heimtiere zu unterhalten sowie Hunde zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung aus EU-Mitgliedsländern zu verbringen. - als pdf-Datei: « L I N K » - als Word-Datei: « L I N K »
3. Zulassung als Transportunternehmen gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) 1/2005 - als pdf-Datei: « L I N K » - als Word-Datei: « L I N K »
Anlage 1: Tierärztliche Bescheinigung - als Word-Datei: « L I N K »
um das Muster in einen eigenen Bescheid zu übernehmen
Fundstellen neue Antragsformulare §11 Abs. 1 TierSchG:
Neutraler Antrag: « L I N K »
Kreis Mettmann: « L I N K »
Bergisches Veterinäramt in Solingen: « L I N K »
Landratamt Biberach: « L I N K »
Kreis Gütersloh: « L I N K »
Landkreis München: « L I N K »
Stadt Münster: « L I N K »
Kreis Offenbach (Hessen): « L I N K »
Merkblatt Landkreis Uelzen: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz – Einfuhr von Wirbeltieren in das Inland sowie Vermittlung von in das Inland eingeführte Wirbeltiere « L I N K »
Merkblatt Landratamt Biberach für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz (Stand September 2013) « L I N K »
Zertifizierter Sachkundelehrgang mit Prüfung nach §11 TierSchG Nachfolgend zwei von der LANUV NRW anerkannte Sachkundelehrgänge nach §11 Tierschutzgesetz. Die Lehrgänge gehen immer über mehrere Tage und die Kosten liegen bei ca. 300 Euro.
- Kölner Hunde-Akademie, Lehrgang bei der Landwirtschaftskammer NRW, 50765 Köln-Auweiler Hunde: « L I N K » Katzen: « L I N K »
- Hundeakademie OWL, Lehrgang beim Gemeindewerke 33803 Steinhagen « L I N K »
Lehrbuch Tierfachkraft (Hunde) - Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung Grundlagen für Mitarbeiter in Tierheimen, Hundepensionen und Hundetagesstätten sowie zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt / Veterinäramt
Dieses Fachbuch ist nicht nur ein hilfreiches Nachschlagewerk für Inhaber, Betreiber und verantwortliche Mitarbeiter von Tierheimen, Hundepensionen, Hundetagesstätten, Tiergnadenhöfen oder Tierschutzorganisationen, sondern auch ein nützlicher Ratgeber für Pflegestellen und private Hundebesitzer. « L I N K »
Informationseite ZERG: Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren « L I N K »
Seminar: Wichtige gesetzliche Änderung beim Auslandstierschutz (TASSO) In Zusammenarbeit mit der Kanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis bietet TASSO aus aktuellem Anlass ein Tagesseminar mit dem Thema „Die neue Erlaubnis für den Auslandstierschutz nach § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 Tierschutzgesetz für 2014“ an. Das Seminar findet am 07.03.2014 statt. Die Dauer beträgt insgesamt ca. 6 Stunden inklusive Mittags- und Kaffeepause. Beginn ist um 11.00 Uhr. Quelle und Link: « L I N K »
SEMINAR: Auslandstierschutz. Die neue Gestattung zur Verbringung von Tieren aus dem Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., März 2014 « L I N K »
Update 07.03.2014: Nach aktuellen Informationen des BMEL Bonn Referat 331 Tierschutz werden bis August 2014 keine neuen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) erscheinen.
Update 18.03.2014: Nach aktuellen Informationen des BMEL Bonn Referat 331 Tierschutz (Frau Dr. Kluge) hat man sich auf Bund-/Länderebene zwar auf bundesweit abgestimmte Vollzugsempfehlungen für “Hundetrainer” geeinigt, bei dem “Auslandstierschutz” aber wohl nicht. Trotzdem haben jetzt einige Bundesländer wie Bayern, aber auch einzelne Veterinärbehörden aus anderen Bundesländern, abgestimmte Vollzugshinweise auch für die Erlaubniserteilung gemäß §11 Abs. 1 Nr. 5 bestimmt, die dann auch einen Fachfragentest mit dem "D.O.Q. Test Importhunde", sowie einen mündlichen und praktischen Prüfungsteil für den Nachweis der Sachkunde vorsehen. Aufgrund von Auflagen kann häufig auch eine Nachprüfung verlangt werden. Grundsätzlich sind die Bundesländer, aber auch die Veterinärbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, nicht an die bundesweit abgestimmten Vollzugshinweise gebunden. Bayern geht da anscheinend seinen eigenen Weg und hat Anfang Juli einen Erlass herausgegeben. Aber auch hier liegt es im Ermessen der jeweiligen Veterinärbehörde, wie die Betroffenen die Sachkunde nach dem TierSchG nachweisen können bzw. müssen.
Update 22.07.2014: Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Tierschutzgesetz KVR weist auf wichtige Änderungen hin Informationen D.O.Q.-Test PRO und D.O.Q.-Test IMP « L I N K »
Landkreis Kulmbach: Umfangreiche Informationen im Rahmen eines Vortrags bzw. Veranstaltung als Powerpoint-Präsentation (hier als PDF) zu TRACES, Tierseuchenrecht, Tierschutzrecht und Fachfragentest Importhunde (D.O.Q. Test IMP) TRACES: « L I N K » Tierseuchenrecht: « L I N K » Tierschutzrecht: « L I N K » Hundevermittlung: « L I N K » Fachfragentest Importhunde: « L I N K »
Update 02.08.2014:
Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz auch bei einer schon bestehenden Erlaubnis für "Handel mit Wirbeltieren" Auskunft der LANUV Fachbereich 84 Tierschutz (Frau Dr. Hartmann) vom 01.08.2014
"Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist ab dem 01.08.2014 das Verbringen oder die Einfuhr von Wirbeltieren, außer Nutztieren, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erlaubnispflichtig.
Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Tatbestand, der unter Erlaubnispflicht gestellt wurde. Etwaige bestehende Erlaubnisse von Tierschutzvereinen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) decken diesen Tatbestand regelmäßig nicht ab. Sofern ein TSV nach dem 01.08.2014 tätig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG werden will, muss daher durch das zuständige Veterinäramt eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden."
Die neue Erlaubnis verlangt somit einen neuen Antrag beim Veterinäramt und betrifft alle Tierheime, Tierschutzorganisationen und Privatpersonen, die Auslandstierschutz betreiben, selbst wenn schon eine Genehmigung z. B. nach § 11 Abs. 1 S.1 Ziff. 3 (ehemals Ziff. 2) oder 8b) (ehemals Ziff. 3b) TierSchG besteht.
Denn ab dem 01.08.2014 sind die Veterinärämter zur Anwendung der neuen Erlaubnisform für den Auslandstierschutz nach § 11 Abs.1 S.1 Ziffer 5 gesetzlich verpflichtet. Entgegen der Ansicht einer großen Tierschutzorganisation und einzelnen Vermittlungsseiten-/Portalen halten wir, aber auch Tierrechtsanwälte, dringend eine Antragstellung vor dem 01.08.2014 für erforderlich, da andernfalls nach dem 01. August die Tätigkeit im Auslandstierschutz untersagt werden kann.
Folgen bei Versäumen der Antragstellung
Wer die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nicht besitzt, obwohl er eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Gem. § 18 TierSchG riskiert er/sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 €.
Update 18.08.2014:
Impressumspflicht: Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen in einem Impressum einer Internetseite auch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorhanden sein, wenn die über die Internetseite angebotenen Tätigkeiten einer behördlichen Zulassung bedürfen (erlaubnispflichtige Tätigkeit nach §11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG). Somit sollte man zumindest bei seriösen und gesetzeskonform arbeitenden Tierschutzvereinen diese Informationen auf der Homepage abrufen können und jeder Interessent für ein Auslandstier, aber auch ein Flugpate oder Pflegestelle kann sich damit selber informieren, ob der TSV über die benötigte Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 verfügt und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist. (Beispiel: Impressum Tierschutzverein ARCA e.V. - « L I N K »)
Wie immer gilt der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ « L I N K »
Hilfe: Kostenloser Impressum Generator « L I N K » Update 29.08.2014:
VO (EU) 576/2013 - Der neue Heimtierausweis: Was ist neu, was bleibt, wie es ist? Informationen zu den neuen Reisevorschriften nach VO (EU) 576/2013 für Hunde, Katzen und Frettchen und ein Interview mit Dr. Patric Huselstein, Referat 323 Tierseuchen – EUHandel, Internationale Fragen, Krisenzentrum, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Online-Version (als PDF) des Deutschen Tierärzteblatts: « L I N K »
Update 14. November 2014
Seminar am 24. November und 11. Dezember 2014 von 11.30 bis 17.30 Uhr in Göttingen „Die neue Erlaubnis für den Auslandstierschutz nach § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 Tierschutzgesetz – Erfahrungen zur Umsetzung in der Praxis“
Wer Auslandstierschutz betreibt, benötigt seit dem 01 .August 2014 eine neue Erlaubnis nach § 11 Abs.1 S.1 Ziffer 5 Tierschutzgesetz (TierSchG). Dies gilt sowohl für Privatpersonen, als auch für Tierschutzorganisationen.
Das Seminar richtet sich an Teilnehmer, die eine Erlaubnis noch nicht beantragt haben, als auch an solche, die trotz Antragstellung bislang einen Bescheid noch nicht erhalten haben oder bei denen ein Bescheid mit rechtswidrigen Auflagen und Nebenbestimmungen versehen ist.
Unterstützt wird die Kanzlei Leondarakis dabei von Frau Zipp von TASSO e.V. mit ihren jahrzehntelangen Erfahrungen aus dem Auslandstierschutz.
Weitere Information und den Ablauf für eine Anmeldung zum Seminar:
TASSO „Auslandstierschutz in der Praxis“ als PDF « L I N K »
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Konstantin Leondarakis LL.M. « L I N K »
Update 16. Dezember 2014
Merkblatt zum neu geregelten Reiseverkehr mit Heimtieren Ab dem 29. Dezember 2014 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013 die das sog. Verbringen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken teilweise neu regelt. Die Verordnung ersetzt die bislang geltende VO (EG) 998/2003.
Link als PDF vom Landratsamt Fürstenfeldbruck: « L I N K »
RICHTLINIE 2013/31/EU vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union (Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013) Link: « L I N K »
Update 31. Dezember 2014
Neue Verordnung: Tollwut-Impfpflicht für Hundewelpen ab sofort auch im privaten Reiseverkehr - Werkzeug im Kampf gegen den illegalen Welpenhandel « L I N K »
Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU
Impfschutz gegen Tollwut
Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Falle einer Erstimpfung, dass diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).
Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen
Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen (ab der 13. Lebenswoche) durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.
Stammen die Welpen aus einem gelisteten Drittland können sie frühestens im Alter von 15 Wochen (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) nach Deutschland eingeführt werden.
Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist). Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung (siehe Mustererklärung) darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.
Quellen BMEL: « L I N K » « L I N K »
Schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Mustererklärung: « L I N K » _______________________________________________________________________
Update 16. Mai 2015
Mündliche Verhandlung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 03.06.2015 anberaumt Rechtssache C-301/14 Gerichtshof - Vierte Kammer - Mittwoch 03/06/2015, 09:30 Uhr - Sitzungssaal II - Ebene 8
Vorlagefragen:
1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 (1) ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das
a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,
b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?
2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG (2) vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das
a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,
b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union « L I N K »
Weitere Informationen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll als Prozessbevollmächtigter « L I N K »
Beschluss BVerwG 3 C 2.13 « L I N K »
_________________________________________________________________________________________________ Münster, 18. Januar 2014 – © by ZERGportal – Das soziale Tierschutznetzwerk für Tiere in Not
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